TruckBusWorld

Fahrerkarte beantragen: Unterlagen, Erneuerung und Verlust

Die Fahrerkarte stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle aus, gegen Führerschein, Lichtbild, Wohnsitz- und Identitätsnachweis. Sie gilt fünf Jahre.

Veröffentlicht · Zuletzt aktualisiert

Vorderseite eines Musters der deutschen Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber, ausgestellt auf den Musternamen Max Mustermann
Federal Republic of Germany, Federal Ministry of Transport, Building and Urban Development — Public domain

Die Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber bekommt in Deutschland auf Antrag, wer eine gültige deutsche Fahrerlaubnis oder eine Fahrerlaubnis aus der EU oder dem EWR für Fahrzeuge mit Lenk- und Ruhezeitpflicht hat. Ausgegeben wird sie von der nach Landesrecht zuständigen Stelle; vorzulegen sind nach § 5 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) Führerschein, Wohnsitznachweis, Nachweise der Personalien und ein Lichtbild. Sie gilt fünf Jahre, und die Erneuerung ist frühestens sechs Monate und spätestens fünfzehn Arbeitstage vor Ablauf zu beantragen.

Stand: 30. September 2026. Zitiert wird die FPersV in der Fassung von gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236); das Portal veröffentlicht nach seinen Hinweisen konsolidierte Fassungen als nicht amtliche Texte. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zitieren wir nach der konsolidierten Fassung vom 31. Dezember 2024; sie dient nach ihrem eigenen Vorspann „lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung“. Die Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) stammen von dessen Seiten zum Fahrtenschreiberkartenregister, abgerufen am 30. September 2026. Die EU-Regeln zu allen vier Kartenarten behandelt Digitaler Fahrtenschreiber; diese Seite bleibt beim deutschen Antragsverfahren.

Wer eine Fahrerkarte beantragen kann

§ 4 Absatz 1 FPersV: „Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten werden auf Antrag erteilt.“ Für die Fahrerkarte antragsberechtigt sind

  • „Inhaber einer gültigen inländischen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung“ und
  • „im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind“.

Das KBA nennt als Unterlage den „Deutschen Kartenführerschein beziehungsweise entsprechende Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats der EU“ oder des EWR. Wer noch einen Führerschein aus Papier besitzt, findet die Umtauschfristen in Führerschein C1 und C1E. Zuständig für die Ausstellung ist nach Artikel 26 Absatz 1 der EU-Verordnung der Mitgliedstaat, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat; wie dieser Wohnsitz bestimmt wird, steht in Digitaler Fahrtenschreiber.

„Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte.“ (§ 5 Absatz 3). Vor der Ausstellung fragt die Behörde oder Stelle beim zentralen Fahrerlaubnisregister, beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister und bei den Fahrerkartenregistern der anderen EU- und EWR-Staaten an, ob der vorgelegte Führerschein gültig ist und ob dem Antragsteller schon anderswo eine Fahrerkarte ausgestellt wurde.

Wo: die nach Landesrecht zuständige Stelle

§ 4 Absatz 2: „Die Fahrtenschreiberkarten werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgegeben.“ Welche Behörden oder Stellen das sind, bestimmen nach § 3 FPersV die Länder. Das KBA verweist auf das „Anschriftenverzeichnis der Ausgabestellen für Fahrtenschreiberkarten (AV 3)“, das es kostenfrei bereitstellt. Ob die Fahrerkarte zusammen mit einem neuen Führerschein beantragt werden kann, hängt nach dem KBA von der Organisationsstruktur des jeweiligen Bundeslandes ab; „Um gleiche Gültigkeitsfristen für die Dokumente zu erhalten, ist eine gleichzeitige Beantragung bzw. Verlängerung sinnvoll.“

Der Antrag muss nicht persönlich gestellt werden: „Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie der nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen.“ Für die Fahrerkarte hat dann „eine Überprüfung der Identität des Antragstellers sowie der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen stattzufinden“ (§ 4 Absatz 1).

