Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen und an Sommersamstagen: § 30 StVO und Ferienreiseverordnung
Lkw über 7,5 t: Sonn- und Feiertage 0 bis 22 Uhr, zwölf Tage, zehn Ausnahmen – dazu Samstage vom 1. Juli bis 31. August auf Teilstrecken von 22 Autobahnen. Was StVO und Ferienreiseverordnung regeln.

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen nach § 30 Absatz 3 StVO an Sonntagen und Feiertagen von 0.00 bis 22.00 Uhr nicht zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten geführt werden. Daneben verbietet die Ferienreiseverordnung Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen und Lastkraftwagen mit Anhänger diese Beförderungen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr – auf den Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die die Verordnung einzeln aufführt.
Stand: 28. September 2026. Zitiert werden die konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de: die StVO, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32), die Ferienreiseverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 180), und die Bußgeldkatalog-Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236). Dazu kommt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 3. April 2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) und in der Fassung vom 27. Februar 2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6). Nach den Hinweisen von gesetze-im-internet.de sind die konsolidierten Fassungen nicht amtliche Texte; die amtliche Fassung des Bundesgesetzblatts gibt die Verkündungsplattform des Bundes seit dem 1. Januar 2023 in elektronischer Form aus.
Welche Fahrzeuge und Fahrten das Verbot erfasst
§ 30 Absatz 3 Satz 1 StVO lautet:
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Nach unserer Lesart des Wortlauts gilt:
- Die Grenze von 7,5 t steht bei den Lastkraftwagen. Für „Anhänger hinter Lastkraftwagen“ nennt der Satz keine Gewichtsangabe.
- Kraftomnibusse werden in § 30 Absatz 3 nicht genannt.
- Eine Unterscheidung nach dem Land der Zulassung enthält der Satz nicht.
Wie zulässiges Gesamtgewicht, Zuggesamtgewicht und Achslasten allgemein zusammenhängen, erklärt Lkw-Gewichte: zulässiges Gesamtgewicht, Zuggesamtgewicht und Achslasten.
Die VwV-StVO sagt zu Absatz 3:
- Güter- und Werkverkehr (Rn. 10): Erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger, die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden (Beispiele: Wohnwagen, Pferdeanhänger), unterfallen nicht dem Verbot. Das gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und die Fahrten nicht entgeltlich erfolgen.
- Was ein Lastkraftwagen ist (Rn. 11): Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
- Nicht betroffen (Rn. 12): Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Ebenfalls nicht betroffen sind Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (Beispiele: Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).
Sonn- und Feiertage: 0.00 bis 22.00 Uhr
Die Zeit steht im selben Satz: von 0.00 bis 22.00 Uhr, an Sonntagen und Feiertagen. Welche Tage Feiertage sind, legt § 30 Absatz 4 StVO fest: „Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind …“ Die Liste hat elf Einträge; der letzte, „1. und 2. Weihnachtstag“, umfasst zwei Tage – zusammen zwölf Tage (unsere Zählung). Drei Einträge gelten nur in bestimmten Ländern.
| Feiertag | Länder nach dem Text |
|---|---|
| Neujahr | ohne Einschränkung im Text |
| Karfreitag | ohne Einschränkung im Text |
| Ostermontag | ohne Einschränkung im Text |
| Tag der Arbeit (1. Mai) | ohne Einschränkung im Text |
| Christi Himmelfahrt | ohne Einschränkung im Text |
| Pfingstmontag | ohne Einschränkung im Text |
| Fronleichnam | jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland (sechs Länder) |
| Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) | ohne Einschränkung im Text |
| Reformationstag (31. Oktober) | in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (neun Länder) |
| Allerheiligen (1. November) | jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland (fünf Länder) |
| 1. und 2. Weihnachtstag | ohne Einschränkung im Text |
Weitere Feiertage nennt die Liste nicht (unsere Lesart). Für unterschiedliche Feiertagsregelungen der Länder enthält § 46 Absatz 2 Satz 2 StVO eine eigene Vorschrift: Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können „für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden“.
Die Ausnahmen im Verordnungstext
§ 30 Absatz 3 Satz 2 StVO beginnt mit „Das Verbot gilt nicht für“ und führt zehn Nummern auf (unsere Zählung: 1, 1a und 2 bis 9).
| Nr. | Das Verbot gilt nicht für |
|---|---|
| 1 | kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km |
| 1a | kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) |
| 2 | die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leicht verderblichem Obst und Gemüse |
| 3 | die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte … |
| 4 | den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles |
| 5 | den Transport von lebenden Bienen |
| 6 | Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen |
| 7 | Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen ist |
| 8 | die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse |
| 9 | die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse |
Zwei Hinweise zum Text:
- Zwei Entfernungsangaben: Beim kombinierten Verkehr Schiene-Straße steht die Grenze von 200 km (Nummer 1), beim kombinierten Verkehr Hafen-Straße der Umkreis von höchstens 150 Kilometern (Nummer 1a).
