Lkw-Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn und Landstraße
Lkw über 3,5 t dürfen auf der Autobahn 80 km/h fahren, innerorts 50 und auf der Landstraße 60 oder 80 km/h. Dazu Busse, Begrenzer auf 90 km/h, Bußgelder.

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t nennt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) innerorts 50 km/h und auf Autobahnen 80 km/h; außerhalb geschlossener Ortschaften auf den übrigen Straßen sind es 80 km/h für Lkw über 3,5 t bis 7,5 t ohne Anhänger und 60 km/h für Lkw über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger. Die 90 km/h, auf die der Geschwindigkeitsbegrenzer eines solchen Lkw nach § 57c StVZO einzustellen ist, sind ein Einstellwert aus dem Fahrzeugrecht und kein Tempolimit; die Höchstgeschwindigkeiten stehen in § 3 und § 18 StVO und werden hier im Wortlaut wiedergegeben.
Stand: 28. September 2026. Zitiert wird die Gesamtausgabe der StVO auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32). Nach den Hinweisen des Portals sind konsolidierte Fassungen nicht amtliche Texte; amtlich ist die Fassung des Bundesgesetzblatts. Nach demselben Hinweis wird der Wortlaut bei Änderungen, die erst später in Kraft treten, auch erst zu deren Inkrafttreten geändert: Artikel 4 der Verordnung Nr. 32 tritt nach ihrem Artikel 5 Absatz 2 am 1. März 2027 in Kraft, der hier zitierte Wortlaut ist also der bis dahin geltende. Nach unserer Durchsicht des Änderungstextes nennt Artikel 4 weder § 3 noch § 4 noch § 18 und nicht Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274). Von den weiter unten zitierten Stellen ändert er nach unserer Durchsicht § 9 Absatz 6 (siehe dort); zu § 23 nennt er die Absätze 2 und 3 und zu § 39 die Absätze 7 und 7a, also nicht die hier angeführten Absätze (§ 23 Absatz 1d, § 39 Absatz 2), und in Anlage 3 nur die laufende Nummer 22. Zu § 5 nennt er Absatz 4 Satz 4 und Absatz 8, nicht den hier zitierten Absatz 3a. Wer diesen Text später liest, sollte die aktuelle Fassung gegenprüfen.
Die Werte auf einen Blick
Die Tabelle ordnet die Regeln aus § 3 Absatz 3 und § 18 Absatz 5 StVO den Fahrzeugen zu. Es sind Höchstgeschwindigkeiten in km/h; die Fundstelle steht jeweils in Klammern, den Wortlaut zeigen die nächsten Abschnitte.
| Fahrzeug | innerorts | außerorts | Autobahn; Kraftfahrstraße außerorts mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen |
|---|---|---|---|
| Lkw über 3,5 t bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse, ohne Anhänger | 50 (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) | 80 (Nr. 2 Buchst. a aa) | 80 (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 a) |
| Lkw über 7,5 t zulässige Gesamtmasse, ohne Anhänger | 50 | 60 (Nr. 2 Buchst. b aa) | 80 (Nr. 1 a) |
| Lkw über 3,5 t mit Anhänger | 50 | 60 (Nr. 2 Buchst. b bb) | 80 (Nr. 1 a und b) |
| Sattelkraftfahrzeug zur Lastenbeförderung (nach der VwV-StVO ein Lkw im Sinne der StVO) | 50 | 60 (unsere Zuordnung) | 80 (unsere Zuordnung) |
| Zugmaschine mit Anhänger | 50 | 60 (Nr. 2 Buchst. b bb) | 80 (Nr. 1 b) |
| Zugmaschine mit zwei Anhängern | 50 | 60 (Nr. 2 Buchst. b bb) | 60 (Nr. 2 b) |
| Lkw bis 3,5 t mit Anhänger | 50 | 80 (Nr. 2 Buchst. a cc) | 80 (Nr. 1 b); Abweichung durch die Neunte Ausnahmeverordnung, siehe unten |
| Kraftomnibus ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger | 50 | 80 (Nr. 2 Buchst. a dd) | 80 (Nr. 1 c); 100 nur ohne Anhänger und nur unter den Bedingungen der Nr. 3 |
| Kraftomnibus mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen | 50 | 60 (Nr. 2 Buchst. b cc) | 60 (Nr. 2 c) |
| Kraftomnibus mit einem Anhänger, der kein Gepäckanhänger ist (unsere Zuordnung) | 50 | 60 (Nr. 2 Buchst. b bb) | 60 (Nr. 2 c) |
Die Zeilennamen sind unsere Vereinfachung. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a aa und b aa sowie § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a sprechen von „Kraftfahrzeugen“, nicht von Lkw; in Buchstabe a aa und in Nummer 1 Buchstabe a sind Personenkraftwagen ausdrücklich ausgenommen. Für Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t setzt die Zwölfte Ausnahmeverordnung zur StVO auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen eine andere Höchstgeschwindigkeit fest (siehe unten).
Ein niedrigerer Wert auf einem Zeichen 274 und die Pflicht aus § 3 Absatz 1, die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen, gelten neben den Tabellenwerten; beide behandeln die folgenden Abschnitte.