Welche Unterlagen § 5 verlangt

FPersV § 5 Absatz 1: Angaben und Unterlagen des Antragstellers, wörtlich.
Nr.Wortlaut
Einleitung„Der Antragsteller hat Angaben zu seiner Muttersprache zu machen und folgende Unterlagen vorzulegen:“
1 a)„eine gültige inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung“
1 b)„im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“, die zum Führen lenk- und ruhezeitpflichtiger Fahrzeuge berechtigt
2„einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift,“
3„Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie“
4„ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der Passverordnung findet entsprechende Anwendung.“

Das KBA nennt als Identitätsnachweis zum Beispiel den Personalausweis und beschreibt das Foto genauer: verlangt ist ein biometrisches Foto im Sinne der Anlage 8 der Passverordnung, „Der Bildhintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau)“, und „Antragsteller sind grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden.“ Nach § 5 Absatz 2 prüft die Behörde oder Stelle „die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten.“

Wie lange es dauert

Die EU-Verordnung setzt die äußere Frist: „Die Ausstellung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.“ (Artikel 26 Absatz 1). Für seinen Teil nennt das KBA: „Der Versand der Fahrtenschreiberkarten erfolgt innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages beim Kraftfahrt-Bundesamt“. Für Expressbestellungen gilt dort: „In diesen Fällen werden Kartenbestellungen, die vor 11:00 Uhr im KBA eingehen, noch am gleichen Tag, Bestellungen, die nach 11:00 Uhr eingehen, am nächsten Werktag bearbeitet.“ Ob und zu welchem Preis eine Ausgabestelle eine Expressbestellung anbietet, sagen diese Quellen nicht.

Gültigkeit, Eigentum und Kosten

§ 5 Absatz 5: „Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.“ Bei der Erneuerung wegen Ablaufs „beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt.“ Und: „Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.“

Kraftfahrt-Bundesamt, Fragen und Antworten „Wie lange sind Fahrtenschreiberkarten gültig?“: Fälle, Kosten und Beginn der Gültigkeit (Fahrerkarte: 5 Jahre). Beträge nennt das KBA nicht.
FallKostenGültigkeit
Erstausstellungkostenpflichtigab Personalisierung (Herstellung)
Beschädigung oder Fehlfunktion als Gewährleistungsfallkostenfreiab Personalisierung; „Ende der Gültigkeit entspricht immer dem der ersetzten Karte.“
Beschädigung oder Fehlfunktion außerhalb der Gewährleistungkostenpflichtigab Personalisierung, nur bei Karten ohne unnatürliche Beschädigungen; sonst wie die ersetzte Karte
Erneuerung wegen Ablaufskostenpflichtig„einen Tag nach Ablauf der Gültigkeit der vorherigen Karte“
Ersatz wegen Diebstahl oder Verlustkostenpflichtigab Personalisierung; Ende wie die ersetzte Karte

„Die Gewährleistungsfrist für Fahrtenschreiberkarten beträgt, außer für Werkstattkarten, zwei Jahre.“ Einen Betrag für die Fahrerkarte nennt weder das KBA noch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, in deren Gebührentarif wir keine Nummer für die Ausstellung einer Fahrerkarte gefunden haben; wir nennen deshalb keinen.

Die Karte gehört dem Fahrer: „Die Fahrerkarte ist immer Eigentum des Fahrers.“ Und: „Auch wenn eventuell der Arbeitgeber die Karte bezahlt hat, geht sie nicht in das Eigentum des Arbeitgebers über.“ Sie „darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden“ und ist während der Fahrt mitzuführen (§ 5 Absatz 4). Wird die Fahrerlaubnis entzogen, bleibt die Karte bestehen; das KBA antwortet auf diese Frage: „Nein. Allerdings dürfen Sie während des Entzuges der Fahrerlaubnis die Fahrerkarte selbstverständlich nicht nutzen.“

Erneuerung: frühestens sechs Monate, spätestens fünfzehn Arbeitstage vorher

Die Untergrenze setzt die FPersV: „Der Antrag auf Erneuerung der Fahrer- und Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, der auf Erneuerung der Werkstattkarte frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden.“ (§ 4 Absatz 3). Die Obergrenze setzt Artikel 28 Absatz 1 der EU-Verordnung: Der Fahrer muss den Antrag „spätestens fünfzehn Arbeitstage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte“ stellen. Hält er diese Frist ein, stellt die Behörde „vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus“ (Artikel 28 Absatz 3). Eine abgelaufene Karte darf nicht benutzt werden: „Er darf weder eine defekte noch eine abgelaufene Fahrerkarte benutzen.“ (Artikel 27 Absatz 2).

