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Fahrtenschreiber-Symbole erklärt: die Piktogrammliste in Anhang IC

Welche Piktogramme ein intelligenter Fahrtenschreiber anzeigen darf, nach Anlage 3 von Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799, und welche Änderungen welche Einträge hinzufügten.

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Analoger Kienzle-Fahrtenschreiber mit Schaublatt aus Papier im Armaturenbrett eines Busses Setra 210 HD, mit zwei Drehschaltern, die mit 2 und 1 beschriftet sind, jeweils neben einer Reihe aus drei aufgedruckten Symbolen
Julien Bertrand — Public domain

Die Symbole, die ein intelligenter Fahrtenschreiber anzeigen darf, sind die Piktogramme und Piktogrammkombinationen, die Anlage 3 des Anhangs IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission aufführt; nach unserer Zählung nennt diese Anlage 121 Einträge, 63 Einzelpiktogramme und 58 Kombinationen. Die Anlage gibt jedem Eintrag einen Namen und eine Grafik und sagt nicht, was die Grafik darstellt; diese Seite folgt deshalb der Anlage Gruppe für Gruppe unter den Namen, die sie vergibt.

Die Grafiken sind Bilder: In der Verordnung ist jedes Piktogramm eine Pixelgrafik, neben der sein Name als Klartext steht. Die Namen unten sind die der Verordnung selbst, und zwar in ihrer deutschen Fassung; auch die Zitate folgen der deutschen Fassung. Wo eine Tabelle eine Grafik beschreibt, ist die Beschreibung unsere Lesart des Seitenbildes und nur dort angegeben, wo wir uns ihrer sicher waren; die Grafiken selbst sind nicht abgebildet.

Das Thema ist der intelligente Fahrtenschreiber. Die Kartenarten und die Ausdruckpflichten behandelt der Artikel zum digitalen Fahrtenschreiber und zur Fahrerkarte, die Aufzeichnung von Position, Grenzübertritten sowie Be- und Entladevorgängen der Artikel zum intelligenten Fahrtenschreiber und die Grenzen für Lenk- und Ruhezeiten der Artikel zu Lenk- und Ruhezeiten. Diese Seite listet Namen auf und sagt, wo in Anhang IC jede Gruppe steht.

Wo die Liste steht

Die Liste steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 „zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten“, veröffentlicht im ABl. L 139 vom 26. Mai 2016, Seite 1. Artikel 1 Absatz 2 verweist intelligente Fahrtenschreiber auf Anhang IC: Bauart, Prüfung, Einbau, Nachprüfung, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern „müssen den technischen Anforderungen des Anhangs IC dieser Verordnung genügen“. Artikel 2 Nummer 7 definiert den intelligenten Fahrtenschreiber, auch „Fahrtenschreiber der zweiten Generation“ genannt, als „ein digitaler Fahrtenschreiber gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie gemäß Anhang IC dieser Verordnung“.

Anlage 3 des Anhangs IC trägt die Überschrift „PIKTOGRAMME“, Anlage 4 heißt „AUSDRUCKE“ und Anlage 5 „ANZEIGE“. Im ursprünglichen Text der Verordnung nahm Anlage 3 die Seiten 240 bis 242 des ABl. L 139 ein; im konsolidierten Text vom 21. August 2023 steht sie auf den Seiten 303 bis 306. Dieser konsolidierte Text trägt seine eigene Warnung, „Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung“, und sagt, verbindlich seien nur die im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen. Die Geschichte unten stützt sich deshalb auf die Amtsblatt-Texte der ändernden Verordnungen; der konsolidierte Text dient für die Liste der Namen und für die Randnummern.

Andere Fahrtenschreiber als intelligente werden anderswo behandelt. Artikel 1 Absatz 3 sagt, sie müssten „weiterhin“ den Anforderungen „des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bzw. des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates“ genügen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgehoben, deren Artikel 47 lautet: „Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.“ Anhang IB hat eine eigene Anlage 3 mit der Überschrift „PIKTOGRAMME“; in der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission (ABl. L 207, Seiten 127 bis 129) beginnt sie mit „Vom Kontrollgerät können folgende Piktogramme und Piktogrammkombinationen verwendet werden“. Die späteren Änderungen und die heutige Fassung von Anhang IB haben wir nicht gelesen; diese Seite vergleicht seine Liste deshalb nicht mit der von Anhang IC.

Wie verbindlich die Liste ist

Zwei Bestimmungen äußern sich dazu; sie werden hier zitiert und nicht miteinander in Einklang gebracht. Randnummer PIC_001, die einleitende Randnummer von Anlage 3, lautet: „Vom Fahrtenschreiber können fakultativ folgende Piktogramme und Piktogrammkombinationen (oder Piktogramme und Kombinationen, die hinreichend ähnlich sind, um eindeutig als diese erkannt zu werden) verwendet werden“. Randnummer 157 in Nummer 3.15 „Anzeige“ lautet: „Die Anzeige des Kontrollgeräts verwendet die in Anlage 3 aufgeführten Piktogramme oder Piktogrammkombinationen. Es können auch zusätzliche Piktogramme oder Piktogrammkombinationen angezeigt werden, sofern sie sich deutlich von den genannten Piktogrammen und Piktogrammkombinationen unterscheiden.“

Warnungen werden gesondert behandelt. Randnummer 165 in Nummer 3.15.2 „Warnanzeige“ sagt, das Kontrollgerät „zeigt Warninformationen vorrangig unter Verwendung der Piktogramme gemäß Anlage 3 an, die gegebenenfalls durch zahlencodierte Informationen ergänzt werden“, und fügt hinzu: „Darüber hinaus kann zusätzlich eine textliche Beschreibung der Warnung in der bevorzugten Sprache des Fahrers erfolgen.“ Randnummer 153 betrifft Zeichen, nicht Piktogramme: Die Anzeige „kann vereinfachte Zeichen verwenden“; als eines der Beispiele nennt sie „mit Akzent versehene Zeichen ohne Akzent“.

