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CO2-Bilanz im Straßengüterverkehr: ISO 14083 und Verordnung (EU) 2026/1030

Wie das EU-Recht die Treibhausgaszahl eines Verkehrsdienstes jetzt festlegt: EN ISO 14083:2023 als Methode, Primär- und Sekundärdaten, CO2e je Tonnenkilometer, Start 2030.

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Weiße elektrische Sattelzugmaschine Mercedes-Benz eActros 600 mit Contargo-Beschriftung I drive electric auf einem Containerterminal in Frankfurt am Main, dahinter Container und eine zweite E-Zugmaschine
Matti Blume — CC BY-SA 4.0

Im EU-Recht ist der CO2-Fußabdruck eines Verkehrsdienstes jetzt eine festgelegte Zahl: die Treibhausgasemissionen dieses Dienstes, berechnet nach der Methode der EN ISO 14083:2023 und ausgedrückt in CO2-Äquivalent (CO2e). Die Verordnung (EU) 2026/1030, seit dem 1. Juni 2026 in Kraft und ab dem 2. Dezember 2030 anzuwenden, regelt, wie Verkehrsemissionen berechnet werden, wenn sie für einzelne Dienste berechnet und offengelegt werden. Eine offengelegte Angabe muss mindestens das gesamte CO2e des Verkehrsdienstes und eine gemeinsame Kennzahl enthalten, im Straßengüterverkehr die Masse CO2e je Tonnenkilometer.

Stand: 1. Oktober 2026. Diese Seite folgt dem Text der Verordnung (EU) 2026/1030, wie er am 12. Mai 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, und der Meldung der Kommission vom 1. Juni 2026. Die ISO-Norm selbst wird von den Normungsorganisationen verkauft und wurde nicht gelesen; die Seite beschreibt nur, was die Verordnung über sie sagt.

Die Begriffe der Verordnung

Artikel 2 bestimmt die Begriffe, auf denen ein CO2-Fußabdruck beruht:

  • Treibhausgasemission: „in die Atmosphäre freigesetztes Treibhausgas, ausgedrückt als Masse des CO2-Äquivalents“.
  • CO2-Äquivalent (CO2e): eine Einheit, die den Strahlungsantrieb eines Treibhausgases mit dem von Kohlendioxid vergleicht.
  • Erfassung von Treibhausgasemissionen: die Maßnahmen, mit denen Treibhausgasemissionen durch Messungen und Berechnungen quantifiziert und für die Berichterstattung genutzt werden.
  • Verkehrsdienst: die Beförderung von Fracht oder eines Fahrgasts von einem Ausgangs- zu einem Zielort; er kann mehrere Elemente der Transportkette umfassen, sowohl Verkehrsvorgänge als auch Umschlagvorgänge.
  • Well-to-Wheel-Treibhausgasemissionen: Emissionen aus der Nutzung von Fahrzeugen und dem Betrieb von Verkehrsknotenpunkten sowie aus der Bereitstellung der Energie für diese Dienste.

Nach Erwägungsgrund 13 wird auf Well-to-Wheel-Basis gerechnet. Emissionen aus Herstellung, Wartung und Entsorgung von Fahrzeugen oder aus der Infrastruktur gehören zu einer Lebenszyklusanalyse, die die Verordnung nicht verlangt (Erwägungsgrund 15); in ihrer Bewertung, fällig bis zum 3. Dezember 2034, soll die Kommission prüfen, ob die Methode auch Emissionen aus Herstellung, Wartung und Entsorgung von Fahrzeugen erfassen könnte (Artikel 19).

Was die Verordnung erfasst

Artikel 1 legt den Geltungsbereich fest: die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten, die im Gebiet der Union beginnen oder enden, wenn aufgeschlüsselte Angaben zu diesen Emissionen vertraglich oder freiwillig zu kommerziellen Zwecken berechnet und offengelegt werden oder wenn Unions- oder nationales Recht die Berechnung und Offenlegung verlangt. Sie gilt für:

  • Verkehrsbetreiber, Organisatoren von Verkehrsdiensten und Betreiber von Verkehrsknotenpunkten;
  • Datenmittler, die Emissionsangaben zu Verkehrsdiensten bereitstellen, ohne diese Dienste zu erbringen oder zu organisieren;
  • Entwickler von Berechnungsinstrumenten;
  • Entwickler von Datenbanken Dritter;
  • Konformitätsbewertungsstellen.