- Leerfahrten: Die Nummer 6 nennt nur Leerfahrten im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5.
Zur militärischen Erforderlichkeit (Nummern 8 und 9) sagt die VwV-StVO in Rn. 13: Die militärischen Erfordernisse stelle für Einzelfahrzeuge der Bundeswehr der jeweilige Dienststellenleiter fest, für alle anderen Fälle – auch in § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Ferienreiseverordnung – das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr. Ein entsprechender Nachweis sei mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Ausnahmegenehmigung: wer entscheidet und nach welchen Maßstäben
Wer genehmigt. Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StVO können die Straßenverkehrsbehörden „in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller“ Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) genehmigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können nach § 46 Absatz 2 Satz 1 „von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen“. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist nach Satz 3 das Bundesministerium zuständig (im Wortlaut der StVO: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur); es erlässt die Ausnahme durch Verordnung.
Welche Behörde örtlich zuständig ist. § 47 Absatz 2 Nummer 6 StVO regelt das für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 7:
- Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird.
- Bei einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung ist es die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.
- Diese Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht.
- Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Bescheid und Nebenbestimmungen. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können nach § 46 Absatz 3 Satz 1 „unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden“. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen (Satz 3). Nach Absatz 4 sind Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde „für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen“.
Maßstäbe der Verwaltungsvorschrift. Die VwV-StVO sagt zu § 46 allgemein (Rn. 1): „Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt.“ An den Nachweis solcher Dringlichkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Nach Rn. 6 sind Dauerausnahmegenehmigungen auf höchstens drei Jahre zu befristen und dürfen nur widerruflich erteilt werden.
Zu Nummer 7 heißt es in Rn. 101 bis 105: „Eine Einzelgenehmigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden“:
- a) in dringenden Fällen, zum Beispiel zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen; wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls,
- b) für Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind,
- c) für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, und
- d) für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen können.
Für die Dauerausnahmegenehmigung nennt die Verwaltungsvorschrift zusätzliche Punkte: Sie darf nur erteilt werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht (Rn. 106) und wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht (Rn. 111). Zum Verfahren nennt sie in Rn. 107 bis 110 die Unterlagen, die vom Antragsteller zu verlangen sind: Fracht- und Begleitpapiere; falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung; für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen; Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.
Samstage im Sommer: die Ferienreiseverordnung
Die „Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)“ stammt vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774). § 1 Absatz 1 lautet:
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden.
Der Zeitraum ist damit 1. Juli bis einschließlich 31. August, die Zeit 7.00 bis 20.00 Uhr. Zur Anschauung, unsere Rechnung nach dem Kalender: Im Jahr 2027 liegen in diesem Zeitraum neun Samstage, nämlich der 3., 10., 17., 24. und 31. Juli sowie der 7., 14., 21. und 28. August.
Das Verbot gilt nicht auf allen Autobahnen, sondern nur auf den aufgeführten Strecken; auf Bundesstraßen gilt es nur auf den zwei genannten und dort „außerhalb geschlossener Ortschaften“. § 1 Absatz 2 leitet die Autobahnliste mit den Worten ein: „Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen“. Die Zeile zur A 113 nennt zusätzlich „Fahrtrichtung Hamburg“; beides steht so im Text. Die Tabelle hat 22 Zeilen, jede für eine andere Autobahn – bei einigen Zeilen mit mehreren Teilstrecken; deshalb sind es nach unserer Zählung Teilstrecken von 22 Autobahnen, nicht 22 Abschnitte.
| Lfd. Nr. | Autobahn | Streckenbeschreibung |
|---|---|---|
| 1 | A 1 | vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück, von Bremen Brinkum bis Bremer Kreuz |
| 2 | A 2 | von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen |
| 3 | A 3 | von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg |
| 4 | A 4 | vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen |
| 5 | A 5 | von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg |
| 6 | A 6 | von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd |
| 7 | A 7 | von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen |
| 8 | A 8 | von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall |
| 9 | A 9/E 51 | Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing |
| 10 | A 10 | Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau |
| 11 | A 45 | von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck |
| 12 | A 61 | von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim |
| 13 | A 67 | von Darmstädter Kreuz bis Viernheimer Dreieck |
| 14 | A 81 | von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen |
| 15 | A 92 | von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding |
| 16 | A 93 | von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart |
| 17 | A 99 | von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried |
| 18 | A 113 | Autobahnkreuz Schönefeld bis Autobahndreieck Neukölln, Fahrtrichtung Hamburg |
| 19 | A 115 | A 115 von Autobahnkreuz Zehlendorf bis Autobahndreieck Funkturm |
| 20 | A 831 | von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart |
| 21 | A 980 | von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen |
| 22 | A 995 | von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd |
Dazu kommen nach § 1 Absatz 3 zwei Bundesstraßen. Die Einleitung lautet: „Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen“.
