Lkw-Maße in Deutschland: Breite, Höhe und Länge nach § 32 StVZO, dazu die Gewichte nach § 34
2,55 m breit, mit Kühlaufbau 2,60 m, 4,00 m hoch, als Sattelzug bis 16,50 m und als Lastzug 18,75 m lang: die Höchstmaße der StVZO, was nicht mitzählt, die Ladung nach der StVO und die Gewichte.

Ein Lkw darf in Deutschland nach § 32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) höchstens 2,55 m breit sein, mit einem Kühlaufbau mit mindestens 45 mm dicken Seitenwänden 2,60 m, und höchstens 4,00 m hoch. Als Einzelfahrzeug ist er auf 12,00 m Länge begrenzt, ein Sattelkraftfahrzeug auf 15,50 m oder, bei eingehaltenen Teillängen des Aufliegers, 16,50 m, ein Zug aus Lkw und Güteranhänger auf 18,75 m. Toleranzen auf diese Maße gibt es nicht.
Stand: 30. September 2026. Zitiert wird die StVZO in der Fassung von gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191), und § 22 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der dort am 30. September 2026 abrufbaren Fassung. Das Portal veröffentlicht nach seinen Hinweisen konsolidierte Fassungen als nicht amtliche Texte. Den europäischen Rahmen der Richtlinie 96/53/EG behandeln Sattelauflieger-Maße und Lkw-Gewichte; diese Seite bleibt bei den deutschen Vorschriften.
Breite: 2,55 m, mit Kühlaufbau 2,60 m
§ 32 Absatz 1 StVZO gilt für Kraftfahrzeuge und Anhänger „einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger“, ausgenommen Schneeräumgeräte und Winterdienstfahrzeuge:
| Nr. | Fahrzeug | Breite |
|---|---|---|
| 1 | allgemein | 2,55 m |
| 2 | land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und Arbeitsmaschinen sowie Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge mit solchen Anbaugeräten, eingesetzt für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke | 3,00 m |
| 3 | Anhänger hinter Krafträdern | 1,00 m |
| 4 | „bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind“ | 2,60 m |
| 5 | Personenkraftwagen | 2,50 m |
| 6 | Fahrzeuge mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung | 3,00 m |
Gemessen wird nach ISO 612-1978, „bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.“ Abweichend von der Norm zählen 19 Einrichtungen nicht zur Breite, darunter „Einrichtungen für indirekte Sicht“ wie Spiegel, lichttechnische Einrichtungen, Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, der am Aufstandspunkt liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände, Schneeketten und Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen. Zwei Punkte betreffen Lkw-Aufbauten unmittelbar:
- Nummer 6: „von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m“.
- Nummer 13: Einrichtungen zur Sicherung der Plane, „die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen“.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigte aerodynamische Luftleiteinrichtungen bleiben nach Nummer 11 ebenfalls außer Betracht, „sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt“; sie müssen eingeklappt wie in Gebrauchsstellung arretiert sein.
Höhe: 4,00 m
§ 32 Absatz 2: Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Höhe über alles „4,00 m“ nicht überschreiten. Nicht mitgemessen werden Antennen für Rundfunk, Navigation und Fahrzeugkommunikation sowie „Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung“. Und: „Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.“
Für das beladene Fahrzeug gilt dieselbe Grenze aus der StVO: „Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein.“ (§ 22 Absatz 2). Dort steht auch: „Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.“
Länge: Einzelfahrzeuge
| Nr. | Fahrzeug | Länge |
|---|---|---|
| 1 | Kraftfahrzeuge und Anhänger, ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger | 12,00 m |
| 2 | zweiachsige Kraftomnibusse, einschließlich abnehmbarer Zubehörteile | 13,50 m |
| 3 | Kraftomnibusse mit mehr als zwei Achsen, einschließlich abnehmbarer Zubehörteile | 15,00 m |
| 4 | Kraftomnibusse als Gelenkfahrzeug | 18,75 m |
Die 12,00 m dürfen überschritten werden, „wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt“ (Absatz 3 Satz 2); dasselbe gilt nach Absatz 4b für die Länge von Fahrzeugkombinationen. Was ein verlängertes Führerhaus erfüllen muss, steht in Aerodynamische Kabinen und die EU-Längenvorschriften.