§ 3 Absatz 3 im Wortlaut: innerorts und außerorts
§ 3 Absatz 3 StVO beginnt mit den Worten „Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen“ und zählt dann die Werte auf. Nach dem Wortlaut gelten sie also selbst dann, wenn die Umstände günstig sind. Daneben steht in § 3 Absatz 1 die allgemeine Regel: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“
| Fundstelle | Wortlaut |
|---|---|
| Nr. 1 | „innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,“ |
| Nr. 2 Buchstabe a | „außerhalb geschlossener Ortschaften a) für aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, bb) Personenkraftwagen mit Anhänger, cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, 80 km/h,“ |
| Nr. 2 Buchstabe b | „b) für aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,“ |
Wo „innerhalb geschlossener Ortschaften“ beginnt und endet, markiert die Ortstafel. Nach Anlage 3 lfd. Nr. 5 bestimmt die Ortstafel (Zeichen 310, Vorderseite): „Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.“; nach lfd. Nr. 6 (Zeichen 311, Rückseite): „Hier endet eine geschlossene Ortschaft.“ Die Erläuterung zu beiden Nummern in Abschnitt 2 lautet: „Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.“
Für einen Lkw ergibt sich daraus: Über 3,5 t bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Anhänger fällt er unter Buchstabe a aa (80 km/h), über 7,5 t unter Buchstabe b aa (60 km/h), mit Anhänger unter Buchstabe b bb (60 km/h). Ein Lkw mit genau 7,5 t zulässiger Gesamtmasse gehört nach dem Wortlaut („über 3,5 t bis 7,5 t“) noch zur Gruppe mit 80 km/h; die Grenze zu den 60 km/h liegt bei „über 7,5 t“. Innerhalb geschlossener Ortschaften gelten nach Nummer 1 für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.
Zwei Überschneidungen löst der Wortlaut nicht ausdrücklich auf, und die Tabelle oben entscheidet sie so: Ein Kraftfahrzeug über 3,5 t bis 7,5 t mit Anhänger passt zu Buchstabe a aa (Masse) und zu Buchstabe b bb („mit Anhänger“); wir ordnen es dem ausdrücklichen Anhängermerkmal in b bb zu, also 60 km/h. Ein Kraftomnibus über 7,5 t passt zu Buchstabe a dd (Kraftomnibusse) und zu Buchstabe b aa (Kraftfahrzeuge über 7,5 t); wir ordnen ihn der ausdrücklichen Nennung in a dd zu, also 80 km/h. Beides ist unsere Zuordnung, keine amtliche Auslegung.
Autobahn und Kraftfahrstraße: § 18 Absatz 5
§ 18 regelt Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1). Absatz 1 Satz 1 nennt eine Eingangsvoraussetzung: Sie „dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese.“ Absatz 5 Satz 1 lautet: „Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden.“ Satz 2 beginnt mit dem Geltungsbereich: „Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen“, und nennt dann die Werte.
| Fundstelle | Wortlaut |
|---|---|
| Nr. 1 | „für a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,“ |
| Nr. 2 | „für a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,“ |
Nach dem Satzbau bezieht sich „Auf ihnen“ auf die Autobahnen aus Satz 1; die Werte gelten danach auf jeder Autobahn, auch innerhalb geschlossener Ortschaften (unsere Lesart). Auf Kraftfahrstraßen gelten sie nur dort, wo beide Bedingungen zusammentreffen: außerhalb geschlossener Ortschaften und mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Für Kraftfahrstraßen ohne solche Trennung enthält Satz 2 keine Regel; nach unserer Lesart gelten dort außerhalb geschlossener Ortschaften die Werte des § 3 Absatz 3. Wo die Regeln beginnen, sagt Anlage 3: Zeichen 330.1 (lfd. Nr. 16) – „Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.“ – und Zeichen 331.1 (lfd. Nr. 18) – „Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.“
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages fassen die Autobahnwerte in einer Ausarbeitung von 2022 so zusammen, dass auf Bundesautobahnen „die folgenden Sonderregelungen in § 18 Abs. 5 S. 2 StVO“ gelten, und nennen 80 km/h für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und für Lkw mit Anhänger. Das ist eine Sekundärquelle; maßgeblich ist der Verordnungstext.
Abweichungen für andere Fahrzeuge. Zwei Ausnahmeverordnungen zur StVO weichen von § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 ab; keine von ihnen betrifft nach ihrem Wortlaut Lkw über 3,5 t. Die Zwölfte Ausnahmeverordnung nennt für Kraftfahrzeuge „mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind“, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h. Die Neunte Ausnahmeverordnung nennt 100 km/h unter weiteren Voraussetzungen für Personenkraftwagen mit Anhänger und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge „mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger“; die Voraussetzungen geben wir hier nicht wieder.
Richtgeschwindigkeit. Die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nennt 130 km/h. Nach ihrem § 1 gilt: „Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen“, nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Sie richtet sich damit an diese Fahrzeuge und ist eine Empfehlung, keine Höchstgeschwindigkeit; Lkw über 3,5 t nennt § 1 nicht.
