Führerschein C1 und C1E: was man fahren darf, Mindestalter, Befristung und die alte Klasse 3
C1 gilt über 3,5 t bis 7,5 t, C1E für Kombinationen bis 12 000 kg: was die Fahrerlaubnis-Verordnung erlaubt, ab welchem Alter, wie lange und was aus der alten Klasse 3 wurde.

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 gilt nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bis 7 500 kg, die für höchstens acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind, auch mit einem Anhänger bis 750 kg; C1E erweitert das auf Fahrzeugkombinationen bis 12 000 kg. Erteilt wird sie ab 18 Jahren und für höchstens fünf Jahre; wer die alte Klasse 3 bis Ende 1998 erworben hat, bekommt bei der Umstellung C1 und C1E unbefristet und dazu eine auf bisherige Klasse-3-Züge beschränkte Klasse CE.
Stand: 30. September 2026. Zitiert wird die FeV in der Fassung von gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236). Das Portal veröffentlicht nach seinen Hinweisen konsolidierte Fassungen als nicht amtliche Texte; Änderungen, die erst später in Kraft treten, werden dort erst mit ihrem Inkrafttreten in den Wortlaut übernommen. Den europäischen Rahmen und die neue EU-Führerscheinrichtlinie behandelt Lkw-Führerschein: die Klassen C1, C1E, C und CE; diese Seite bleibt bei der deutschen Verordnung.
Was C1 und C1E umfassen: § 6 Absatz 1 im Wortlaut
| Klasse | Wortlaut |
|---|---|
| C1 | „Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).“ |
| C1E | „Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug – der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, – der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.“ |
| C | „Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).“ |
Die Grenze zwischen C1 und C liegt also bei 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse des Kraftfahrzeugs. C1E hat zwei Formen: ein C1-Fahrzeug mit einem Anhänger über 750 kg und, weniger bekannt, ein Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger über 3 500 kg; in beiden Fällen darf die Kombination 12 000 kg nicht übersteigen. Wie die Kombination gezählt wird, steht im selben Absatz: „Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten.“ Ein Rechenbeispiel, unsere Rechnung: Ein Lkw mit 7 490 kg und ein Anhänger mit 4 500 kg zulässiger Gesamtmasse ergeben 11 990 kg, die Kombination bleibt damit im Rahmen von C1E; mit einem Anhänger von 5 000 kg wären es 12 490 kg, mehr als die 12 000 kg, bis zu denen C1E reicht.
Welche Klassen eine Fahrerlaubnis zusätzlich umfasst, regelt § 6 Absatz 3. Für die Lkw-Klassen heißt es dort, dass „die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1“ berechtigt, „die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist“, und „die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist“. Nach Absatz 4 berechtigen die Klassen C, C1, CE oder C1E „im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.“
Feuerwehr, Rettungsdienst, Wohnmobil: § 6 Absatz 4a
§ 6 Absatz 4a stellt klar, dass C1 auch Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung umfasst: „Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung“. Die Liste nennt 13 Arten:
| Nr. | Wortlaut | Nr. | Wortlaut |
|---|---|---|---|
| 1 | Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr | 8 | Beschussgeschützte Fahrzeuge |
| 2 | Einsatzfahrzeuge der Polizei | 9 | Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge |
| 3 | Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste | 10 | Spezialisierte Verkaufswagen |
| 4 | Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks | 11 | Rollstuhlgerechte Fahrzeuge |
| 5 | Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | 12 | Leichenwagen |
| 6 | Krankenkraftwagen | 13 | Wohnmobile |
| 7 | Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge |
Ein Wohnmobil über 3,5 t bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse fällt damit unter C1. Nach unten grenzt § 6 Absatz 3b die Klasse B ab: Sie berechtigt „im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen“ mit alternativem Antrieb (Strom, Wasserstoff, Erdgas, Flüssiggas oder mechanische Energie aus bordeigenen Speichern), die eine Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg haben, der Güterbeförderung dienen und ohne Anhänger fahren. Bedingung ist, dass die 3 500 kg überschreitende Masse „ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems“ gegenüber einem gleich großen Fahrzeug mit Verbrennungsmotor geschuldet ist und die Ladekapazität nicht erhöht ist. Für ein solches Fahrzeug ist innerhalb dieser Grenzen im Inland keine C1 nötig.
Voraussetzungen und Mindestalter
C1 setzt die Klasse B voraus. § 9 Absatz 1: „Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.“ Für die Anhängerklassen, darunter C1E, verlangt Absatz 2 die Fahrerlaubnis „für das ziehende Fahrzeug“.
Das Mindestalter steht in der Tabelle des § 10 Absatz 1: für C1 und C1E (lfd. Nr. 6) „18 Jahre“. Zum Vergleich nennt lfd. Nr. 7 für C und CE 21 Jahre und 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation oder während oder nach einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf.
Wie für alle Lkw- und Busklassen verlangt die FeV auch für C1 und C1E eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 und eine Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 (§ 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6). Was dabei verlangt wird und wer die Bescheinigungen ausstellen darf, steht in Lkw-Führerschein verlängern.