Wie die Anlage aufgebaut ist

Anlage 3 hat zwei Teile, „1. EINZELPIKTOGRAMME“ und „2. PIKTOGRAMMKOMBINATIONEN“. Nach unserer Zählung der Überschriften und Zeilen hat der erste 10 Gruppen und 63 Einträge und der zweite 7 Gruppen und 58; die Verordnung nennt keine Zahlen.

Anlage 3 von Anhang IC, Nummer 1 „EINZELPIKTOGRAMME“, Seiten 303 und 304 des konsolidierten Textes vom 21. August 2023. Die Zählung stammt von uns.
GruppeEinträge
Personen5
Maßnahmen3
Betriebsarten4
Tätigkeiten6
Dauer5
Geräte14
Funktionen3
Spezifische Bedingungen, manuelle Eingaben8
Verschiedenes11
Qualifikatoren4
Summe63
Anlage 3 von Anhang IC, Nummer 2 „PIKTOGRAMMKOMBINATIONEN“, Seiten 304 bis 306 des konsolidierten Textes vom 21. August 2023. Die Zählung stammt von uns.
GruppeEinträge
Verschiedenes13
Karten5
Lenken3
Ausdrucke7
Ereignisse16
Störungen9
Manueller Eingabevorgang5
Summe58

In den drei Tabellen der Einzelpiktogramme mit mehr als einer benannten Spalte (Personen, Maßnahmen und Betriebsarten; Tätigkeiten und Dauer; Geräte und Funktionen) steht links in jeder Zeile eine Grafik, und die Namen in den anderen Spalten derselben Zeile teilen sie sich. Die Verordnung erklärt das nicht in Worten, es ist also unsere Lesart des Layouts. Die Abschnitte unten halten Namen, die sich eine Zeile teilen, in einer Zeile zusammen, und daraus wird keine Gleichsetzung abgeleitet.

In den folgenden Tabellen beschreibt die letzte Spalte eine Grafik nur dort, wo wir das anhand des Seitenbildes sicher tun konnten, und die Beschreibung stammt von uns, nicht aus der Verordnung. Ein Strich in dieser Spalte bedeutet, dass wir die Grafik nicht beschreiben. Ein Strich in einer anderen Spalte bedeutet, dass die Zeile in dieser Gruppe keinen Namen aufführt.

Personen, Maßnahmen und Betriebsarten

Anlage 3 von Anhang IC, Nummer 1, Gruppen Personen, Maßnahmen und Betriebsarten, Seite 303 des konsolidierten Textes. Namen in einer Zeile teilen sich eine Grafik.
PersonenMaßnahmen (gleiche Zeile)Betriebsarten (gleiche Zeile)Grafik, wie gezeichnet (unsere Lesart)
Unternehmen—Betriebsart Unternehmen—
KontrolleurKontrolleBetriebsart Kontrolle—
FahrerLenkenBetriebsart Betriebein kleiner Ring mit einem Punkt in der Mitte
Werkstatt/PrüfstelleÜberprüfung/KalibrierungBetriebsart Kalibrierungeine T-Form: ein waagerechter Balken auf einem kurzen Schaft
Hersteller———

Die Anlage sagt nicht, was es bedeutet, dass sich diese Namen eine Grafik teilen.

Tätigkeiten und Dauer

Anlage 3 von Anhang IC, Nummer 1, Gruppen Tätigkeiten und Dauer, Seite 303 des konsolidierten Textes. Namen in einer Zeile teilen sich eine Grafik.
TätigkeitenDauer (gleiche Zeile)Grafik, wie gezeichnet (unsere Lesart)
BereitschaftLaufende Bereitschaftszeit—
LenkenKontinuierliche Lenkzeitderselbe Ring mit Punkt wie in der Zeile Fahrer
RuheLaufende Ruhezeit—
Sonstige ArbeitLaufende Arbeitszeit—
UnterbrechungKumulative Pausenzeitzwei dicke senkrechte Balken nebeneinander
Unbekannt—ein Fragezeichen

Anhang IC nennt vier Fahrertätigkeiten. Randnummer 45 lautet: „Fahrertätigkeiten sind LENKEN, ARBEIT, BEREITSCHAFT und UNTERBRECHUNG/RUHE.“ Die Anlage nennt nach unserer Zählung sechs Tätigkeiten. Wir haben in Anhang IC nichts gefunden, was sagt, welches von „Ruhe“ oder „Unterbrechung“ für UNTERBRECHUNG/RUHE steht, oder warum die Anlage zwei Einträge hat; die Anlage führt „Ruhe“ in einer Zeile mit „Laufende Ruhezeit“ und „Unterbrechung“ in einer Zeile mit „Kumulative Pausenzeit“ auf, und mehr wird hier nicht hineingelesen. Anhang IC definiert UNBEKANNT in einer Fußnote: „UNBEKANNT sind Zeiträume, in denen die Fahrerkarte nicht in ein Kontrollgerät eingesteckt war und für die kein manueller Eintrag über die Fahrertätigkeit vorgenommen wurde.“ Welche Grenzen für Lenk- und Ruhezeiten gesetzlich gelten, steht im Artikel zu Lenk- und Ruhezeiten.

