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Lkw- und Busführerschein verlängern: fünf Jahre, ärztliche Untersuchung, Sehvermögen und was nach Ablauf gilt

C1 bis DE gelten höchstens fünf Jahre. Was § 24 FeV für die Verlängerung verlangt, wer die Sehbescheinigung ausstellen darf (seit August 2026 auch Augenoptiker) und was nach Ablauf gilt.

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Drei Sattelzüge mit weißen Scania-Zugmaschinen und grünen Aufliegern von Schnellecke Logistics auf einem Betriebsgelände in Zwickau
Nico Demmler — CC BY-SA 4.0

Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für längstens fünf Jahre erteilt und auf Antrag jeweils um diesen Zeitraum verlängert, wenn der Inhaber seine Eignung nach Anlage 5 und sein Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist. Beantragen kann man die Verlängerung frühestens sechs Monate vor Ablauf; ist die Geltungsdauer schon abgelaufen, wird die Fahrerlaubnis nach § 24 Absatz 2 unter denselben Voraussetzungen neu erteilt.

Stand: 30. September 2026. Zitiert wird die FeV in der Fassung von gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236). Das Portal veröffentlicht nach seinen Hinweisen konsolidierte Fassungen als nicht amtliche Texte. Dieselbe Verordnung hat mit Artikel 2 § 12 Absatz 6, § 24 Absatz 1 und Anlage 6 geändert; nach Artikel 7 trat sie, mit Ausnahme von Artikel 3, am Tag nach der Verkündung in Kraft, und das Bundesgesetzblatt trägt den Vermerk „Ausgegeben zu Bonn am 17. August 2026“. Die neuen Fassungen gelten damit seit dem 18. August 2026 (unsere Rechnung).

Welche Klassen befristet sind

§ 23 Absatz 1 FeV unterscheidet zwei Gruppen: „Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.“

Für ältere Fahrerlaubnisse macht das Übergangsrecht Ausnahmen. C1 und C1E, die vom 1. Januar 1999 bis zum 27. Dezember 2016 erteilt wurden, enden „mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers“ (§ 76 Nummer 12c). Bei der Umstellung einer bis 31. Dezember 1998 erteilten Klasse 3 werden C1 und C1E „nicht befristet“, die dabei zugeteilte beschränkte Klasse CE gilt bis zum 50. Geburtstag (§ 76 Nummer 9). Für die alte Klasse 2 bestimmt dieselbe Nummer: „Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet.“ In allen diesen Fällen ist für die Verlängerung § 24 anzuwenden. Die Einzelheiten zur alten Klasse 3 stehen in Führerschein C1 und C1E.

Die Fahrerlaubnis ist nicht das Dokument: Nach § 24a Absatz 1 ist die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine „auf 15 Jahre befristet“, und „Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.“

Was § 24 für die Verlängerung verlangt

FeV § 24 (Verlängerung von Fahrerlaubnissen), wörtlich, in der seit der Änderung vom 12. August 2026 geltenden Fassung.
FundstelleWortlaut
Abs. 1 Satz 1„Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 1 und 3 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.“
Abs. 1 Satz 2„Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.“
Abs. 1 Satz 3„Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 und 3 nachweist.“
Abs. 3„Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.“
Abs. 4„Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.“

Aus Satz 2 folgt, dass ein früh gestellter Antrag keine Geltungsdauer kostet: Die neuen fünf Jahre schließen an das alte Ablaufdatum an, nicht an den Tag der Antragstellung. Die Wörter „Nummer 1 und 3“ in Satz 1 und „Nummer 2 und 3“ in Satz 3 stehen seit der Änderung vom 12. August 2026 im Text (Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung Nr. 236); Nummer 3 der Anlage 5 enthält die Altersgrenze der Nachweise.

Die ärztliche Untersuchung: Anlage 5

Nach § 11 Absatz 9 haben Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Lkw- und Busklassen „zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.“ Anlage 5 unterscheidet drei Nummern:

FeV Anlage 5 (Eignungsuntersuchungen), Nummern 1 bis 3, wörtlich beziehungsweise zusammengefasst.
Nr.Inhalt
1„Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.“
2Nur für die Klassen D, D1, DE, D1E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: besondere Anforderungen an „a) Belastbarkeit, b) Orientierungsleistung, c) Konzentrationsleistung, d) Aufmerksamkeitsleistung, e) Reaktionsfähigkeit“. Nachzuweisen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, unter anderem „von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres“.
3„Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.“

Für Lkw-Fahrer ohne Busklasse bleibt es damit bei der Untersuchung nach Nummer 1. Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Klasse 3 „brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen“ (§ 76 Nummer 9).

Das Sehvermögen: Anlage 6 Nummer 2, jetzt auch beim Augenoptiker

§ 12 Absatz 6 in der Fassung vom 12. August 2026: „Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen. Die Bescheinigung nach Anlage 6 Nummer 2.1 kann auch durch einen Augenoptikerbetrieb ausgestellt werden, dabei ist § 67 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“ Nach § 67 Absatz 4 gelten Betriebe von Augenoptikern „als amtlich anerkannt“.