Die vierspurige Bundesstraße: der Ausnahmesatz steht in Buchstabe c
Eine naheliegende Frage ist, ob auf einer Bundesstraße mit zwei Fahrstreifen je Richtung für Lkw ebenfalls 80 km/h gelten. Der Ausgangspunkt ist Buchstabe c von § 3 Absatz 3 Nummer 2, der die 100 km/h regelt. Auf gesetze-im-internet.de steht unter diesem Buchstaben folgender Text: „c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.“
Nach unserer Lesart ist „Diese Geschwindigkeitsbeschränkung“ die 100-km/h-Beschränkung dieses Buchstabens. Die Gliederung des Textes auf gesetze-im-internet.de, geprüft am 28. September 2026, zeigt beide Ausnahmesätze unter Buchstabe c und nicht unter Buchstabe a oder b. Zu den Gruppen a (80 km/h) und b (60 km/h) enthält § 3 Absatz 3 keinen entsprechenden Satz. Nach dem Wortlaut und der Gliederung von § 3 Absatz 3 unterliegt deshalb ein Lkw über 7,5 t auf einer Straße außerhalb geschlossener Ortschaften mit zwei Fahrstreifen je Richtung, die weder Autobahn noch Kraftfahrstraße ist, weiter den 60 km/h aus Buchstabe b aa. Das ist unsere Lesart der Vorschrift, keine amtliche Auslegung; Rechtsprechung dazu haben wir nicht ausgewertet.
Für die Anhebung durch Verkehrszeichen ist dieselbe Abgrenzung sichtbar: § 45 Absatz 8 Satz 2 nennt als anhebbaren Wert „die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit“, die auf 120 km/h angehoben werden kann (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
| Straße | km/h | Grundlage |
|---|---|---|
| Innerhalb geschlossener Ortschaften (ohne Autobahn) | 50 | § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 |
| Außerhalb geschlossener Ortschaften, weder Autobahn noch Kraftfahrstraße, auch mit zwei Fahrstreifen je Richtung | 60 | § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b aa; der Ausnahmesatz steht in Buchst. c |
| Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) außerhalb geschlossener Ortschaften mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen | 80 | § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 a |
| Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) außerhalb geschlossener Ortschaften ohne bauliche Trennung | 60 | § 3 Abs. 3; § 18 Abs. 5 Satz 2 erfasst sie nicht |
| Autobahn (Zeichen 330.1), innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften | 80 | § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 a |
Was Verkehrszeichen ändern – und was nicht
Das Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) regelt Anlage 2 Abschnitt 7 unter lfd. Nr. 49. Die Spalte „Ge- oder Verbot“ hat drei Nummern.
| Nr. | Wortlaut |
|---|---|
| 1 | „Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.“ |
| 2 | „Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.“ |
| 3 | „Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.“ |
Nummer 1 macht jeden angegebenen Wert zur Obergrenze für jeden, der ein Fahrzeug führt; ein Zeichen 274 mit einem niedrigeren Wert bindet damit auch einen Lkw. Nummer 2 betrifft Werte über 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften: Sie gelten für Fahrzeuge aller Art. Nummer 3 betrifft die Werte außerhalb geschlossener Ortschaften: Zeigt das Zeichen dort eine höhere Geschwindigkeit, bleiben die Werte der Buchstaben a und b von § 3 Absatz 3 und die des § 18 Absatz 5 unberührt. Zur Anlage 2 gehört auch das Zusatzzeichen unter lfd. Nr. 49.1: „Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.“
Wer solche Zeichen aufstellen und welche Werte er anheben kann, regelt § 45 Absatz 8: „Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.“ Die 120 km/h beziehen sich damit auf den Wert der Gruppe c (Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge bis 3,5 t), nicht auf die Werte der Gruppen a und b.
Dass Verkehrszeichen zu befolgen sind, sagt § 41 Absatz 1: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.“ Nach § 39 Absatz 2 Satz 1 gehen „Regelungen durch Verkehrszeichen“ den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Diese Vorrangregel ändert an Nummer 3 nichts, weil Anlage 2 selbst festlegt, was das Zeichen 274 anordnet – so lesen wir das Zusammenspiel beider Vorschriften; der Text sagt es nicht ausdrücklich.
Gesamtmasse, Anhänger, Sattelzug: wie die StVO zählt
Die Schwellen 3,5 t und 7,5 t sind in § 3 Absatz 3 und § 18 Absatz 5 an die „zulässige Gesamtmasse“ geknüpft, nach § 3 als „über 3,5 t bis 7,5 t“ und „über 7,5 t“, nach § 18 als „von mehr als 3,5 t“. Welche Gewichtsgrenzen für einen Lkw sonst gelten und wie sie zusammenhängen, erklärt Lkw-Gewichte: ZGG und ZGZ; die Fahrerlaubnis für Lkw ist ein eigenes Regelwerk, das Lkw-Führerschein: die Klassen C1, C1E, C und CE behandelt.
Die Formel „einschließlich ihrer Anhänger“ verwendet die StVO in § 18 Absatz 11, in § 3 Absatz 3 und § 18 Absatz 5 steht sie nicht. Dort ist der Anhänger ein eigenes Merkmal der Gruppen („mit Anhänger“, „mit zwei Anhängern“).