Zwei der Dauer-Bezeichnungen berechnet das Kontrollgerät selbst. Anhang IC definiert die „ununterbrochene Lenkzeit“ als „die jeweiligen akkumulierten Lenkzeiten eines bestimmten Fahrers“, gezählt „seit Ende seiner letzten“ BEREITSCHAFT oder UNTERBRECHUNG/RUHE oder UNBEKANNTEN „Zeit von 45 oder mehr Minuten“, und die „kumulative Unterbrechungszeit“ als die akkumulierte Zeit aus BEREITSCHAFT, UNTERBRECHUNG/RUHE oder UNBEKANNT „von 15 oder mehr Minuten“ über denselben Zeitraum. Die Anlage nennt diese beiden Dauern „Kontinuierliche Lenkzeit“ und „Kumulative Pausenzeit“ und wählt damit andere Wörter als die Begriffsbestimmungen; dass es dieselben Größen sind, ist unsere Lesart. Eine Fußnote sagt, wozu diese Werte dienen: „Diese Art der Berechnung der ununterbrochenen Lenkzeit und der kumulativen Unterbrechungszeit dient dem Kontrollgerät zur Errechnung der Warnung für ununterbrochene Lenkzeit. Sie stellt keinen Vorgriff auf die rechtliche Auslegung dieser Zeiten dar.“

Randnummer 160 legt fest, was das Kontrollgerät anzeigt, wenn sonst nichts anzuzeigen ist: standardmäßig die Ortszeit, die Betriebsart, die derzeitige Tätigkeit des Fahrers und die des Beifahrers und für den Fahrer entweder die aktuelle ununterbrochene Lenkzeit und die aktuelle kumulative Unterbrechungszeit (wenn die Tätigkeit LENKEN ist) oder die Dauer der aktuellen Tätigkeit und die kumulative Unterbrechungszeit (wenn sie es nicht ist). Anlage 5 „Anzeige“ gibt die Formate als Tabelle aus Bildern an; ihr Text enthält nur die Zeilenbezeichnungen und einen Schlüssel („D: Piktogramm Dauer“, „EF: Piktogrammkombination Ereignis oder Störung“, „O: Piktogramm Betriebsart“). Nach unserer Lesart des Tabellenbildes zeigt die Zeile „Informationen zum Fahrer“ das Piktogramm Steckplatz Fahrer, das Piktogramm D für die Dauer und eine Zeit, dann das Piktogramm Unterbrechung (zwei senkrechte Balken) und eine zweite Zeit.

Geräte und Funktionen

Anlage 3 von Anhang IC, Nummer 1, Gruppen Geräte und Funktionen, Seite 303 des konsolidierten Textes. Namen in einer Zeile teilen sich eine Grafik.
GeräteFunktionen (gleiche Zeile)Grafik, wie gezeichnet (unsere Lesart)
Steckplatz Fahrer—die Ziffer 1
Steckplatz Beifahrer—die Ziffer 2
Karte——
Uhr——
AnzeigeAnzeigenein leerer quadratischer Umriss
Externe SpeicherungHerunterladen—
Stromversorgung——
Drucker/AusdruckDrucken—
Sensor—eine Rechteckimpuls-Form
Reifengröße——
Fahrzeug/Fahrzeugeinheit——
GNSS-Ausrüstung——
Ausrüstung zur Fernkommunikation——
ITS-Schnittstelle——

Anhang IC nennt als Aufgabe des Kontrollgeräts „das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers“ und sagt zu seinen Teilen: „Das Kontrollgerät besteht aus Verbindungskabeln, einem Bewegungssensor und einer Fahrzeugeinheit“ (Randnummer 01). Die Fahrzeugeinheit „muss an ein oder mehrere globale(s) Satellitennavigationssystem(e) […] angebunden sein“ (Randnummer 03), „muss mit den Fernabfragegeräten […] kommunizieren“ (Randnummer 04) und „umfasst eine […] ITS-Schnittstelle“ (Randnummer 05).

Anhang IC und, für die Fahrzeugeinheit, Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung definieren mehrere Begriffe zur Ausrüstung:

  • „Fahrzeugeinheit“ (Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung) ist „der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor“;
  • „Bewegungssensor“ bedeutet „den Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt“;
  • „Reifengröße“ bedeutet „die Bezeichnung der Abmessungen der Reifen (äußere Antriebsräder)“;
  • „GNSS-Empfänger“ bedeutet „ein elektronisches Gerät, das die Signale von einem oder mehreren globalen Satellitennavigationssystem(en) (GNSS) empfängt und digital verarbeitet, um Positions-, Geschwindigkeits- und Zeitangaben liefern zu können“;
  • „externe GNSS-Ausrüstung“ bedeutet „eine Ausrüstung, die den GNSS-Empfänger (wenn die Fahrzeugeinheit (VU) nicht aus einem Einzelgerät besteht) sowie andere Komponenten enthält, die erforderlich sind für den Schutz der Kommunikation der Positionsdaten an die übrige Fahrzeugeinheit“;
  • „Ausrüstung zur Fernkommunikation“, „Fernkommunikationsmodul“ oder „Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation“ bedeutet „das Gerät der Fahrzeugeinheit, das zur Durchführung gezielter Straßenkontrollen eingesetzt wird“.