FeV Anlage 6 Nummer 2 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E), Kernpunkte wörtlich.
Nr.Wortlaut
2.1 (wer untersucht)„Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes, einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder einen Augenoptikerbetrieb nach § 67 Absatz 4.“
2.1.1 (Sehschärfe)„Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.“ Dazu: „Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.“
2.1.2 (übrige Sehfunktionen)Normales Farbensehen, normales Gesichtsfeld, Stereosehen und „Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.“
2.2 (Augenarzt)„Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.“ Mindestwerte dort: „Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.“

Für die Lkw-Klassen lässt Nummer 2.2.1 eine Ausnahme zu: „In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.“ Wie alt die Bescheinigung sein darf, sagt § 12 Absatz 7: „Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.“

Für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis enthält Nummer 2.2.3 eigene Mindestwerte der zentralen Tagessehschärfe. Sie reichen aus, „wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht“:

FeV Anlage 6 Nummer 2.2.3.1.2, Mindestwerte für Inhaber einer bis 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis (Auszug: alte Klassen 2 und 3).
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2
Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,2
Bei Einäugigkeit0,60,7

Die Fußnoten dazu lauten: „Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.“ und „Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.“

Wenn die Fahrerlaubnis schon abgelaufen ist

§ 24 Absatz 2: „Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.“ Das Übergangsrecht ergänzt in § 76 Nummer 11b: „Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt.“ Satz 4 lautet: „Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.“

Eine Frist, nach deren Ablauf die Neuerteilung ohne Prüfung ausgeschlossen wäre, nennen § 24 Absatz 2 und § 76 Nummer 11b nach unserer Durchsicht nicht; eine Prüfung hängt nach dem Wortlaut an Tatsachen, die Zweifel an Kenntnissen und Fähigkeiten begründen. Zwischen Ablauf und Neuerteilung ist die Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen nach § 76 Nummer 11b „erloschen“. § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes stellt unter Strafe, wer „ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat“; dass das Fahren nach Ablauf darunter fällt, ist unsere Lesart der beiden Vorschriften.

Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nennt im Abschnitt „Gebühren der Behörden im Landesbereich“ unter Nummer 201 für die „Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde“ 5,10 Euro und unter Nummer 202.1 für die „Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis“ 35,70 Euro. Eine Gebühr für die ärztliche Untersuchung oder die Sehbescheinigung selbst haben wir in der GebOSt nicht gefunden; Beträge dafür nennen wir nicht.

Was diese Seite nicht behandelt

Die Verlängerung der Fahrerlaubnis ist nicht die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, deren Nachweis als Schlüsselzahl 95 im Führerschein steht; sie beschreibt Berufskraftfahrerqualifikation. Den europäischen Rahmen der Befristung und die neue EU-Führerscheinrichtlinie behandeln Lkw-Führerschein und Busführerschein. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, den digitalen Führerschein und die Anforderungen der Anlage 4 an einzelne Krankheiten behandelt diese Seite nicht; medizinische Fragen gehören zum Arzt.

Kurz beantwortet

Wie oft muss ich den Lkw-Führerschein verlängern?
Die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden nach § 23 Absatz 1 FeV für längstens fünf Jahre erteilt, die Verlängerung erfolgt nach § 24 jeweils um diesen Zeitraum. Ausnahmen gelten für ältere Fahrerlaubnisse: C1 und C1E, die vom 1. Januar 1999 bis zum 27. Dezember 2016 erteilt wurden, gelten bis zum 50. Geburtstag, und aus der alten Klasse 3 umgestellte C1 und C1E sind nicht befristet (§ 76 Nummern 9 und 12c).
Wann kann ich die Verlängerung frühestens beantragen?
Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 24 Absatz 4 FeV). Früh zu beantragen kostet keine Zeit: Grundlage der neuen Geltungsdauer ist nach § 24 Absatz 1 das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.
Welche Unterlagen brauche ich für die Verlängerung?
Einen Nachweis der ärztlichen Untersuchung nach Anlage 5 Nummer 1 FeV, der bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein darf, und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach Anlage 6 Nummer 2, das nicht älter als zwei Jahre sein darf. Für die Busklassen D, D1, DE und D1E verlangt § 24 ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich den Nachweis nach Anlage 5 Nummer 2, also ein Gutachten zu Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktion.
Darf ein Augenoptiker die Sehbescheinigung für den Lkw-Führerschein ausstellen?
Ja. Seit der Änderung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) sagt § 12 Absatz 6 FeV: „Die Bescheinigung nach Anlage 6 Nummer 2.1 kann auch durch einen Augenoptikerbetrieb ausgestellt werden, dabei ist § 67 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“ Können die Voraussetzungen dabei nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist nach Anlage 6 Nummer 2.2 zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Mein Lkw-Führerschein ist abgelaufen. Was gilt jetzt?
Die Fahrerlaubnis der Klasse wird nach § 24 Absatz 2 FeV neu erteilt, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie bei einer Verlängerung. Eine Frist, nach der das nicht mehr ginge, nennen § 24 Absatz 2 und § 76 Nummer 11b nicht; eine Fahrerlaubnisprüfung ordnet die Behörde nur an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. Bis zur Neuerteilung fehlt die Fahrerlaubnis für diese Klassen; wer trotzdem fährt, fällt nach unserer Lesart unter § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Quellen

  1. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen (Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  2. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  3. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — § 11 Eignung (Absatz 9) und § 12 Sehvermögen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  4. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — Anlage 5: Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  5. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — Anlage 6: Anforderungen an das Sehvermögen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  6. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — § 76 Übergangsrecht, Nummern 9, 11b und 12c; § 24a; § 67 Sehteststelle (Gesamtausgabe) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  7. Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2026, BGBl. 2026 I Nr. 236 (Artikel 2 und 7) — Verkündungsplattform des Bundes (recht.bund.de)
  8. Straßenverkehrsgesetz (StVG) — § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  9. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) — Anlage, Gebühren-Nummern 201 und 202.1 — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  10. Hinweise: Verkündung, Konsolidierung und Standangaben bei Gesetze im Internet — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)