Nach Erwägungsgrund 11 gilt die Verordnung nicht, wenn Emissionen in aggregierter Form berechnet und offengelegt werden, etwa in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 oder in umweltökonomischen Gesamtrechnungen für die Statistik; nach der Verordnung berechnete Zahlen können in solche Berichte einfließen, wenn die Methoden vereinbar sind. Die Meldung der Kommission beschreibt den Rahmen als anwendbar auf Unternehmen, die Verkehrsemissionen freiwillig offenlegen.

Die Methode: EN ISO 14083:2023

Artikel 3 macht die EN ISO 14083:2023 „Treibhausgase — Quantifizierung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen von Transportvorgängen“ zur gemeinsamen Methodik, „in der jeweils aktuellen Fassung“. Nach Erwägungsgrund 13 hat das Europäische Komitee für Normung sie im April 2023 veröffentlicht, und die Analyse der Kommission hat sie als die relevanteste und verhältnismäßigste Norm eingestuft. Die Kommission soll bis zum 3. Dezember 2033 prüfen, ob ein Bestandteil angepasst werden muss, kann Änderungen der Norm einer Konformitätsprüfung unterziehen und kann durch delegierten Rechtsakt Änderungen ausschließen, die ein offensichtliches Risiko der Unvereinbarkeit mit den Zielen der Verordnung schaffen.

Primär- und Sekundärdaten

Nach Artikel 4 verwenden Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte sowie Datenmittler vorrangig Primärdaten.

  • Primärdaten sind der quantifizierte Wert eines Prozesses oder einer Tätigkeit aus einer direkten Messung oder einer auf direkten Messungen beruhenden Berechnung.
  • Sekundärdaten sind modellierte Daten oder Standardwerte, die die Anforderungen an Primärdaten nicht erfüllen, darunter Daten aus Datenbanken und veröffentlichter Literatur, Standard-Emissionsfaktoren aus nationalen Inventaren, berechnete Daten, Schätzungen und Daten aus Proxy-Prozessen.

Ein Mitgliedstaat kann Primärdaten für Verkehrsvorgänge in seinem Gebiet vorschreiben, wenn die Zahl der Beschäftigten eines Unternehmens einen im nationalen Recht festgelegten Schwellenwert überschreitet und der Verkehrsdienst in seinem Gebiet beginnt und endet; für grenzüberschreitende Vorgänge, den Transit und KMU darf er das nicht. Die Mitgliedstaaten können außerdem Anreize für Primärdaten schaffen.

Sekundärdaten sind nur aus bestimmten Quellen zulässig:

  • Standardwerte für Emissionsintensitäten aus der zentralen Unionsdatenbank der Emissionsintensitäten, die die Kommission bis zum 2. Dezember 2029 einrichten soll, oder aus Datenbanken Dritter, die die Kommission positiv bewertet hat (diese Prüfung ist ab dem 3. Dezember 2031 Pflicht, eine positive Bewertung gilt zwei Jahre);
  • Standard-Emissionsfaktoren für Energieträger im Verkehr aus der zentralen Unionsdatenbank der Emissionsfaktoren, die bis zum 2. Juni 2028 einzurichten ist;
  • modellierte Daten, die nach der gemeinsamen Methodik erstellt wurden.

Wer die Emissionen eines bestimmten Dienstes im Voraus berechnet, darf Standardwerte verwenden, die er aus eigenen Primärdaten eines ähnlichen Dienstes im Vorjahr ermittelt hat. Für Strom kann statt standortbezogener Sekundärdaten der marktbezogene Ansatz gewählt werden, wenn die Bedingungen des Anhangs J der Norm erfüllt sind. Wird eine Datenbank aktualisiert, müssen die neuen Werte für neue Angaben innerhalb von 18 Monaten verwendet werden; bereits veröffentlichte Angaben müssen nicht überarbeitet werden.