| Lfd. Nr. | Bundesstraße | Streckenbeschreibung |
|---|---|---|
| 1 | B 31 | von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 |
| 2 | B 96/E 251 | ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg |
Ausnahmen und Genehmigungen nach der Ferienreiseverordnung
Fahrzeuge (§ 2). § 2 Absatz 1 lautet: „§ 1 gilt nicht für Fahrzeuge“
- der Polizei einschließlich der Bundespolizei,
- des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,
- der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,
- der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,
- der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,
- die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.
Nach § 2 Absatz 3 dürfen die Befreiungen „nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden“.
Beförderungen (§ 3). § 3 Absatz 1 beginnt mit „§ 1 gilt ferner nicht für“ und nennt die Nummern 1, 1a und 2 bis 6:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen sowie leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- die Beförderung von Material der Kategorie 1 und der Kategorie 2 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Artikel 8 und Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i),
- den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
- den Transport von lebenden Bienen,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen.
Beim Textvergleich mit der StVO fallen zwei Unterschiede auf (unsere Lesart): In § 3 Nummer 1 der Ferienreiseverordnung stehen weder die Entfernungsgrenze „bis zu einer Entfernung von 200 km“ noch das Wort „geeigneten“; und in Nummer 4 heißt es „dringlichen Einsatz“ statt „im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles“. Nach § 3 Absatz 2 sind für alle geladenen Güter die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Ausnahmegenehmigung (§ 4). § 4 der Verordnung regelt:
- Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 „in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist“ (Absatz 1).
- Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung aufgenommen, ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs der Verordnung liegt (Absatz 2).
- Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften der Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium zuständig (im Wortlaut der Verordnung: Bundesministerium für Digitales und Verkehr) (Absatz 3).
- Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen; der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen (Absatz 4).
Stand der Ferienreiseverordnung
Die konsolidierte Fassung nennt als letzte Änderung Artikel 1 der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung“ vom 17. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 180 vom 23.06.2026). Sie schreibt die lfd. Nr. 1 (A 1) neu, fügt nach der Nummer 17 die Nummern 18 und 19 ein (A 113 und A 115) und ordnet die bisherigen Nummern neu: „Die bisherigen Nummern 18 bis 20 werden zu den Nummern 20 bis 22.“ Nach Artikel 2 trat sie am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die „Fünfzehnte Verordnung“ vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 149 vom 26.06.2025) änderte die lfd. Nr. 1 und 7, ersetzte in § 2 Absatz 1 Nummer 3 die Angabe „Katastrophenschutzes“ durch „Zivil- und Katastrophenschutzes“ und fasste dort die Nummern 4 und 5 neu. Als vorherige Änderung nennt ihr Artikel 1 die Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208); ihr Inhalt ist hier nicht wiedergegeben.
Zur Geltungsdauer: § 7 lautet „Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.“ § 6 ist „weggefallen“. Eine Bestimmung über das Ende der Geltung enthalten die §§ 1 bis 7 nicht (unsere Durchsicht).
Bußgelder
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Nach § 49 Absatz 1 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über … Nummer 25 „das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2“ … verstößt. Für die Ferienreiseverordnung bestimmt § 5, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zulässt; ordnungswidrig handelt auch, wer einen Leistungsbescheid oder Verpflichtungsbescheid (§ 2 Absatz 2), vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere (§ 3 Absatz 2) oder die Ausnahmegenehmigung (§ 4 Absatz 4 Satz 2) nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt.
Der Bußgeldkatalog nennt vier lfd. Nummern. § 1 Absatz 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung bestimmt: „Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.“ Alle vier Nummern stehen in Abschnitt I („Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten“).
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Norm | Regelsatz |
|---|---|---|---|
| 119 | Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | § 30 Absatz 3 Satz 1, § 49 Absatz 1 Nummer 25 StVO | 120 € |
| 120 | Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen | § 30 Absatz 3 Satz 1, § 49 Absatz 1 Nummer 25 StVO | 570 € |
| 239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1, § 5 Nummer 1 (Ferienreiseverordnung) | 60 € |
| 240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen | § 1, § 5 Nummer 1 (Ferienreiseverordnung) | 150 € |
Die Einschränkung „länger als 15 Minuten“ steht nur in den Nummern 239 und 240; in den Tatbeständen 119 und 120 steht sie nicht.