Die Anlage sagt nicht, auf welchen definierten Begriff sich jeder ihrer Piktogrammnamen bezieht. Wo der Wortlaut abweicht, etwa zwischen „GNSS-Ausrüstung“ in der Anlage und der definierten „externen GNSS-Ausrüstung“, ist die Zuordnung unsere Lesart.

Spezifische Bedingungen: Kontrollgerät nicht erforderlich, Fährüberfahrt oder Zugfahrt, Be- und Entladen

Anlage 3 von Anhang IC, Nummer 1, Gruppe „Spezifische Bedingungen, manuelle Eingaben“, Seite 304 des konsolidierten Textes.
EintragGrafik, wie gezeichnet (unsere Lesart)
Kontrollgerät nicht erforderlichdie drei Buchstaben OUT
Fährüberfahrt/Zugfahrt—
Beladevorgangein Pfeil nach rechts oben
Entladevorgangein Pfeil nach links unten
Gleichzeitiger Be-/EntladevorgangPfeile in beiden diagonalen Richtungen
Art der Ladung: Personen—
Art der Ladung: Güterein Raster aus 2 x 2 kleinen Blöcken
Art der Ladung: Art der Ladung nicht definiertein Fragezeichen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228, die ab dem 21. August 2023 gilt, ersetzte den Absatz zu den spezifischen Bedingungen und gab der Gruppe die Überschrift „Spezifische Bedingungen, manuelle Eingaben“; sie hat jetzt acht Einträge. Der ursprüngliche Text hatte unter „Spezifische Bedingungen“ zwei Einträge, „Kontrollgerät nicht erforderlich“ und „Fährüberfahrt/Zugfahrt“. Die anderen sechs, die Be-, Ent- und gleichzeitigen Vorgänge und die drei Arten der Ladung, kamen durch diese Änderung hinzu.

Kontrollgerät nicht erforderlich. Anhang IC definiert es: „Kontrollgerät nicht erforderlich“ bedeutet „wenn die Anwendung des Kontrollgeräts gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht erforderlich ist“. Die Begriffsbestimmung selbst nennt keine Fahrten; sie verweist auf die Bestimmungen jener Verordnung. Randnummer 62 lässt den Fahrer die Bedingung in Echtzeit eingeben, mit Anfang und Ende. „Beim Einstecken oder Entnehmen einer Fahrerkarte muss die eingeschaltete Bedingung ‚KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH‘ automatisch ausgeschaltet werden“, und solange sie eingeschaltet ist, muss sie „die folgenden Ereignisse und Warnsignale unterbinden: — Lenken ohne geeignete Karte, — mit der ununterbrochenen Lenkzeit verbundene Warnsignale“. Randnummer 164 fügt hinzu: Ist die Bedingung KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH oder FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT eingeschaltet, „muss die Standardanzeige das entsprechende Piktogramm aufweisen“.

Fährüberfahrt/Zugfahrt. Randnummer 62 lässt den Fahrer auch „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT“ (Anfang, Ende) in Echtzeit eingeben. Der Fahrer „muss den Merker für den Anfang der Bedingung ‚FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT‘ sofort nach der Auswahl von ‚UNTERBRECHUNG/RUHE‘ auf der Fähre/im Zug eingeben“. Die eingeschaltete Bedingung „muss durch das Kontrollgerät beendet werden, wenn eine der folgenden Optionen gilt“:

  • „der Fahrer beendet die Bedingung ‚FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT‘ manuell, was bei der Ankunft am Zielort der Fähre/des Zugs erfolgen muss, bevor er von der Fähre/aus dem Zug fährt“;
  • „eine Bedingung ‚KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH‘ wird eingeschaltet“;
  • „der Fahrer entnimmt seine Karte“;
  • „die Fahrertätigkeit wird während einer Kalenderminute gemäß Nummer 3.4 als LENKEN berechnet“.

Die Randnummer sagt außerdem: „Bei eingeschalteter Bedingung ‚KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH‘ darf keine ‚FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT‘ erfolgen.“

Be- und Entladen. Randnummer 62a lässt den Fahrer „in Echtzeit Informationen einzugeben und zu bestätigen, die anzeigen, dass das Fahrzeug gerade beladen, entladen oder gleichzeitig beladen/entladen wird“. Wie das Kontrollgerät diese Eingaben verwendet, behandelt der Artikel zum intelligenten Fahrtenschreiber.