Was eine offengelegte Angabe enthalten muss

Nach Artikel 9 bestehen die Ausgabedaten mindestens aus der Gesamtmasse CO2e je Verkehrsdienst und mindestens einer gemeinsamen Kennzahl:

Gemeinsame Kennzahlen für Ausgabedaten, Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2026/1030.
Art des DienstesKennzahl
GüterverkehrMasse CO2e je Tonnenkilometer oder gleichwertige Einheiten
Güterumschlag an KnotenpunktenMasse CO2e je Tonne oder gleichwertige Einheiten
PersonenverkehrMasse CO2e je Personenkilometer oder gleichwertige Einheiten
Fahrgastabfertigung an KnotenpunktenMasse CO2e je Fahrgast oder gleichwertige Einheiten

Nach Artikel 10 sind die Angaben klar offenzulegen, nach Möglichkeit vor Erbringung des Dienstes oder vor Vertragsschluss, mit der Erklärung „Treibhausgasemissionen berechnet gemäß der Verordnung (EU) 2026/1030“ in mindestens einer Amtssprache der Unionsorgane. Unternehmen dürfen zusätzlich angeben, ob die Daten geprüft wurden, ob ausschließlich Primärdaten verwendet wurden und ob das EU-Berechnungsinstrument genutzt wurde. Wer berechnet, muss nachweisen können, wie die Angaben entstanden sind; Angaben und Nachweise sollen nach Möglichkeit über einen Weblink, einen QR-Code oder Gleichwertiges verfügbar sein.

Instrumente und Prüfung

  • EU-Berechnungsinstrument. Bis zum 2. Juni 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, damit ein kostenloses, vereinfachtes EU-Berechnungsinstrument, gedacht vor allem für Kleinst-, kleine und mittlere Verkehrsbetreiber, öffentlich zugänglich ist, mit einem Handbuch in allen Amtssprachen (Artikel 8).
  • Externe Berechnungsinstrumente, die Dritte auf dem Markt anbieten, müssen von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert sein; ein Zertifikat gilt zwei Jahre (Artikel 11).
  • Prüfung. Die Ausgabedaten von Unternehmen, die Emissionen berechnen, prüft eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle; sie prüft Methode, Quellen der Eingabedaten, Berechnung und Kennzahlen und stellt einen Konformitätsnachweis aus. KMU sind ausgenommen, können die Prüfung aber beantragen (Artikel 12 und 13).

Zeitplan

Daten aus der Verordnung (EU) 2026/1030 und der Meldung der Kommission vom 1. Juni 2026.
DatumWas geschieht
29. April 2026Verordnung erlassen
12. Mai 2026Veröffentlichung im Amtsblatt
1. Juni 2026Inkrafttreten; Aufgaben und Befugnisse der Kommission beginnen
2. Juni 2028Zentrale Unionsdatenbank der Emissionsfaktoren für Energieträger einzurichten
2. Dezember 2029Zentrale Unionsdatenbank der Standard-Emissionsintensitäten einzurichten
2. Juni 2030Durchführungsrechtsakte zum EU-Berechnungsinstrument und zur Prüfung von Datenbanken Dritter fällig
2. Dezember 2030Die Verordnung gilt
3. Dezember 2031Technische Qualitätsprüfung von Datenbanken Dritter wird Pflicht
3. Dezember 2033Prüfung der Kommission, ob die EN-ISO-Norm angepasst werden muss
3. Dezember 2034Bewertungsbericht der Kommission

Das Datum des Inkrafttretens ergibt sich aus Artikel 20 (zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung) und stimmt mit der Meldung der Kommission vom 1. Juni 2026 überein.