Länge: Sattelkraftfahrzeuge und Züge
| Fundstelle | Kombination | Länge |
|---|---|---|
| Abs. 4 Nr. 1 | Sattelkraftfahrzeuge und Züge nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs, ausgenommen solche nach Nr. 2 | 15,50 m |
| Abs. 4 Nr. 2 | Sattelkraftfahrzeuge, wenn beim Sattelanhänger die Teillängen „Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m“ und „vorderer Überhangradius 2,04 m“ nicht überschritten werden | 16,50 m |
| Abs. 4 Nr. 3 a | Züge: Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern (ausgenommen Züge nach Nr. 4) | 18,00 m |
| Abs. 4 Nr. 3 b | Züge: Zugmaschinen mit Anhängern | 18,75 m |
| Abs. 4 Nr. 4 | Züge aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung | 18,75 m |
| Abs. 4a | Kraftomnibus mit Anhänger | 18,75 m |
Beim Lastzug nach Nummer 4 begrenzt die Vorschrift zusätzlich die Ladelänge: Der größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers darf „16,40 m“ nicht überschreiten, abzüglich des Abstands zwischen hinterer Begrenzung des Lkw und vorderer Begrenzung des Anhängers „15,65 m“. Für Sattelkraftfahrzeuge im intermodalen Verkehr nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 erlaubt Absatz 4c: Die Länge und die Teillänge zwischen Zugsattelzapfen und Heck dürfen „beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.“
Gemessen wird die Länge nach Absatz 5 „bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon“; bei Kombinationen müssen die Längsmittellinien von Zugfahrzeug und Anhänger eine gerade Linie bilden. Nach Absatz 6 zählen 22 Einrichtungen nicht mit, darunter Einrichtungen für indirekte Sicht, Wischer, äußere Sonnenblenden, Trittstufen und Handgriffe, Kennzeichenschilder, Leuchten und typgenehmigte aerodynamische Luftleiteinrichtungen, und „Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen“. Das gilt „nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird.“
„Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.“ (Absatz 8). Für die längeren Lang-Lkw gilt eine eigene Ausnahmeverordnung; sie behandelt Lang-Lkw in Deutschland.
Ladung: was über das Fahrzeug hinausragen darf
| Richtung | Regel |
|---|---|
| nach vorn | „Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen.“ Darüber bis zu 50 cm. |
| nach hinten | „Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m“; Wegstrecken außerhalb des Geltungsbereichs der StVO zählen nicht. |
| Gesamtlänge | „Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.“ |
| Kennzeichnung hinten | ab mehr als 1 m über die Rückstrahler: hellrote Fahne von mindestens 30 x 30 cm, gleich großes hellrotes Schild oder ein zylindrischer Körper mit mindestens 35 cm Durchmesser, nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn |
| seitlich | ragt die Ladung mehr als 40 cm über die Leuchten hinaus, ist sie, wenn nötig, nach vorn weiß und nach hinten rot kenntlich zu machen |
Die Breite mit Ladung bleibt dabei an § 22 Absatz 2 gebunden, also 2,55 m, bei Kühlfahrzeugen 2,60 m. Wie die Ladung zu sichern ist (§ 22 Absatz 1), behandelt Ladungssicherung.
Gewichte nach § 34 StVZO
| Fundstelle | Fahrzeug oder Achse | Höchstwert |
|---|---|---|
| Abs. 4 Nr. 1 | Einzelachse / angetriebene Einzelachse | 10,00 t / 11,50 t |
| Abs. 4 Nr. 2 | Doppelachse eines Kraftfahrzeugs, Achsabstand 1,3 m bis unter 1,8 m | 18,00 t; 19,00 t unter den Bedingungen von Buchstabe d (unter anderem Doppelbereifung und Luftfederung der Antriebsachse) |
| Abs. 5 Nr. 1 | Kraftfahrzeug mit zwei Achsen (außer Kraftomnibus) | 18,00 t |
| Abs. 5 Nr. 2 | Kraftfahrzeug mit mehr als zwei Achsen, soweit nicht Nr. 3 oder 4 / mit Doppelachse nach Abs. 4 Nr. 2 d | 25,00 t / 26,00 t |
| Abs. 5 Nr. 3 und 4 | Kraftfahrzeug mit mehr als drei Achsen, unter den Bedingungen von Nr. 3 | 32,00 t |
| Abs. 6 Nr. 1 | Fahrzeugkombination mit weniger als vier Achsen | 28,00 t |
| Abs. 6 Nr. 3 | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger, je nach Achsabstand des Sattelanhängers und Federung | 36,00 t oder 38,00 t |
| Abs. 6 Nr. 5 | Fahrzeugkombination mit mehr als vier Achsen | 40,00 t |
| Abs. 6 Nr. 6 | intermodales Sattelkraftfahrzeug mit Containern oder Wechselaufbauten bis 45 Fuß: 2 + 3 Achsen / 3 + 2 oder 3 Achsen | 42,00 t / 44,00 t |
Die 42 und 44 t gelten bei intermodalen Beförderungen mit Nutzung des Schiffsverkehrs nur, „sofern die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Europäischen Union überschreitet.“ Bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstaben a, b und d, nach unserer Zuordnung also zweiachsigen Kraftfahrzeugen außer Kraftomnibussen, dreiachsigen Kraftfahrzeugen und Gelenkbussen, sowie bei Fahrzeugkombinationen mit einem solchen Fahrzeug darf das zulässige Gesamtgewicht um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es ein Fahrzeug mit alternativem Antrieb ist, und um bis zu 2,00 t bei einem emissionsfreien Fahrzeug, jeweils nur, wenn das Mehrgewicht durch den Antrieb begründet ist (Absätze 5b und 6a). Im grenzüberschreitenden Verkehr darf das Gewicht auf den Antriebsachsen „nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts“ betragen (Absatz 8). Wie Achslast, Gesamtgewicht und Zuggesamtgewicht zusammenhängen, erklärt Lkw-Gewichte.