Verschiedenes und Qualifikatoren

Anlage 3 von Anhang IC, Nummer 1, Gruppen Verschiedenes und Qualifikatoren, Seite 304 des konsolidierten Textes.
GruppeEintragGrafik, wie gezeichnet (unsere Lesart)
VerschiedenesEreignisseein Ausrufezeichen
VerschiedenesStörungenein Kreuz (x)
VerschiedenesBeginn des Arbeitstages—
VerschiedenesEnde des Arbeitstages—
VerschiedenesOrtein kleiner ausgefüllter Punkt
VerschiedenesManuelle Eingabe der Fahrertätigkeiten—
VerschiedenesSicherheit/authentisierte Daten/Plombenein Vorhängeschloss
VerschiedenesGeschwindigkeitein nach rechts weisender Winkel (Chevron)
VerschiedenesZeit—
VerschiedenesGesamt/Zusammenfassungein sigmaähnliches Zeichen
VerschiedenesDigitale Karte/Grenzüberschreitung—
Qualifikatorentäglichder Text 24h
Qualifikatorenwöchentlichein senkrechter Balken
Qualifikatorenzwei Wochenzwei senkrechte Balken
Qualifikatorenvon oder bis—

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 ersetzte den Eintrag „Sicherheit“ der Anlage durch „Sicherheit/authentisierte Daten/Plomben“ und fügte „Digitale Karte/Grenzüberschreitung“ hinzu; die alten und die neuen Grafiken haben wir nicht verglichen.

Die Anlage führt auch die Kombinationen „Lenkzeit für eine Woche“ und „Lenkzeit für zwei Wochen“ auf. In Anlage 5 zeigt nach unserer Lesart des Tabellenbildes die Zeile für die kumulierte Lenkzeit des Fahrers für die Vorwoche und die laufende Woche das Piktogramm Lenken mit zwei senkrechten Balken daneben; in Anlage 3 ist der Qualifikator „zwei Wochen“ als zwei senkrechte Balken gezeichnet.

Kombinationen: Orte, Karten, Lenken und Ausdrucke

Teil 2 der Anlage trägt die Überschrift „PIKTOGRAMMKOMBINATIONEN“. Wir beschreiben keine seiner Grafiken.

Verschiedenes (13 Einträge, Seiten 304 und 305 des konsolidierten Textes):

  • Kontrollort
  • Ort des Beginns des Arbeitstages
  • Ort des Endes des Arbeitstages
  • Position nach 3 Stunden kumulierter Lenkzeit
  • Anfangszeit
  • Endzeit
  • von Fahrzeug
  • Kontrollgerät nicht erforderlich — Beginn
  • Kontrollgerät nicht erforderlich — Ende
  • Position, an der das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat
  • Position, an der ein Beladevorgang stattgefunden hat
  • Position, an der ein Entladevorgang stattgefunden hat
  • Position, an der ein gleichzeitiger Be-/Entladevorgang stattgefunden hat

Nach unserer Zählung wurden fünf dieser dreizehn durch Änderungen hinzugefügt: „Position nach 3 Stunden kumulierter Lenkzeit“ durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/502, und die vier Positionen für Grenzübertritt sowie für Be-, Ent- und gleichzeitige Vorgänge durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228. Der Name „Position nach 3 Stunden kumulierter Lenkzeit“ verwendet einen Begriff, den Anhang IC definiert: „kumulierte Lenkzeit“ ist die „Anzahl der insgesamt akkumulierten Minuten Lenkzeit in einem bestimmten Fahrzeug“, die „nur dazu“ dient, „die Aufzeichnung der Fahrzeugposition immer dann auszulösen, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht“. Erwägungsgrund 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 sagt, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 solle geändert werden, sodass Informationen über den Fahrzeugstandort „mit dreistündiger Frequenz unter Verwendung eines nicht rücksetzbaren Messsystems gespeichert werden können“ und Verwechslungen mit der „ununterbrochenen Lenkzeit“ „vermieden werden“. Welche Positionen der Fahrtenschreiber aufzeichnet, behandelt der Artikel zum intelligenten Fahrtenschreiber.

Karten (5 Einträge, Seite 305): Fahrerkarte; Unternehmenskarte; Kontrollkarte; Werkstattkarte; Keine Karte. Wofür die Kartenarten da sind, behandelt der Artikel zum digitalen Fahrtenschreiber und zur Fahrerkarte.

Lenken (3 Einträge, Seite 305): Team; Lenkzeit für eine Woche; Lenkzeit für zwei Wochen.

Ausdrucke (7 Einträge, Seite 305): Täglicher Ausdruck Fahrertätigkeiten von der Karte; Täglicher Ausdruck Fahrertätigkeiten von der VU; Ausdruck Ereignisse und Störungen von der Karte; Ausdruck Ereignisse und Störungen von der VU; Ausdruck Technische Daten; Ausdruck Geschwindigkeitsüberschreitung; Ausdruck Historie der eingesteckten Karten. Anlage 3 endet mit dem Hinweis „Weitere Piktogrammkombinationen als Block- oder Datensatzbezeichner auf Ausdrucken sind in Anlage 4 festgelegt.“

Kombinationen: Ereignisse, Störungen und manuelle Eingaben

Ereignisse (16 Einträge, Seiten 305 und 306):

  • Einstecken einer ungültigen Karte
  • Kartenkonflikt
  • Zeitüberlappung
  • Lenken ohne geeignete Karte
  • Einstecken der Karte während des Lenkens
  • Letzter Vorgang nicht korrekt abgeschlossen
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Unterbrechung der Stromversorgung
  • Datenfehler Weg und Geschwindigkeit
  • Datenkonflikt Fahrzeugbewegung
  • Sicherheitsverletzung
  • Zeitkonflikt oder Zeiteinstellung (durch Werkstatt)
  • Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Fehlende Positionsdaten des GNSS-Empfängers oder Kommunikationsfehler mit der externen GNSS-Ausrüstung
  • Kommunikationsfehler mit der Fernkommunikationsausrüstung
  • GNSS-Anomalie