Sattelkraftfahrzeug. Die StVO nennt in § 3 Absatz 3 und § 18 Absatz 5 die Kombination aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger nicht mit diesem Namen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO hält zu § 3 Randnummer 1 fest: „Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO.“ Das ist eine Verwaltungsvorschrift und keine Norm der StVO; die zitierte Fassung trägt den Vermerk „In der Fassung vom 3. April 2025“ und „in der Fassung vom 27. Februar 2025“. Unsere Zuordnung: Ein solches Sattelkraftfahrzeug fällt außerorts unter die 60 km/h (Buchstabe b) und auf Autobahnen unter die 80 km/h (Nummer 1 Buchstabe a).
Lang-Lkw. Die Auflagen der Lang-Lkw-Ausnahmeverordnung, darunter ein Überholverbot, beschreibt Lang-Lkw in Deutschland; sie werden hier nicht wiederholt.
Busse: 80, 60 und die Bedingungen für 100 km/h
Kraftomnibusse erscheinen in beiden Vorschriften. Außerorts nennt § 3 Absatz 3 sie in Nummer 2 Buchstabe a dd („Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger“, 80 km/h) und, mit Fahrgästen ohne freie Sitzplätze, in Buchstabe b cc (60 km/h). Auf Autobahnen sind es nach § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c 80 km/h für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger und nach Nummer 2 Buchstabe c 60 km/h für Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen. Wie UN-Regelung Nr. 107 die Busse der Klassen M2 und M3 weiter einteilt, erklärt Busklassen nach UN R107.
Nummer 3 nennt 100 km/h für „Kraftomnibusse ohne Anhänger“, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Die Buchstaben a bis f sind nach der Satzstellung durch „und“ verbunden (das „und“ steht am Ende von Buchstabe e), Buchstabe g ist am Ende von Buchstabe f mit „oder“ als Alternative angeschlossen.
| Buchstabe | Wortlaut |
|---|---|
| a | „nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,“ |
| b | „hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,“ |
| c | „auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,“ |
| d | „mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,“ |
| e | „den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und“ |
| f | „auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder“ |
Buchstabe g betrifft Kraftomnibusse, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, und gilt, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang einer EU-Richtlinie zur technischen Überwachung vorgelegt werden kann. Die Richtlinie, auf die Buchstabe g dafür verweist, ist die Richtlinie 96/96/EG „in der jeweils geltenden Fassung“; sie war nach dem Rechtsaktstatus des Amtes für Veröffentlichungen nur bis zum 25. Juni 2009 gültig und ist nicht mehr in Kraft. Was Buchstabe g heute inhaltlich verlangt, haben wir nicht ausgewertet.
Zu den einzelnen Bedingungen: Welche Busklassen nach UN-Regelung Nr. 16 Sicherheitsgurte haben müssen und wer sie tragen muss, beschreibt Sicherheitsgurte im Bus; Buchstabe c stellt die Gurtausrüstung als eigene Bedingung für das Tempo 100 auf. Die Richtlinie 2001/85/EG in Buchstabe e ist mit Wirkung vom 1. November 2014 aufgehoben (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, die ihrerseits nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgehoben ist); die StVO verweist auf sie „in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung“. Was das für Busse bedeutet, die nach dem 1. November 2014 erstmals zugelassen wurden, haben wir nicht ausgewertet. Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bestimmt § 53 Absatz 2 Nummer 2 StVO: „Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Den Inhalt dieser früheren Fassung haben wir nicht geöffnet und geben ihn deshalb nicht wieder.
Bedingung d verlangt einen Begrenzer, der auf höchstens 100 km/h (Vset) eingestellt ist; die Pflicht zum Begrenzer selbst steht in § 57c StVZO (siehe unten).
Sicht, Schnee, Abstand, Abbiegen: weitere Regeln mit Tempo-Bezug
Neben den Höchstgeschwindigkeiten enthält die StVO Regeln, die an Geschwindigkeit, Masse oder Sicht geknüpft sind; einige gelten für alle Fahrzeuge oder Kraftfahrzeuge, andere nur für schwere Lkw.
| Vorschrift | Wortlaut |
|---|---|
| § 3 Abs. 1 Satz 3 | „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.“ |
| § 3 Abs. 4 | „Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.“ |
| § 4 Abs. 3 | „Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.“ |
| § 4 Abs. 2 Satz 1 | „Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann.“ (Satz 2 nennt drei Ausnahmen.) |
| § 5 Abs. 3a | „Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.“ |
| § 18 Abs. 11 | „Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.“ |
| § 9 Abs. 6 | „Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“ |
| § 23 Abs. 1d Satz 1 | „Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist.“ (Satz 2 nennt Ausnahmen.) |
Zu § 9 Absatz 6: In der zitierten Vorschrift steht kein km/h-Wert für die Schrittgeschwindigkeit. Nach Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 32 wird in Absatz 6 ab dem 1. März 2027 nach der Angabe „Radverkehr“ die Angabe „, mit geradeaus fahrendem Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ eingefügt; der hier zitierte Wortlaut gilt bis dahin.
Zu § 23 Absatz 1d: Die Vorschrift verlangt ein „für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem“; woraus sich ergibt, ob ein bestimmtes Fahrzeug eines haben muss, sagt § 23 nicht. Die Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/2144 für Lkw und Busse beschreibt Vorgeschriebene Fahrassistenzsysteme.