Das KBA rät dazu, nicht zu früh zu bestellen: „Bestellen Sie Ihre Folgekarte bitte nicht zu früh, denn sollte die alte Karte gestohlen werden oder verloren gehen, muss auch die neue Karte eingezogen und eine weitere, sofort gültige Karte beantragt werden.“

Die abgelaufene Karte: 28 oder 56 Kalendertage

§ 6 FPersV: „Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen.“ Wer das nicht tut, handelt nach § 21 Absatz 2 Nummer 13 ordnungswidrig. Das KBA schreibt dagegen: „Sie müssen sie nach Ablauf der Gültigkeit noch mindestens 56 Kalendertage im Fahrzeug mitführen.“

Die Differenz hat nach unserer Einordnung mit der EU-Verordnung zu tun: Ein Fahrer mit digitalem Fahrtenschreiber muss einem Kontrolleur nach Artikel 36 Absatz 2 unter anderem „seine Fahrerkarte“ und „alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 56 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke“ vorlegen können. Die 56 Tage hat die Verordnung (EU) 2020/1054 eingefügt; nach ihrem Artikel 3 gilt die Änderung (Artikel 2 Nummer 12) „ab dem 31. Dezember 2024“. Der Wortlaut von § 6 FPersV (Stand Juli 2024) nennt weiter 28 Tage. Wer die alte Karte 56 Kalendertage mitführt, erfüllt nach unserer Lesart beide Angaben. Nach dem KBA zeichnet die Fahrerkarte Lenk- und Ruhezeiten „für jeweils 28, bzw. bei der Generation 2 (Version 2) für 56 Lenktage auf.“

Verlust, Diebstahl, Beschädigung

Den Verlust meldet der Karteninhaber „unverzüglich“ der Stelle, die die Karte erteilt hat; diese meldet ihn dem Fahrtenschreiberkartenregister beim KBA (§ 4 Absatz 5). Für die Ersatzkarte verlangt § 4 Absatz 4 je nach Fall:

FPersV § 4 Absatz 4 Satz 1, vorzulegende Nachweise bei einer Ersatzkarte, wörtlich.
FallNachweis
Verlust„eine schriftliche Erklärung über den Verlust,“
Diebstahl„den Nachweis einer Anzeige,“
Beschädigung oder Fehlfunktion„die zu erneuernde Karte.“

Dazu kommen die Unterlagen nach § 5. Auf Verlangen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und warum die Karte nicht zurückgegeben werden kann. „Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der ausstellenden Behörde oder Stelle zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit der zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu erneuern.“ Die Fristen für die Behörde beginnen nach demselben Absatz erst, wenn alle Unterlagen und Angaben vorliegen und die Stelle die Kartennummer kennt.

Die Fristen selbst stehen in Artikel 29 der EU-Verordnung: Der Fahrer muss die Ersetzung „binnen sieben Kalendertagen“ beantragen, und die Behörden stellen „binnen acht Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags bei ihnen eine Ersatzkarte aus“ (Absatz 4). Bis dahin darf er die Fahrt „während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen“, länger nur, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist (Absatz 5), und muss zu Beginn und am Ende jeder Fahrt Ausdrucke fertigen (Artikel 35 Absatz 2); die Einzelheiten stehen in Digitaler Fahrtenschreiber.

Wie viele Fahrerkarten es gibt

Das KBA führt über alle ausgegebenen Karten das Fahrtenschreiberkartenregister. Nach seiner Statistik gab es am 1. Januar 2026 einen „Bestand an Fahrerkarten“ von 1.315.414; der Anteil der weiblichen Fahrerkartenbesitzer lag bei 3,2 Prozent, und das durchschnittliche Alter der Fahrerkartenerwerber im Jahr 2025 bei 43,8 Jahren.

Was diese Seite nicht behandelt

Unternehmens-, Werkstatt- und Kontrollkarte, die befristete Fahrerkarte für Fahrer ohne gewöhnlichen Wohnsitz in der EU und das Herunterladen der Daten stehen in Digitaler Fahrtenschreiber; was der intelligente Fahrtenschreiber aufzeichnet, in Der intelligente Fahrtenschreiber; die Symbole in Fahrtenschreiber-Symbole; die Lenk- und Ruhezeiten selbst in Lenk- und Ruhezeiten. Bußgeldbeträge und die Gebühren der einzelnen Länder behandelt diese Seite nicht.