Zu den Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem: § 40 FeV bestimmt, dass dem System „die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen“ sind. Anlage 13 FeV führt die Nummern 119, 120, 239 und 240 des Bußgeldkatalogs nicht auf (unsere Durchsicht, Stand 28. September 2026).
Was diese Regeln nicht regeln
Nicht Gegenstand dieser Seite sind drei Nachbarthemen:
- Lenk- und Ruhezeiten regelt eine andere Vorschrift; sie behandelt Lenk- und Ruhezeiten: wie viele Stunden eine Schicht fasst.
- Für Lang-Lkw gibt es eine eigene Ausnahmeverordnung mit eigenen Auflagen: Lang-Lkw in Deutschland.
- Regeln des Gastlandes für Verkehrsunternehmer aus anderen Staaten behandelt Kabotage und entsandte Fahrer.
Kurz beantwortet
- Ab wie viel Tonnen gilt das Sonntagsfahrverbot für Lkw?
- Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t (§ 30 Absatz 3 Satz 1 StVO). Für „Anhänger hinter Lastkraftwagen“ nennt der Satz keine Gewichtsangabe (unsere Lesart). Verboten ist das Führen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten; nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 GüKG darunter.
- Wann beginnt und endet das Lkw-Fahrverbot am Sonntag?
- An Sonntagen und Feiertagen gilt es von 0.00 bis 22.00 Uhr (§ 30 Absatz 3 Satz 1 StVO). Davon getrennt nennt die Ferienreiseverordnung die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August, auf den Autobahnstrecken und Bundesstraßen, die sie aufführt.
- An welchen Feiertagen gilt das Lkw-Fahrverbot?
- Die Liste in § 30 Absatz 4 StVO hat elf Einträge und damit zwölf Tage (unsere Zählung): Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Drei Einträge gelten nur in bestimmten Ländern: Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland (sechs Länder), der Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (neun Länder) und Allerheiligen (1. November) in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland (fünf Länder).
- Welche Transporte sind vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen?
- § 30 Absatz 3 Satz 2 StVO führt zehn Ausnahmen auf (unsere Zählung: Nummern 1, 1a und 2 bis 9): kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km, kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße im Umkreis von höchstens 150 Kilometern, die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch, frischen und lebenden Fischen sowie leicht verderblichem Obst und Gemüse (jeweils mit den im Text genannten Erzeugnissen), Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge im Falle eines Unfalles oder sonstigen Notfalles, lebende Bienen, Leerfahrten im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5, Fahrzeuge nach dem Bundesleistungsgesetz sowie die Bundeswehr und verbündete Truppen im Falle militärischer Erfordernisse. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StVO Ausnahmen genehmigen.
- Was regelt die Ferienreiseverordnung?
- Sie verbietet Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger die geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung einschließlich damit verbundener Leerfahrten an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr – auf Teilstrecken von 22 Autobahnen (unsere Zählung) und auf zwei Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Die konsolidierte Fassung nennt als letzte Änderung die Verordnung vom 17. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 180).
- Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß?
- Der Bußgeldkatalog nennt als Regelsatz 120 € für das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag (lfd. Nr. 119) und 570 € für den Halter, der es angeordnet oder zugelassen hat (Nr. 120). Für das Verbot der Ferienreiseverordnung sind es 60 € und für den Halter 150 €, jeweils bei einem Führen innerhalb der Verbotszeiten „länger als 15 Minuten“ (Nr. 239 und 240). Die Beträge sind Regelsätze, die von gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt I von fahrlässiger Begehung ausgehen (§ 1 Absatz 2 BKatV).
Quellen
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot (konsolidierte Fassung, zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — § 47 Örtliche Zuständigkeit — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — § 49 Ordnungswidrigkeiten — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) — konsolidierte Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 180, §§ 1 bis 7 — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 17. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 180) — Bundesgesetzblatt, Verkündungsplattform des Bundes (recht.bund.de)
- Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 149) — Bundesgesetzblatt, Verkündungsplattform des Bundes (recht.bund.de)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) — Zu § 30 Absatz 3, Zu § 46 (Allgemeines; Absatz 1 Nummer 7), Zu § 47 — verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) — § 1 und Anlage, lfd. Nr. 119, 120, 239 und 240 (zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) — Anlage 13 (zu § 40) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Hinweise zu Gesetze im Internet: Verkündung, Konsolidierung und Standangaben — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)