Geschwindigkeitsbegrenzer: die Einstellwerte 90 und 100 km/h
Zwei Zahlen aus dem Fahrzeugrecht nennen den Wert, auf den ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt sein muss: 90 km/h für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen und 100 km/h für Kraftomnibusse. Sie stehen in einer EU-Richtlinie und in § 57c StVZO. Die 90 km/h nennt die StVO nicht; eine Höchstgeschwindigkeit für Lkw sind sie nicht. Die 100 km/h erscheinen auch in der StVO, in § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3: als Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die die Bedingungen dieser Nummer erfüllen, auf den Straßen, für die § 18 Absatz 5 Satz 2 gilt, und in Buchstabe d als Einstellwert des Begrenzers.
Die Richtlinie. Die Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft ist nach den Angaben des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (abgefragt am 28. September 2026) in Kraft; die Richtlinie 2002/85/EG hat sie geändert. Wir zitieren die konsolidierte Fassung vom 4. Dezember 2002, die sich selbst als bloße Dokumentationsquelle bezeichnet, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen. Die Richtlinie ist nach Artikel 8 an die Mitgliedstaaten gerichtet; nach Artikel 2 und 3 „treffen“ diese „die erforderlichen Maßnahmen“, damit die erfassten Fahrzeuge nur mit eingebautem Begrenzer eingesetzt werden.
| Artikel | Wortlaut |
|---|---|
| 1 (erster Absatz) | „Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Kraftfahrzeuge“ alle zur Benutzung im Straßenverkehr bestimmten motorgetriebenen Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zu den Klassen M2, M3, N2 oder N3 gehören.“ |
| 2 (erster Absatz) | „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 im Sinne des Artikels 1 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten kann.“ |
| 3 Absatz 1 | „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht überschreiten kann.“ |
| 3 Absatz 2 | „Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, für in ihrem Gebiet zugelassene und ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzte Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt wird, dass diese Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 90 km/h nicht überschreiten können.“ |
Ein Tempolimit setzt die Richtlinie nicht. Im letzten Erwägungsgrund heißt es: „Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzungen“. Ob und wie Deutschland die Ermächtigung in Artikel 3 Absatz 2 für Gefahrgutfahrzeuge nutzt, haben wir nicht ausgewertet; wir geben deshalb für sie keinen abweichenden Wert an. Artikel 6 nimmt bestimmte Fahrzeuge aus: „Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und sonstiger Notfalldienste sowie der Ordnungskräfte.“ Dasselbe gilt für Kraftfahrzeuge, „die bauartbedingt keine höheren als die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Geschwindigkeiten fahren können“, „die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße eingesetzt werden“ und „die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen“.
Die Klassen. Der zweite Absatz von Artikel 1 der Richtlinie bindet die Klassen an Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG; diese war nach dem Rechtsaktstatus des Amtes für Veröffentlichungen nur bis zum 28. April 2009 gültig und ist nicht mehr in Kraft. Die Klassen M, N und O, für die die Verordnung (EU) 2019/2144 gilt, sind nach deren Artikel 2 die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 bestimmten. Die deutschen Klassendefinitionen stehen in Anlage XXIX der StVZO, deren Abschnitt 1 vorausschickt: „In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.“
| Klasse | Wortlaut |
|---|---|
| M 2 | „Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.“ |
| M 3 | „Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.“ |
| N 2 | „Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.“ |
| N 3 | „Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.“ |
Die deutsche Regel. § 57c StVZO enthält die Pflicht in Deutschland. Nach Absatz 1 sind Geschwindigkeitsbegrenzer „Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.“ Absatz 2 lautet: „Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei 1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit einschließlich aller Toleranzen von 100 km/h (Vset + Toleranzen ≤ 100 km/h), 2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit – einschließlich aller Toleranzen – von 90 km/h (vset + Toleranzen ≤ 90 km/h) einzustellen.“ Nach Absatz 5 muss der Begrenzer „so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.“ Absatz 3 nennt Fahrzeuge, die keinen Begrenzer brauchen; wir geben diese Ausnahmen hier nicht im Einzelnen wieder. Die 90 km/h sind damit ein Einstellwert einschließlich aller Toleranzen; die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten der StVO stehen in § 3 und § 18. Die 100 km/h für Kraftomnibusse sind ebenfalls ein Einstellwert; die StVO greift ihn in § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d als Bedingung für das Tempo 100 auf.
Für Fahrzeuge aus anderen Staaten enthält § 31d Absatz 3 StVZO eine Regel: „Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG […] genannt sind, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates ausgestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden.“ Die Auslassung […] steht für Datum, Titel, Amtsblatt-Fundstelle und Änderungsangabe der Richtlinie im Verordnungstext.
Technische Beschaffenheit: zwei Fakten nebeneinander. § 57c Absatz 4 bestimmt, dass die Begrenzer den im Anhang zur StVZO genannten Bestimmungen entsprechen müssen. Die Zeile des Anhangs zu § 57c Absatz 4 nennt „Anhang I und III der Richtlinie 92/24/EWG“. Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 1. November 2014 aufgehoben (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, die ihrerseits nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgehoben ist). Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 – in der konsolidierten Fassung vom 2. August 2026 die „Liste der UN-Regelungen, auf die in Artikel 4 Absatz 2 verwiesen wird“, deren Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 2 als EU-Typgenehmigung gilt – führt die UN-Regelung Nr. 89 auf („Geschwindigkeitsbegrenzer und einstellbare Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen“, Originalfassung, Klassen M und N). Welche Rechtsfolge sich aus alldem für § 57c Absatz 4 ergibt, werten wir nicht aus.