Störungen (9 Einträge, Seite 306):

  • Kartenfehlfunktion (Steckplatz Fahrer)
  • Kartenfehlfunktion (Steckplatz Beifahrer)
  • Anzeigestörung
  • Störung beim Herunterladen
  • Druckerstörung
  • Sensorstörung
  • Interne VU-Störung
  • GNSS-Störung
  • Störung der Fernabfrage

Anhang IC definiert die beiden Wörter: „Ereignis“ ist „eine vom intelligenten Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf einen Betrugsversuch zurückgeht“, und „Störung“ ist „eine vom intelligenten Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf eine technische Fehlfunktion oder ein technisches Versagen zurückgeht“. Das „möglicherweise“ steht in beiden im Wortlaut der Verordnung. Anhang IC behandelt die Feststellung von Ereignissen und Störungen in Nummer 3.9 „Feststellung von Ereignissen und/oder Störungen“; was jeden Eintrag auslöst, gehört nicht zu Anlage 3, und diese Seite liest es nicht. Die Störungseinträge sind nur mit Namen aufgeführt; diese Seite behandelt weder die Diagnose noch die Reparatur einer davon.

Nach unserer Lesart der Seitenbilder beginnen 14 der 16 Ereigniskombinationen mit dem Piktogramm „Ereignisse“, dem Ausrufezeichen, und 2 nicht: „Geschwindigkeitsüberschreitung“ und „Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung“. Alle 9 Störungskombinationen beginnen mit dem Piktogramm „Störungen“, dem Kreuz. Anhang IC definiert Geschwindigkeitsüberschreitung als „Zeitraum von mehr als 60 Sekunden, in dem die gemessene Fahrzeuggeschwindigkeit den Höchstwert für die Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers gemäß Richtlinie 92/6/EWG des Rates […] in der zuletzt geänderten Fassung überschreitet“.

Anhang IC definiert auch zwei Begriffe, die in Ereignisnamen vorkommen: „ungültige Karte“ bedeutet „eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Authentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist“, und „Zeiteinstellung“ bedeutet „die Einstellung der aktuellen Zeit; diese Einstellung kann automatisch anhand der vom GNSS-Empfänger gelieferten Zeitangabe oder in der Betriebsart Kalibrierung vorgenommen werden“. Die Anlage verknüpft diese Begriffsbestimmungen nicht mit den Ereignisnamen; die Verbindung beruht auf der Ähnlichkeit des Wortlauts. „GNSS-Anomalie“ ist außerdem der Name eines Ereignisses in Nummer 3.9.18 von Anhang IC (Randnummer 88a), das der Artikel zum intelligenten Fahrtenschreiber behandelt.

Manueller Eingabevorgang (5 Einträge, Seite 306): Weiterhin derselbe Arbeitstag?; Ende des vorherigen Arbeitstages?; Bestätigung oder Eingabe Ort des Arbeitstagendes; Eingabe Anfangszeit; Eingabe Ort des Arbeitstagbeginns. Randnummer 61 von Anhang IC über die manuelle Eingabe von Fahrertätigkeiten beschränkt die Tätigkeitsart einer manuellen Eingabe: „Tätigkeitsart ist ARBEIT, BEREITSCHAFT oder UNTERBRECHUNG/RUHE“.

Was sich wann geändert hat

Der konsolidierte Text nennt vier ändernde Verordnungen. Bei zwei davon, den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/502 und (EU) 2021/1228, haben wir eine Änderung der Anlage 3 gefunden; die Berichtigungen und den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die die Aufzeichnungen des Amts für Veröffentlichungen zu diesen Rechtsakten aufführen, haben wir nicht gelesen.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 und ihre Änderungen, nach den Texten des Amtsblatts. Die Zahl der Einträge stammt von uns.
Datum des RechtsaktsRechtsaktWirkung auf Anlage 3
18. März 2016 (ABl. L 139 vom 26. Mai 2016)Durchführungsverordnung (EU) 2016/799Die ursprüngliche Anlage auf den Seiten 240 bis 242 des ABl. L 139. Artikel 6 bestimmte: „Die Anhänge gelten jedoch ab 2. März 2019“.
28. Februar 2018 (ABl. L 85 vom 28. März 2018)Durchführungsverordnung (EU) 2018/5024 Einträge: einer eingefügt, einer umbenannt, zwei Ereignisse hinzugefügt. Artikel 1 Nummer 3 ersetzte außerdem den dritten Absatz von Artikel 6, sodass „Der Anhang IC gilt jedoch ab dem 15. Juni 2019“.
16. Juli 2021 (ABl. L 273 vom 30. Juli 2021)Durchführungsverordnung (EU) 2021/122814 Einträge nach unserer Zählung. Gilt ab dem 21. August 2023.