Kurz beantwortet

Wo beantrage ich eine Fahrerkarte in Deutschland?
Bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle: „Die Fahrtenschreiberkarten werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgegeben“ (§ 4 Absatz 2 FPersV). Welche Stelle das ist, bestimmen die Länder; das Kraftfahrt-Bundesamt stellt ein kostenfreies Anschriftenverzeichnis der Ausgabestellen bereit (AV 3).
Welche Unterlagen brauche ich für die Fahrerkarte?
Nach § 5 Absatz 1 FPersV vier Nachweise und eine Angabe: die gültige Fahrerlaubnis (deutscher Kartenführerschein oder Fahrerlaubnis aus der EU oder dem EWR), einen Nachweis über Wohnsitz im Inland und Anschrift, Nachweise über Namen, Geburtstag und Geburtsort, ein Lichtbild 35 mm x 45 mm vor hellem Hintergrund ohne Kopfbedeckung sowie Angaben zur Muttersprache.
Wie lange dauert es, bis die Fahrerkarte da ist?
Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erfolgt die Ausstellung „binnen eines Monats nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde“. Für seinen Teil gibt das Kraftfahrt-Bundesamt an, dass der Versand innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags beim KBA erfolgt; Expressbestellungen, die vor 11:00 Uhr eingehen, werden noch am selben Tag bearbeitet.
Wann muss ich die Fahrerkarte erneuern?
Alle fünf Jahre, denn so lange gilt sie (§ 5 Absatz 5 FPersV). Der Antrag darf frühestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden (§ 4 Absatz 3 FPersV) und muss spätestens fünfzehn Arbeitstage vor Ablauf gestellt sein (Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014). Die neue Karte gilt ab dem Tag nach dem Ablauf der alten, ein früher Antrag verkürzt also nichts.
Wie lange muss ich die abgelaufene Fahrerkarte noch mitführen?
§ 6 FPersV nennt „mindestens 28 Kalendertage“, das Kraftfahrt-Bundesamt schreibt in seinen Fragen und Antworten „mindestens 56 Kalendertage“. Die EU-Verordnung verlangt seit dem 31. Dezember 2024, bei Kontrollen die Aufzeichnungen und Ausdrucke des laufenden Tages und der vorausgehenden 56 Tage vorlegen zu können. Wer die alte Karte 56 Kalendertage mitführt, erfüllt nach unserer Lesart beide Angaben.
Was muss ich tun, wenn die Fahrerkarte verloren oder gestohlen ist?
Den Verlust unverzüglich der Stelle melden, die die Karte erteilt hat (§ 4 Absatz 5 FPersV), und binnen sieben Kalendertagen eine Ersatzkarte beantragen (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014). Vorzulegen sind bei Verlust eine schriftliche Erklärung, bei Diebstahl der Nachweis einer Anzeige. Bis die Ersatzkarte da ist, darf höchstens 15 Kalendertage ohne Karte weitergefahren werden, mit Ausdrucken zu Beginn und am Ende jeder Fahrt.

Quellen

  1. Fahrpersonalverordnung (FPersV) — §§ 3 bis 6 und § 21 (Stand: zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 15.7.2024 I Nr. 236) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  2. Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, konsolidierte Fassung vom 31.12.2024 — Artikel 26 bis 30, 35 und 36 — EUR-Lex (Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union)
  3. Verordnung (EU) 2020/1054 vom 15. Juli 2020 — Artikel 2 Nummer 12 (Änderung von Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) und Artikel 3 — EUR-Lex (Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union)
  4. Fragen und Antworten — Fahrtenschreiber (Fahrtenschreiberkartenregister) — Kraftfahrt-Bundesamt
  5. Fahrtenschreiberkartenregister (FKR) — Kraftfahrt-Bundesamt
  6. Fahrtenschreiberkarten — die vier Kartenarten — Kraftfahrt-Bundesamt
  7. Statistik: Fahrtenschreiberkarten (Bestand am 1. Januar 2026) — Kraftfahrt-Bundesamt
  8. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) — Anlage (Gebührentarif) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  9. Hinweise: Verkündung, Konsolidierung und Standangaben bei Gesetze im Internet — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)