Der intelligente Geschwindigkeitsassistent, den die Verordnung (EU) 2019/2144 vorsieht, ist ein anderes System als der Geschwindigkeitsbegrenzer; Vorgeschriebene Fahrassistenzsysteme beschreibt ihn.
Regelsätze und Fahrverbote nach dem Bußgeldkatalog
Der Bußgeldkatalog (BKat) ist die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Stand des hier zitierten Textes: „zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert“. Diese Änderung betrifft nach unserer Durchsicht die Nummern 169, 172 und 173 des Katalogs; ebenso nennt Artikel 3 der Verordnung Nr. 32 (in Kraft ab 1. März 2027) die zitierten Nummern 9, 11, 15, 21 und 87a und den Anhang mit Tabelle 1 nicht. Es handelt sich um die Verordnung vom 14. März 2013 in der zuletzt geänderten Fassung, nicht um einen neuen Katalog.
Unter lfd. Nr. 11 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit“) unterscheidet der Katalog drei Fahrzeugarten und verweist jeweils auf einen Buchstaben von Tabelle 1 des Anhangs. Als Grundlagen nennt er unter anderem § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 18 Absatz 5 Satz 2 sowie § 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274).
| lfd. Nr. | Fahrzeugart (Wortlaut) | Tabelle 1 |
|---|---|---|
| 11.1 | „Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art“ | Buchstabe a |
| 11.2 | „kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen“ | Buchstabe b |
| 11.3 | „anderen als den in Nummer 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen“ | Buchstabe c |
Zu 11.1 gehören nach dem Wortlaut von § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b unter anderem Lkw über 3,5 t (Buchstabe a aa, b aa), aber auch etwa Personenkraftwagen mit Anhänger (Buchstabe a bb); Tabelle 1 Buchstabe a ist also keine reine Lkw-Tabelle. Tabelle 1 Buchstabe b erfasst nicht jeden Bus, sondern „Kraftomnibusse mit Fahrgästen“ und kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern; welche Kennzeichnung ADR-Fahrzeuge tragen, steht in ADR erklärt.
| lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz € innerorts | Regelsatz € außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts |
|---|---|---|---|---|---|
| 11.1.1 | bis 10 | 40 | 30 | – | – |
| 11.1.2 | 11 – 15 | 60 | 50 | – | – |
| 11.1.3 | bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 160 | 140 | – | – |
| 11.1.4 | 16 – 20 | 160 | 140 | – | – |
| 11.1.5 | 21 – 25 | 175 | 150 | – | – |
| 11.1.6 | 26 – 30 | 235 | 175 | 1 Monat | – |
| 11.1.7 | 31 – 40 | 340 | 255 | 1 Monat | 1 Monat |
| 11.1.8 | 41 – 50 | 560 | 480 | 2 Monate | 1 Monat |
| 11.1.9 | 51 – 60 | 700 | 600 | 3 Monate | 2 Monate |
| 11.1.10 | über 60 | 800 | 700 | 3 Monate | 3 Monate |
| lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz € innerorts | Regelsatz € außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts |
|---|---|---|---|---|---|
| 11.2.1 | bis 10 | 70 | 60 | – | – |
| 11.2.2 | 11 – 15 | 120 | 70 | – | – |
| 11.2.3 | bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 320 | 240 | – | – |
| 11.2.4 | 16 – 20 | 320 | 240 | – | – |
| 11.2.5 | 21 – 25 | 360 | 280 | 1 Monat | – |
| 11.2.6 | 26 – 30 | 480 | 400 | 1 Monat | 1 Monat |
| 11.2.7 | 31 – 40 | 640 | 560 | 2 Monate | 1 Monat |
| 11.2.8 | 41 – 50 | 800 | 700 | 3 Monate | 2 Monate |
| 11.2.9 | 51 – 60 | 900 | 800 | 3 Monate | 3 Monate |
| 11.2.10 | über 60 | 950 | 900 | 3 Monate | 3 Monate |
Die Nummern 9.1 und 9.2 des Katalogs betreffen die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen; sie verweisen auf Tabelle 1 Buchstabe a beziehungsweise b.