Nach unserem Vergleich der ursprünglichen Liste mit der konsolidierten sind 18 der 121 Einträge im ursprünglichen Text nicht enthalten oder haben sich geändert: 4 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 und 14 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 änderte vier Einträge in Nummer 2 der Anlage. Sie fügte „Position nach 3 Stunden kumulierter Lenkzeit“ nach den Zeilen „Ort des Beginns des Arbeitstages“ und „Ort des Endes des Arbeitstages“ ein. Sie ersetzte „Zeiteinstellung (durch Werkstatt)“ durch „Zeitkonflikt oder Zeiteinstellung (durch Werkstatt)“. Sie fügte zwei Ereignisse hinzu: „Fehlende Positionsdaten des GNSS-Empfängers oder Kommunikationsfehler mit der externen GNSS-Ausrüstung“ und „Kommunikationsfehler mit der Fernkommunikationsausrüstung“.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 änderte beide Nummern der Anlage. Nach unserer Zählung der Unterschiede zur ursprünglichen Liste sind ihre 14 Einträge:

  • sechs in der Gruppe „Spezifische Bedingungen, manuelle Eingaben“: Beladevorgang, Entladevorgang, Gleichzeitiger Be-/Entladevorgang und die drei Arten der Ladung;
  • einer umbenannt, „Sicherheit“ zu „Sicherheit/authentisierte Daten/Plomben“, und einer hinzugefügt, „Digitale Karte/Grenzüberschreitung“;
  • vier Positionskombinationen: der Grenzübertritt und die Be-, Ent- und gleichzeitigen Be-/Entladevorgänge;
  • ein Ausdruck, „Ausdruck Historie der eingesteckten Karten“;
  • ein Ereignis, „GNSS-Anomalie“.

Erwägungsgrund 3 dieser Verordnung nennt ihren Grund: „Die Verordnung (EU) 2020/1054 sieht vor, die intelligenten Fahrtenschreiber mit zusätzlichen Funktionen auszurüsten.“ Die Einleitung zu Anhang IC spricht in der geänderten Fassung von der „Implementierung neuer Funktionen“ und nennt darunter die „Erkennung von Grenzüberschreitungen“ und die „Eingabe von Be-/Entladevorgängen“. Die Anlage selbst verknüpft keinen Eintrag mit einer Funktion oder einer Version des Geräts, und Randnummer PIC_001 sagt, der Fahrtenschreiber könne die Liste „fakultativ“ verwenden; die Änderungen halten fest, ab wann jede gilt und welche Einträge sie hinzugefügt haben.

Ländersymbole sind keine Piktogramme

Anlage 3 hat keine Gruppe für Länder. Der einzige Eintrag, der Länder erwähnt, ist die Kombination „Position, an der das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat“. Die Symbole von Ländern gehören zu einer anderen Bestimmung: Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 lautet: „Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw. endete“, und der Artikel zum intelligenten Fahrtenschreiber legt dar, wie diese Eingabe funktioniert.

Das Datenglossar von Anhang IC definiert den Datentyp „NationAlpha“: „Die alphabetische Bezeichnung eines Staats erfolgt im Einklang mit den auf Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (Vereinte Nationen, 1968) verwendeten Unterscheidungszeichen.“ Anhang IC druckt die Liste nicht ab. Er sagt, die Codes NationAlpha und NationNumeric „sind in einer Liste aufgeführt, die von dem […] mit der Durchführung der Interoperabilitätsprüfungen beauftragten Labor auf dessen Internetseite geführt wird“. Randnummer 57 definiert Orte als „ein Land und gegebenenfalls zusätzlich die entsprechende Region“.

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission veröffentlicht eine Seite „Nation Codes“. Als wir sie am 29. September 2026 lasen, stand dort „Last update: 25/09/2026“, und sie beschrieb die Codes als „defined in the Appendix I of the regulations EU 1360/2002 and EU799/2016“; das ist der (englische) Wortlaut der Seite. Sie führt unter anderem die folgenden Codes auf. Es ist eine Liste der Kommission, kein Verordnungstext, und sie kann sich ändern.

Digital Tachograph — Nation Codes, Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission, gelesen am 29. September 2026. Fünf der aufgeführten Einträge.
Land, wie aufgeführt (englisch)Code, wie aufgeführt
GermanyD
SpainE
TürkiyeTR
RussiaRUS
United KingdomUK

Was die Anlage nicht sagt

  • Was eine Grafik darstellt. Anlage 3 gibt Namen und Pixelgrafiken. Die Beschreibungen in den Tabellen oben sind unsere Lesart der Seitenbilder, und nur dort, wo wir uns ihrer sicher waren.
  • Welche Einträge auf welchem Gerät oder in welcher Version erscheinen. Randnummer PIC_001 sagt, der Fahrtenschreiber könne die Liste „fakultativ“ verwenden, und die Änderungen halten nur fest, welche Einträge der Anlage hinzugefügt wurden und ab wann die ändernde Verordnung gilt.
  • Wie weit die Grafik eines Herstellers von der des Anhangs abweichen darf. Der Wortlaut lautet „hinreichend ähnlich sind, um eindeutig als diese erkannt zu werden“; eine ausdrückliche Grenze haben wir nicht gefunden.
  • Symbole auf analogen und auf anderen Fahrtenschreibern als intelligenten. Das Wort „Piktogramm“ kommt im konsolidierten Text der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht vor, und die Symbole analoger Fahrtenschreiber haben wir nicht belegt. Das Titelbild zeigt einen analogen Fahrtenschreiber mit Schaublatt aus Papier im Armaturenbrett eines Busses, mit zwei Wahlschaltern, die mit 1 und 2 beschriftet sind, und aufgedruckten Symbolen daneben. Es ist kein intelligenter Fahrtenschreiber, liegt also außerhalb von Anhang IC, und seine Symbole werden hier nicht erklärt.