Wo der Lkw ins Spiel kommt

Die Verordnung erfasst alle Verkehrsträger und hebt den Straßengüterverkehr nicht eigens hervor; für eine Lkw-Fahrt ist die Angabe das gesamte CO2e des Dienstes und in der Regel das CO2e je Tonnenkilometer. Ihr Text erwähnt weder VECTO, das Simulationswerkzeug zur Zertifizierung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch neuer schwerer Fahrzeuge, beschrieben unter VECTO erklärt, noch die CO2-Normen der EU für neue Lkw, beschrieben unter EU-CO2-Normen für Lkw und Busse. Erwägungsgrund 28 verlangt, den Zugang zu Fahrzeugdaten in einem künftigen Vorschlag über Fahrzeugdaten zu prüfen, damit KMU leichter Primärdaten nutzen können. Das eigene Emissionshandelssystem für Straßenkraftstoffe behandelt ETS2 und Straßenverkehr.

Was diese Seite nicht behandelt

  • Einen eigenen Rechner oder eigene Emissionsfaktoren dieser Website.
  • Die Berichterstattung nach der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
  • Den CO2-Fußabdruck von Produkten oder ganzen Unternehmen.
  • Den Inhalt der EN ISO 14083:2023 über das hinaus, was die Verordnung sagt.

Kurz beantwortet

Was ist der CO2-Fußabdruck eines Gütertransports?
Im EU-Recht sind es die Treibhausgasemissionen dieses Verkehrsdienstes, berechnet nach der Verordnung (EU) 2026/1030 und ausgedrückt in CO2-Äquivalent (CO2e), einer Einheit, die den Strahlungsantrieb eines Treibhausgases mit dem von Kohlendioxid vergleicht. Gezählt wird „Well-to-Wheel“: aus dem Fahrzeugbetrieb, dem Betrieb von Umschlagknoten und der Bereitstellung der dafür genutzten Energie.
Was ist ISO 14083?
Die Norm EN ISO 14083:2023 „Treibhausgase — Quantifizierung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen von Transportvorgängen“, im April 2023 vom Europäischen Komitee für Normung veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2026/1030 macht sie zur gemeinsamen Methodik für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten in der Union.
Müssen Transportunternehmen ihre Emissionen berechnen?
Die Verordnung regelt, wie die Emissionen eines Verkehrsdienstes berechnet werden, wenn aufgeschlüsselte Angaben vertraglich oder freiwillig zu kommerziellen Zwecken berechnet und offengelegt werden oder Unions- oder nationales Recht dies verlangt. Ein Mitgliedstaat kann Primärdaten für inländische Verkehre großer Unternehmen vorschreiben, nicht aber für grenzüberschreitende Verkehre, den Transit oder KMU. Wer Emissionen berechnet, muss seine Angaben prüfen lassen, außer KMU.
Ab wann gilt die Verordnung (EU) 2026/1030?
Sie ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten und gilt ab dem 2. Dezember 2030. Einige Bestimmungen gelten schon ab dem Inkrafttreten, vor allem die Aufgaben der Kommission: die EU-Datenbanken mit Standardwerten, das kostenlose EU-Berechnungsinstrument sowie die Durchführungs- und delegierten Rechtsakte.
Was muss eine veröffentlichte Emissionsangabe enthalten?
Mindestens die Gesamtmasse CO2e je Verkehrsdienst und eine gemeinsame Kennzahl; im Güterverkehr ist das die Masse CO2e je Tonnenkilometer oder gleichwertige Einheiten, für einen Güterumschlagknoten die Masse CO2e je Tonne. Die Mitteilung muss den Satz „Treibhausgasemissionen berechnet gemäß der Verordnung (EU) 2026/1030“ enthalten.
Was unterscheidet Primärdaten von Sekundärdaten?
Primärdaten sind der quantifizierte Wert eines Prozesses oder einer Tätigkeit aus einer direkten Messung oder einer auf direkten Messungen beruhenden Berechnung. Sekundärdaten sind modellierte Daten oder Standardwerte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, etwa Datenbankwerte, Emissionsfaktoren aus nationalen Inventaren und Schätzungen. Die Verordnung verlangt, Primärdaten vorrangig zu verwenden.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (ABl. L, 12.5.2026) — EUR-Lex, Amtsblatt der Europäischen Union
  2. New EU rules harmonising transport emissions calculations take effect (1. Juni 2026) — Europäische Kommission, Generaldirektion Mobilität und Verkehr