Wie die Beträge gemeint sind. § 1 Absatz 2 BKatV: „Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.“ Bei vorsätzlicher Begehung eines Tatbestands des Abschnitts I mit einem Regelsatz von mehr als 55 Euro verdoppelt sich der Regelsatz nach § 3 Absatz 4a Satz 1 BKatV. Fahrverbote nennt § 4 Absatz 1 als Regelfall: Die Anordnung eines Fahrverbots kommt danach „in der Regel“ in Betracht, wenn ein Tatbestand der Nummern 11.1 bis 11.3 in Verbindung mit Tabelle 1 verwirklicht wird; die Vorschrift sagt „in der Regel“, nicht „stets“. Satz 2 fügt hinzu: „Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.“ Außerdem sagt § 4 Absatz 2 Satz 2: „Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.“
Weitere Nummern mit Lkw-Bezug.
| lfd. Nr. | Tatbestand (Wortlaut) | Regelsatz |
|---|---|---|
| 9 | „Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten“ (§ 3 Absatz 1 Satz 3); für die Fälle 9.1 („bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer, bis 15 km/h in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt oder um mehr als 15 km/h, mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art“) und 9.2 verweist der Katalog auf Tabelle 1 Buchstabe a beziehungsweise b | 80 € |
| 15 | „Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten“ (§ 4 Absatz 3) | 80 € |
| 21 | „Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug“ (§ 5 Absatz 3a) | 120 € |
| 21.1 | „– mit Gefährdung“ | 200 €; Fahrverbot 1 Monat |
| 87a | „Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt“ (§ 18 Absatz 11) | 80 € |
Für die Nummern 15, 21 und 21.1 erhöht sich der Regelsatz nach § 3 Absatz 4 BKatV „jeweils um die Hälfte“, wenn ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern oder ein Kraftomnibus mit Fahrgästen geführt wird und der Regelsatz mehr als 55 Euro beträgt. Die Nummern 9, 11 und 87a nennt § 3 Absatz 4 nicht; für Nummer 11 gilt Tabelle 1 Buchstabe b.
Woher die 60 und 80 km/h stammen
Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 5 - 3000 - 010/22, Abschluss 9. Februar 2022) geht der Frage nach der (technischen) Begründung des Tempolimits für Lkw auf Bundesautobahnen nach. Sie ist eine Sekundärquelle; nach ihrem Vorspann geben ihre Arbeiten nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Danach wurde die Geschwindigkeitsbegrenzung für Lkw im Verordnungsverfahren zur Fassung der StVO von 2013 nicht besonders erörtert, weshalb es in den Materialien dazu keine Begründung gibt. Absolute Höchstgeschwindigkeiten für Lkw und Pkw gelten laut der Ausarbeitung wieder seit der Verordnung vom 25. Juli 1957 zur Änderung der StVO.
Die Ausarbeitung gibt aus der damaligen Begründung zu § 9 Absatz 4 StVO, der Vorgängervorschrift von § 3 Absatz 3 (Bundesrats-Drucksache Nr. 323/57 vom 5. Juli 1957, Seite 3 f.; die Drucksache selbst haben wir nicht geöffnet), unter anderem wieder, außerhalb der Bundesautobahnen sei eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km je Stunde bei Lkw, Sattelkraftfahrzeugen, Zugmaschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen „vertretbar“, wenn das zulässige Gesamtgewicht 7,5 t nicht überschreite und kein Anhänger mitgeführt werde. Bei schwereren Fahrzeugen werde auf den anderen Straßen „die für die vorgenannten Fahrzeuge bisher geltende Geschwindigkeitsgrenze von 60 km“ beibehalten; auf den Bundesautobahnen bestünden keine Bedenken dagegen, dass „auch Lastzüge 80 km je Stunde fahren“. Die Wissenschaftlichen Dienste folgern daraus, dass beim Erlass der Verordnung von 1957 auch der Verkehrsfluss und die Überholbarkeit von Fahrzeugen in die Entscheidung einbezogen wurden. Diese Folgerung ist die der Wissenschaftlichen Dienste, nicht ein Text der Verordnung.
Was diese Seite nicht behandelt
Diese Seite behandelt die Höchstgeschwindigkeiten der StVO für Lkw über 3,5 t, Kombinationen und Busse in Deutschland. Nicht behandelt werden die Regeln anderer Staaten, Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (sie erscheinen nur dort, wo die Vorschriften sie von den Lkw-Gruppen abgrenzen) sowie die Beschilderung einzelner Strecken. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw ist ein eigenes Thema: Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen und an Sommersamstagen.
Kurz beantwortet
- Wie schnell darf ein Lkw auf der Autobahn fahren?
- 80 km/h für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, und für Lastkraftwagen mit Anhänger (§ 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b StVO); 60 km/h gelten dort für Zugmaschinen mit zwei Anhängern (Nummer 2 Buchstabe b). Dieselben Werte nennt § 18 Absatz 5 für Kraftfahrstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen. Ein Sattelkraftfahrzeug nennt der Text nicht ausdrücklich; für es gilt nach unserer Zuordnung über die VwV-StVO ebenfalls 80 km/h. Für Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t setzt die Zwölfte Ausnahmeverordnung 100 km/h fest; für Kraftomnibusse enthält Nummer 3 Sonderregeln.
- Wie schnell darf ein Lkw über 7,5 t auf der Landstraße fahren?
- 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b aa StVO). Ein Lkw über 3,5 t bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse darf dort ohne Anhänger 80 km/h fahren (Buchstabe a aa), mit Anhänger 60 km/h (Buchstabe b bb). Innerhalb geschlossener Ortschaften gelten nach Nummer 1 für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.
- Gilt auf einer vierspurigen Bundesstraße für Lkw über 7,5 t 80 km/h?