Kurz beantwortet

Wo sind die Symbole des Fahrtenschreibers festgelegt?
In Anlage 3 mit der Überschrift „PIKTOGRAMME“ zu Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, dem Anhang, den Artikel 1 Absatz 2 zur technischen Anforderung für intelligente Fahrtenschreiber macht. Nach unserer Zählung nennt die Anlage 121 Einträge, 63 Einzelpiktogramme und 58 Kombinationen, und sie wurde durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/502 und (EU) 2021/1228 geändert.
Sind die Symbole auf jedem Fahrtenschreiber gleich?
Die Verordnung äußert sich an zwei Stellen. Randnummer PIC_001 sagt, vom Fahrtenschreiber könnten „fakultativ“ die aufgeführten Piktogramme und Piktogrammkombinationen verwendet werden, „oder Piktogramme und Kombinationen, die hinreichend ähnlich sind, um eindeutig als diese erkannt zu werden“. Randnummer 157 sagt, die Anzeige „verwendet die in Anlage 3 aufgeführten Piktogramme oder Piktogrammkombinationen“ und dürfe zusätzliche anzeigen, „sofern sie sich deutlich von den genannten Piktogrammen und Piktogrammkombinationen unterscheiden“. Andere Fahrtenschreiber als intelligente unterliegen nach Artikel 1 Absatz 3 anderen Anhängen.
Was bedeutet das Symbol OUT am Fahrtenschreiber?
Anlage 3 führt ein Piktogramm mit dem Namen „Kontrollgerät nicht erforderlich“ auf, das nach unserer Lesart des Seitenbildes aus den drei Buchstaben OUT besteht. Anhang IC definiert „Kontrollgerät nicht erforderlich“ als „wenn die Anwendung des Kontrollgeräts gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht erforderlich ist“; der Fahrer kann es in Echtzeit mit Anfang und Ende eingeben, und das Kontrollgerät schaltet eine eingeschaltete Bedingung automatisch aus, wenn eine Fahrerkarte eingesteckt oder entnommen wird.
Was bedeutet das Fähr- oder Zugsymbol?
Anlage 3 führt „Fährüberfahrt/Zugfahrt“ unter den spezifischen Bedingungen auf. Nach Randnummer 62 von Anhang IC kann der Fahrer „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT“ (Anfang, Ende) in Echtzeit eingeben, und er „muss den Merker für den Anfang der Bedingung ‚FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT‘ sofort nach der Auswahl von ‚UNTERBRECHUNG/RUHE‘ auf der Fähre/im Zug eingeben“. Die Randnummer nennt nach unserer Zählung vier Fälle, in denen eine eingeschaltete Überfahrt endet.
Wie viele Tätigkeitssymbole hat ein Fahrtenschreiber?
Nach unserer Zählung nennt Anlage 3 unter „Tätigkeiten“ sechs: Bereitschaft, Lenken, Ruhe, Sonstige Arbeit, Unterbrechung und Unbekannt. Anhang IC selbst nennt in Randnummer 45 vier Fahrertätigkeiten — „LENKEN, ARBEIT, BEREITSCHAFT und UNTERBRECHUNG/RUHE“ — und wir haben in Anhang IC nichts gefunden, was sagt, welches der Piktogramme „Ruhe“ und „Unterbrechung“ der Anlage für UNTERBRECHUNG/RUHE steht.
Sind die Ländercodes auf einem Fahrtenschreiber Piktogramme?
Nicht in Anlage 3, die keine Gruppe für Länder hat. Das Datenglossar von Anhang IC sagt, die alphabetische Bezeichnung eines Staats erfolge „im Einklang mit den auf Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (Vereinte Nationen, 1968) verwendeten Unterscheidungszeichen“, und die Liste wird auf der Internetseite eines Labors geführt, nicht in der Verordnung. Die Seite der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission führt zum Beispiel D für Deutschland, E für Spanien, TR für die Türkei, RUS für Russland und UK für das Vereinigte Königreich auf.

Quellen

  1. Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission — konsolidierter Text vom 21. August 2023: Anhang IC, Anlage 3 (Piktogramme) und Anlage 5 (Anzeige), mit den im Text zitierten Begriffsbestimmungen und Randnummern — EUR-Lex, European Union
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 — ursprünglicher Wortlaut, veröffentlicht im Amtsblatt L 139 vom 26. Mai 2016, Anlage 3 auf den Seiten 240 bis 242 — EUR-Lex, European Union
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 — Artikel 1 Nummer 3, Erwägungsgründe und Änderung der Anlage 3 — EUR-Lex, European Union
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 hinsichtlich intelligenter Fahrtenschreiber — Artikel 1 und 2, Erwägungsgrund 3 und Änderung der Anlage 3 — EUR-Lex, European Union
  5. Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr — konsolidierter Text vom 31. Dezember 2024, Artikel 34 und 47 — EUR-Lex, European Union
  6. Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates an den technischen Fortschritt — Anhang IB, Anlage 3 (Piktogramme), ABl. L 207 Seiten 127 bis 129 — EUR-Lex, European Union
  7. Digital Tachograph — Nation Codes (Liste zum Datentyp NationAlpha von Anhang IC; englischsprachig, die Zitate aus dieser Seite stehen im englischen Wortlaut) — European Commission, Joint Research Centre