Was diese Seite nicht behandelt
Großraum- und Schwertransporte, die mit Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung über diese Werte hinausgehen, behandelt diese Seite nicht, ebenso wenig die Maße land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge im Einzelnen. Die typischen Maße einzelner Fahrzeugmodelle haben wir hier nicht ausgewertet; die Ladeflächen der Planenauflieger stehen in Sattelauflieger-Maße. Durchfahrtshöhen an Brücken und Unterführungen behandelt diese Seite nicht.
Kurz beantwortet
- Wie breit darf ein Lkw in Deutschland sein?
- Allgemein 2,55 m (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 StVZO). Aufbauten von Fahrzeugen für Güter in temperaturgeführtem Zustand, deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, dürfen 2,60 m breit sein. Spiegel, Leuchten und 17 weitere Einrichtungen werden bei der Breite nicht mitgemessen. Mit Ladung gilt nach § 22 Absatz 2 StVO ebenfalls 2,55 m, für Kühlfahrzeuge 2,60 m.
- Wie hoch darf ein Lkw sein?
- 4,00 m über alles, einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 32 Absatz 2 StVZO); Fahrzeug und Ladung zusammen dürfen nach § 22 Absatz 2 StVO nicht höher als 4 m sein. Toleranzen werden auf diese Maße nicht gewährt (§ 32 Absatz 8 StVZO).
- Wie lang darf ein Sattelzug sein?
- 15,50 m, oder 16,50 m, wenn der Sattelanhänger die Teillängen von 12,00 m zwischen Zugsattelzapfen und hinterer Begrenzung und 2,04 m vorderem Überhangradius nicht überschreitet (§ 32 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StVZO). Beim intermodalen Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge darf ein solches Sattelkraftfahrzeug um 15 cm länger sein (Absatz 4c).
- Wie lang darf ein Lkw mit Anhänger sein?
- Ein Zug aus Lastkraftwagen und Anhänger zur Güterbeförderung darf 18,75 m lang sein; dabei dürfen die Ladeflächen von der vordersten Stelle hinter dem Führerhaus bis zum Ende des Anhängers 16,40 m und abzüglich des Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen 15,65 m nicht überschreiten (§ 32 Absatz 4 Nummer 4 StVZO). Ein einzelner Lkw darf höchstens 12,00 m lang sein.
- Wie schwer darf ein Lkw in Deutschland sein?
- Ein zweiachsiger Lkw 18,00 t, ein dreiachsiger 25,00 t (26,00 t mit einer Doppelachse nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d), ein Lkw mit mehr als drei Achsen 32,00 t (unter den Bedingungen von § 34 Absatz 5 Nummer 3); Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen 40,00 t, im intermodalen Verkehr mit Containern oder Wechselaufbauten bis 45 Fuß 42,00 t oder 44,00 t. Die Einzelachse darf 10,00 t tragen, die angetriebene 11,50 t. Zwei- und dreiachsige Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit alternativem Antrieb dürfen bis zu 1,00 t mehr wiegen, emissionsfreie bis zu 2,00 t, wenn das Mehrgewicht durch den Antrieb begründet ist (§ 34 Absätze 5b und 6a).
- Wie weit darf Ladung nach hinten überstehen?
- Bis zu 1,50 m, bei einer Beförderung über höchstens 100 km bis zu 3 m (§ 22 Absatz 4 StVO). Fahrzeug oder Zug samt Ladung dürfen nicht länger als 20,75 m sein. Ragt die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler hinaus, ist ihr Ende zu kennzeichnen, etwa mit einer hellroten Fahne von mindestens 30 x 30 cm.
Quellen
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) — § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191) — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) — § 34 Achslast und Gesamtgewicht — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) — Gesamtausgabe mit Standangabe — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) — § 22 Ladung — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- Hinweise: Verkündung, Konsolidierung und Standangaben bei Gesetze im Internet — gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)