Befristung: fünf Jahre, mit zwei Ausnahmen
§ 23 Absatz 1 Satz 2: „Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.“ Das Übergangsrecht in § 76 macht für ältere Fahrerlaubnisse zwei Ausnahmen.
| Erteilt | Geltungsdauer C1 und C1E | Grundlage |
|---|---|---|
| bis 31. Dezember 1998 als Klasse 3 | bei der Umstellung nicht befristet | § 76 Nr. 9: „Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.“ |
| 1. Januar 1999 bis 27. Dezember 2016 | bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | § 76 Nr. 12c: „Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.“ |
| nach dem 27. Dezember 2016 | längstens fünf Jahre | § 23 Abs. 1 Satz 2 |
Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis ist nicht dieselbe wie die des Führerscheins als Dokument. § 24a Absatz 1: „Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.“
Die alte Klasse 3: was bei der Umstellung zugeteilt wird
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind, gelten nach § 6 Absatz 6 als „Fahrerlaubnisse alten Rechts“ und „bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen“; „Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.“ Für die bis 31. Dezember 1998 erteilte westdeutsche Klasse 3 nennt Anlage 3 Abschnitt A.I diese Zuteilung:
| lfd. Nr. | Erteilung der Klasse 3 | Klassen neu | nur auf Antrag | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen |
|---|---|---|---|---|
| 15 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T | C1 171, L 174, 175, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
| 16 | im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T | C1 171, L 174, 175, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
| 17 | vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T | C1 171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
| 18 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T | C1 171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
| 19 | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T | C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
Die Schlüsselzahlen erklärt Anlage 9. Die drei, die für den Lkw zählen:
| Schlüsselzahl | Wortlaut |
|---|---|
| 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) | „Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.“ Dazu: „Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.“ |
| 171 | „Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste“ |
| 79.06 | „Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt“ |
Die nationale Schlüsselzahl 171 ist an die Umstellung gebunden; Anlage 9 bestimmt: „Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.“ Nationale Schlüsselzahlen „gelten nur im Inland“.
Was die beschränkte Klasse CE für ältere Inhaber bedeutet, regelt § 76 Nummer 9. Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Klasse 3 „brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.“ Zur beschränkten CE heißt es: „Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden.“ Ohne Umstellung gilt: „Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen.“
Umtausch des alten Führerscheins
Die Umstellung auf Antrag ist das eine, der Pflichtumtausch des Dokuments das andere. § 24a Absatz 2: „Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.“ Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr:
| Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
|---|---|
| vor 1953 | 19. Januar 2033 |
| 1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
| 1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
| 1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
| 1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Die Frist des § 24a knüpft an den Führerschein, also das Dokument; die Fahrerlaubnis alten Rechts selbst bleibt nach § 6 Absatz 6 im Umfang der Anlage 3 bestehen. Das ist unsere Lesart der beiden Vorschriften nebeneinander. Für die Ausfertigung bei der Umstellung nennt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unter Gebühren-Nummer 202.5 („bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)“) 25,50 Euro.
Was diese Seite nicht behandelt
Diese Seite behandelt die Klassen C1 und C1E nach der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung und die Umstellung der alten Klasse 3. Nicht behandelt werden die Führerscheinprüfung, die Kosten der Ausbildung und die Fahrerlaubnisse der DDR, die Anlage 3 in Abschnitt B eigens regelt. Die Befristung und ihre Verlängerung beschreibt Lkw-Führerschein verlängern, die Weiterbildungspflicht für gewerbliche Fahrten mit der Schlüsselzahl 95 Berufskraftfahrerqualifikation, die Höchstgeschwindigkeiten für Lkw über 3,5 t bis 7,5 t Lkw-Höchstgeschwindigkeit und die Busklassen D1 und D Busführerschein.
Kurz beantwortet
- Was darf ich mit dem Führerschein C1 fahren?
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bis 7 500 kg, die für nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind, auch mit einem Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (§ 6 Absatz 1 FeV). Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D. Für einen Anhänger über 750 kg ist C1E nötig; die Kombination darf dann 12 000 kg zulässige Gesamtmasse nicht übersteigen.
- Darf ich mit C1 ein Wohnmobil über 3,5 t fahren?
- Ja, bis 7 500 kg zulässige Gesamtmasse und für nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer: § 6 Absatz 4a FeV nennt Wohnmobile unter Nummer 13 der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 umfasst. Dasselbe gilt nach Satz 2 für C1E, C und CE.
- Wie lange ist ein C1-Führerschein gültig?
- Die Klassen C1 und C1E werden nach § 23 Absatz 1 FeV für längstens fünf Jahre erteilt. Wurden sie vom 1. Januar 1999 bis zum 27. Dezember 2016 erteilt, endet ihre Geltungsdauer mit Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 76 Nummer 12c). Wer die alte Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1998 erworben hat, bekommt C1 und C1E bei der Umstellung unbefristet (§ 76 Nummer 9).
- Was bedeutet die Schlüsselzahl 171 im Führerschein?
- Nach Anlage 9 FeV: „Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste“. Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen verwendet werden, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind.
- Darf ich mit der alten Klasse 3 einen Sattelzug fahren?
- Nur in engen Grenzen. Bei der Umstellung wird die Klasse CE mit der Schlüsselzahl 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) zugeteilt, und Anlage 9 FeV sagt dazu: „Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.“ Die beschränkte Klasse CE ist bis zum 50. Geburtstag befristet und kann nach § 24 FeV verlängert werden.
Quellen
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — § 10 Mindestalter — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — § 76 Übergangsrecht, Nummern 9 und 12c — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6): Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3): Verwendung von Schlüsselzahlen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — Gesamtausgabe mit Standangabe; § 24a und Anlage 8e (Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) — Anlage, Gebühren-Nummer 202.5 — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Hinweise: Verkündung, Konsolidierung und Standangaben bei Gesetze im Internet — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)