- Nach unserer Lesart nein: 60 km/h, solange die Straße weder Autobahn (Zeichen 330.1) noch außerhalb geschlossener Ortschaften eine Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen ist. Die Ausnahmesätze stehen in § 3 Absatz 3 Nummer 2 unmittelbar nach den 100 km/h von Buchstabe c, die für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge bis 3,5 t gelten: Der erste beginnt mit „Diese Geschwindigkeitsbeschränkung“, der zu Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung mit „Sie gilt ferner nicht“; bei den Lkw-Gruppen a und b steht kein solcher Satz. So lesen wir Wortlaut und Gliederung der Vorschrift; Gerichtsentscheidungen dazu haben wir nicht ausgewertet.
- Ist die Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers auf 90 km/h ein Tempolimit für Lkw?
- Nein. 90 km/h ist der Wert, auf den nach § 57c Absatz 2 StVZO der Geschwindigkeitsbegrenzer von Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse einzustellen ist, „einschließlich aller Toleranzen“; Artikel 3 der Richtlinie 92/6/EWG verlangt für die Klassen N2 und N3 einen Begrenzer, mit dem das Fahrzeug 90 km/h nicht überschreiten kann. Die Richtlinie sagt selbst, dass sie die Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht berührt; die Höchstgeschwindigkeiten stehen in der StVO, auf Autobahnen sind es 80 km/h.
- Wie schnell dürfen Reisebusse auf der Autobahn fahren?
- 80 km/h für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger (§ 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c StVO). 100 km/h gelten nur für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die alle Bedingungen der Nummer 3 Buchstabe a bis f erfüllen, darunter die Eintragung der 100 km/h in der Zulassungsbescheinigung Teil I, Reisebestuhlung, Sicherheitsgurte auf allen Sitzen und einen auf höchstens 100 km/h (Vset) eingestellten Begrenzer; für nicht in der EU oder im EWR zugelassene Busse gilt als Alternative Buchstabe g, wenn eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates über die Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen und über jährliche Untersuchungen vorgelegt werden kann. Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 StVO die vor diesem Tag geltende Fassung der Nummer 3 weiter anzuwenden. 60 km/h nennt Nummer 2 Buchstabe c für Kraftomnibusse „mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen“; ein Gepäckanhänger fällt nach Nummer 1 Buchstabe c unter die 80 km/h.
- Was kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Lkw?
- Nach Tabelle 1 Buchstabe a der Bußgeldkatalog-Verordnung beträgt der Regelsatz für 21 bis 25 km/h zu schnell außerorts 150 € (lfd. Nr. 11.1.5), für 26 bis 30 km/h zu schnell innerorts 235 € und in der Regel ein Monat Fahrverbot (lfd. Nr. 11.1.6). Die Beträge sind Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Umständen; bei Vorsatz verdoppelt sich ein Regelsatz von mehr als 55 € (§ 3 Absatz 4a BKatV). Für Kraftomnibusse mit Fahrgästen und kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern gilt Tabelle 1 Buchstabe b. Stand der Verordnung: Änderung vom 12. August 2026.
Quellen
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — § 3 Geschwindigkeit (Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026, BGBl. 2026 I Nr. 32) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — § 4 Abstand — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — Gesamtausgabe mit Vollzitat und Stand; §§ 5, 9, 23, 39, 41, 45 und 53 — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), lfd. Nr. 49 Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2), Ortstafel und Zeichen 330.1 und 331.1 — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 32 (Artikel 3, 4 und 5) — Verkündungsplattform des Bundes (recht.bund.de)
- Verordnung vom 12. August 2026, BGBl. 2026 I Nr. 236 (Artikel 4, Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung) — Verkündungsplattform des Bundes (recht.bund.de)
- Hinweise: Verkündung, Konsolidierung und Standangaben bei Gesetze im Internet — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) — Zu § 3 Geschwindigkeit — verwaltungsvorschriften-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) — § 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) — § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) — Anlage XXIX EG-Fahrzeugklassen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) — Anhang, Zeile zu § 57c Absatz 4 — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Richtlinie 92/6/EWG über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern — konsolidierte Fassung vom 4. Dezember 2002 (Artikel 1 bis 3 und 6) — EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Verordnung (EG) Nr. 661/2009 — Artikel 19 Absatz 1 (Aufhebung der Richtlinien 92/24/EWG und 2001/85/EG mit Wirkung vom 1. November 2014) — EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Verordnung (EU) 2019/2144 — konsolidierte Fassung vom 2. August 2026, Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 1 und Anhang I (UN-Regelung Nr. 89) — EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Rechtsaktstatus (Felder resource_legal_in-force und Ende der Gültigkeit) der Richtlinien 92/6/EWG, 2002/85/EG, 2001/85/EG, 92/24/EWG, 70/156/EWG und 96/96/EG, SPARQL-Abfrage vom 28. September 2026 — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar)
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) — §§ 1, 3 und 4 und Anlage lfd. Nr. 9, 11, 15, 21, 87a (Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026, BGBl. 2026 I Nr. 236) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) — Anhang (zu Nummer 11 der Anlage), Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Neunte Ausnahmeverordnung zur StVO — § 1 (Kombinationen mit Zugfahrzeugen bis 3,5 t) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V), § 1 — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Tempolimit für LKW auf Bundesautobahnen und Anforderungen an die Bremssysteme — Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 010/22, Abschluss 9. Februar 2022 (Sekundärquelle) — Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste