Das Carnet TIR erklärt
Was das TIR-Übereinkommen von 1975 und das Carnet TIR sind: Verfahren, Carnet, zugelassene Fahrzeuge, Bürgschaftskette, wer es nutzen darf und eTIR.

Ein Carnet TIR ist das Zollversanddokument, mit dem Waren im TIR-Verfahren des TIR-Übereinkommens vom 14. November 1975 befördert werden; für die Beförderung muss eine Bürgschaft von Verbänden geleistet werden, die nach dem Übereinkommen zugelassen sind (Artikel 3 Buchstabe b). Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird bei den Durchgangszollstellen keine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gefordert (Artikel 4), und eine Beschau von Waren unter Zollverschluss wird dort grundsätzlich nicht vorgenommen (Artikel 5).
Die Angaben zum Vertragsstand auf dieser Seite sind die der Vertragssammlung der Vereinten Nationen (UNTC) mit Stand vom 28. September 2026. Die Artikelnummern sind die des Übereinkommens in der konsolidierten Fassung der Europäischen Union vom 25. Juni 2022; die seit dem 1. Juni 2025 geltende Änderung ist vermerkt, wo sie zutrifft.
Was das TIR-Übereinkommen ist
Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) wurde am 14. November 1975 in Genf geschlossen und trat nach seinem Artikel 53 Absatz 1 am 20. März 1978 in Kraft. TIR steht für Transports Internationaux Routiers. Das Übereinkommen wurde von einer Revisionskonferenz angenommen, die nach Artikel 46 des TIR-Übereinkommens vom 15. Januar 1959 einberufen worden war, und Artikel 56 Absatz 1 bestimmt, dass es mit seinem Inkrafttreten das Übereinkommen von 1959 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1975 außer Kraft setzt und an dessen Stelle tritt. Die Europäische Kommission führt das System weiter zurück: Das TIR-Abkommen wurde 1949 geschlossen, und sein Erfolg führte 1959 zum ersten TIR-Übereinkommen.
Mit Stand vom 28. September 2026 führt die UNTC 79 Vertragsparteien und 16 Unterzeichner. Nach Artikel 52 Absatz 1 können alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen, Mitglieder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle anderen von der Generalversammlung eingeladenen Staaten Vertragspartei werden. Nach Artikel 52 Absatz 3 können auch Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien werden, zusammen mit allen ihren Mitgliedstaaten oder nachdem alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien geworden sind, ohne Stimmrecht. Für eine Vertragspartei, die später beitritt, tritt das Übereinkommen sechs Monate nach der Hinterlegung ihrer Urkunde in Kraft (Artikel 53 Absatz 2). Die Europäische Kommission gibt an, dass jedes EU-Land, einschließlich der EU selbst, Vertragspartei ist und dass das Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft am 20. Juni 1983 in Kraft trat, nach der Genehmigung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978.
| Vertragspartei | UNTC-Eintrag |
|---|---|
| Deutschland | unterzeichnet 30. Dezember 1976, ratifiziert 20. Dezember 1982 |
| Spanien | Beitritt 11. August 1982 |
| Türkei | Beitritt 12. November 1984 |
| Russische Föderation | Beitritt (a), mit 8. Juni 1982 aufgeführt |
| Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | unterzeichnet 22. Dezember 1976, ratifiziert 8. Oktober 1982 |
| Europäische Union | unterzeichnet 30. Dezember 1976, genehmigt (AA) 20. Dezember 1982 |
Wie das TIR-Verfahren funktioniert
Artikel 1 definiert einen TIR-Transport als die Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle im Rahmen des im Übereinkommen festgelegten TIR-Verfahrens. Ein TIR-Versand ist der Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangs- oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt.
Artikel 2 wendet das Übereinkommen auf Warentransporte an, bei denen die Waren ohne Umladung in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei bis zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei befördert werden, sofern auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt. Die Erläuterungen fügen hinzu, dass das Übereinkommen nicht angibt, auf welchem Teil der Strecke die Beförderung im Straßenverkehr erfolgen muss; es genügt, dass dies irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports geschieht. Nach Artikel 1 Buchstaben g und h sind Straßenfahrzeuge nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von solchen Fahrzeugen gezogen zu werden, und Lastzüge sind miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind.
Was das Verfahren bei den Zollstellen entlang der Strecke ändert, regeln diese Artikel:
- Abgaben. Artikel 4: Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird bei den Durchgangszollstellen keine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gefordert.
- Beschau. Artikel 5: Eine Beschau von Waren in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern unter Zollverschluss wird bei den Durchgangszollstellen grundsätzlich nicht vorgenommen, doch können die Zollbehörden dort, um Missbräuche zu verhindern, in Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit besteht, eine Beschau der Waren vornehmen.
- Abgang. Artikel 19: Die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind der Abgangszollstelle mit dem Carnet vorzuführen. Die Zollbehörden des Abgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen, und legen entweder Zollverschlüsse an oder prüfen die unter ihrer Verantwortung von hierzu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse.
- Verschlüsse. Artikel 22 Absatz 1: Die Durchgangszollstellen jeder Vertragspartei erkennen die Zollverschlüsse anderer Vertragsparteien an, sofern sie unverletzt sind; wenn es für die Kontrolle erforderlich ist, können sie zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen.
- Begleitung und Kontrolle unterwegs. Artikel 23: Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen verlangen, dass Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleitet werden, oder unterwegs eine Kontrolle und eine Beschau der Fahrzeuge, Lastzüge oder Behälter und ihrer Ladung vornehmen.
- Das Fahrzeug selbst. Artikel 15 Absatz 1: Für die vorübergehende Einfuhr eines Straßenfahrzeugs, Lastzugs oder Behälters, der Waren im TIR-Verfahren befördert, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich, und für das Fahrzeug oder den Behälter wird keine Sicherheitsleistung gefordert.
- Staaten, die nicht Vertragspartei sind. Artikel 26 Absatz 1: Findet ein Transport mit Carnet TIR zum Teil im Gebiet eines Staates statt, der nicht Vertragspartei ist, so wird der TIR-Transport während dieses Streckenteils ausgesetzt.
Die Europäische Kommission beschreibt das TIR-Transitsystem als auf fünf Grundsätzen beruhend, die sie Säulen nennt: die Verwendung sicherer Fahrzeuge oder Behälter, die internationale Bürgschaftskette, das Carnet TIR, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und der kontrollierte Zugang zur Nutzung des Systems.
Das Carnet selbst
Artikel 3 Buchstabe b verlangt, dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und dass der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht, oder im eTIR-Verfahren durchgeführt wird. Inhaber des Carnets ist die Person, für die es ausgestellt worden ist; nach Artikel 1 Buchstabe o ist der Inhaber dafür verantwortlich, das Straßenfahrzeug, den Lastzug oder den Behälter zusammen mit der Ladung und dem Carnet bei der Abgangszollstelle, bei den Durchgangszollstellen und bei der Bestimmungszollstelle vorzuführen sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens.
Artikel 17 Absatz 1 sieht für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ein gesondertes Carnet vor. Ein einzelnes Carnet kann auch für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden, die auf einem einzigen Straßenfahrzeug oder Lastzug verladen sind. Nach Artikel 17 Absatz 2 gilt das Carnet nur für eine Fahrt und enthält mindestens so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte, wie für den betreffenden TIR-Transport erforderlich sind.
Die Gültigkeitsdauer setzt der bürgende Verband fest; er bestimmt einen letzten Gültigkeitstag, nach dem das Carnet der Abgangszollstelle nicht mehr zur Annahme vorgelegt werden kann (Artikel 9 Absatz 1). Hat die Abgangszollstelle es an oder vor diesem Tag angenommen, bleibt es bis zur Beendigung des TIR-Versands bei der Bestimmungszollstelle gültig (Artikel 9 Absatz 2).
Artikel 18 erlaubt, dass ein TIR-Transport über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt wird, sofern deren Gesamtzahl acht nicht überschreitet; seit dem 25. Juni 2022 lässt der Text bis zu acht zu (C.N.91.2022). Das Carnet darf den Bestimmungszollstellen erst vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollstellen angenommen worden ist. Die Zollbehörden können die Höchstzahl der Abgangszollstellen (oder Bestimmungszollstellen) in ihrem Hoheitsgebiet auf weniger als sieben, jedoch nicht weniger als drei beschränken.
Anlage 1 enthält das Muster. Nach ihrem Absatz 1 ist das Carnet in französischer Sprache gedruckt, mit Ausnahme von Seite 1 des Umschlags, die auch in englischer Sprache gedruckt ist; die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“, die auf Seite 2 des Umschlags in französischer Sprache steht, ist auf Seite 3 des Umschlags auch in englischer Sprache gedruckt. Absatz 2 lässt zu, dass Carnets, die für TIR-Versände im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendet werden, in jeder anderen Amtssprache der Vereinten Nationen gedruckt werden. Nach Muster 2 sieht Anlage 1 vor, dass die Zollbehörden verlangen, dass Carnets TIR auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten deutlich mit „TOBACCO/ALCOHOL“ und „TABAC/ALCOOL“ gekennzeichnet sind.
Welche Fahrzeuge und Behälter in Frage kommen
Artikel 3 Buchstabe a nennt drei Arten, wie ein TIR-Transport durchgeführt werden kann: mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den Bedingungen von Kapitel III Abschnitt a zugelassen sind; mit anderen Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern unter den Bedingungen von Kapitel III Abschnitt c; oder mit Straßenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen, Kränen, Kehrmaschinen und Betonmischmaschinen, die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und unter den Bedingungen von Kapitel III Abschnitt c selbständig von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle gelangen. Die Erläuterungen halten fest, dass diese dritte Möglichkeit nicht für Personenkraftwagen (HS-Code 8703) gilt, die selbständig von Ort zu Ort gelangen; Personenkraftwagen können jedoch im TIR-Verfahren befördert werden, wenn sie mit den in Artikel 3 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Fahrzeugen befördert werden.
Straßenfahrzeuge. Artikel 12 bestimmt, dass ein Straßenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 festgelegten Bedingungen entsprechen und nach dem in Anlage 3 festgelegten Verfahren zugelassen worden sein muss; das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) entspricht dem Muster der Anlage 4. Nach Anlage 2 Artikel 1 werden für den internationalen Warentransport unter Zollverschluss nur Fahrzeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, dass:
- dem zollamtlich verschlossenen Teil des Fahrzeugs keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
- Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise an ihnen angebracht werden können;
- sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
- alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Anlage 2 Artikel 3 Absatz 1 wendet ihre Artikel 1 und 2, soweit anwendbar, auch auf Fahrzeuge mit Schutzdecken an, die außerdem diesem Artikel entsprechen müssen; nach Artikel 3 Absatz 2 muss die Schutzdecke aus starkem Segeltuch oder aus kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen, das genügend widerstandsfähig und nicht dehnbar ist. Die Aufbauarten von Anhängern beschreibt Anhängertypen erklärt.
Anlage 3 Absatz 1 lässt zu, dass Straßenfahrzeuge einzeln oder nach Konstruktionstyp (Serie von Straßenfahrzeugen) zugelassen werden. Ein Verschlussanerkenntnis nach dem Muster der Anlage 4 wird ausgestellt, ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder englischer Sprache gedruckt und im Straßenfahrzeug mitzuführen (Anlage 3 Absätze 2 und 3). Absatz 4 sieht vor, dass die Fahrzeuge zur Überprüfung und gegebenenfalls Erneuerung der Zulassung den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder, bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen, des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, vorgeführt werden. Der konsolidierte EU-Text vom 25. Juni 2022 sieht dort „alle zwei Jahre“ vor. Die im ABl. L 2025/836 veröffentlichte Änderung ersetzt „zwei Jahre“ durch „drei Jahre“ und ist am 1. Juni 2025 für alle Vertragsparteien in Kraft getreten (C.N.115.2025). Seit dem 1. Juni 2025 verlangt das Übereinkommen daher, dass Fahrzeuge alle drei Jahre vorgeführt werden (zuvor alle zwei Jahre).
Dieselben Änderungen fügten Seite 4 des Musters des Verschlussanerkenntnisses in Anlage 4 einen Absatz 6 hinzu: Sofern ein TIR-Transport an oder vor dem letzten Gültigkeitstag des Verschlussanerkenntnisses begonnen hat, bleibt das Verschlussanerkenntnis bis zum Ende des TIR-Transports bei der endgültigen Bestimmungszollstelle gültig. Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeugs geändert, so erlischt seine Zulassung, und es wird von der zuständigen Behörde erneut zugelassen, bevor es für Transporte mit Carnet TIR verwendet werden kann (Anlage 3 Absatz 6); nach Artikel 14 Absatz 2 wird ebenso ein Fahrzeug oder Behälter, der die für seine Zulassung maßgebenden Bedingungen nicht mehr erfüllt, vor der weiteren Verwendung entweder in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt oder zur erneuten Zulassung vorgeführt. Werden Fahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach Konstruktionstyp beantragen (Absatz 9), und ein nach Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug, das in eine andere Vertragspartei ausgeführt wird, benötigt dort aufgrund der Einfuhr kein weiteres Zulassungsverfahren (Absatz 18).
Behälter. Artikel 1 Buchstabe j definiert einen Behälter als eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die einen zur Aufnahme von Waren bestimmten, ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt, von dauerhafter Beschaffenheit und genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können, besonders dafür gebaut ist, den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung zu erleichtern, so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter. Die Erläuterungen definieren eine abnehmbare Karosserie als einen Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung und fügen hinzu, dass dies auch für Wechselbehälter gilt, einen Laderaum, der besonders für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene bestimmt ist.
Nach Artikel 13 Absatz 1 müssen Behälter nach den Bedingungen des Teils I der Anlage 7 gebaut und nach dem Verfahren des Teils II dieser Anlage zugelassen sein. Artikel 13 Absatz 2 behandelt Behälter, die zum Warentransport unter Zollverschluss nach dem Zollabkommen über Behälter von 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Übereinkünften oder dem Zollübereinkommen über Behälter von 1972 zugelassen sind, als übereinstimmend; sie sind ohne erneute Zulassung für den TIR-Transport anzuerkennen.
Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren. Artikel 1 Buchstabe p definiert außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren als alle schweren oder sperrigen Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden. Artikel 29 Absatz 2 erlaubt es, sie, wenn die Abgangszollstelle dies entscheidet, in Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluss zu befördern, und Artikel 32 verlangt, dass der Umschlag und alle Abschnitte des Carnets in hervorgehobenen Buchstaben in englischer oder französischer Sprache den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ tragen.
Die TIR-Tafel. Artikel 16 verlangt, dass an der Vorderseite und an der Rückseite des Straßenfahrzeugs oder Lastzugs je eine rechteckige Tafel mit der Aufschrift TIR angebracht ist, die den Merkmalen der Anlage 5 entspricht und so angebracht ist, dass sie gut sichtbar ist. Die Tafeln müssen abnehmbar oder so angebracht oder gestaltet sein, dass sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen, dass kein TIR-Transport durchgeführt wird. Anlage 5 legt ihre Maße auf 250 mm mal 400 mm fest; die Buchstaben TIR sind lateinische Großbuchstaben, 200 mm hoch und mit mindestens 20 mm breiten Strichen, weiß auf blauem Grund.
Die Bürgschaftskette
Ein bürgender Verband ist ein Verband, der von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen (Artikel 1 Buchstabe q). Nach Artikel 6 Absatz 1 können diese Behörden Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Artikel 6 Absatz 2 fügt hinzu, dass ein Verband in einem Land nur zugelassen wird, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Land entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören.
Eine internationale Organisation ist eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt, sofern sie die Voraussetzungen der Anlage 9 Teil III erfüllt (Artikel 1 Buchstabe r und Artikel 6 Absatz 2 bis). Die Europäische Kommission gibt an, dass das Bürgschaftssystem von einer internationalen Organisation verwaltet wird, derzeit der Internationalen Straßentransport-Union (IRU). Nach der seit dem 1. Juni 2025 geltenden Erläuterung sind die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen, die jede Partei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten im Voraus kündigen kann, außer bei einem früheren Widerruf einer der Zulassungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 bis. Anlage 9 Teil I verlangt von einem Verband unter anderem den Nachweis eines mindestens einjährigen Bestehens als Verband, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Bewilligung ausgestellt hat, seinen Geschäftssitz hat (Absatz 1 Buchstabe a), und die Deckung seiner Verbindlichkeiten bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat (Absatz 3 Ziffer v).
Artikel 8 Absatz 1 verpflichtet den Verband, bis zum Höchstbetrag der übernommenen Bürgschaft die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und Steuern zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu zahlen, die nach den Zollgesetzen oder sonstigen Zollvorschriften der Vertragspartei zu entrichten sind, in der im Zusammenhang mit einem TIR-Versand eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die zu einer Inanspruchnahme des Verbands geführt hat. Er haftet mit den Personen, die diese Beträge schulden, gesamtschuldnerisch. Seine Haftung beginnt im Land der Abgangszollstelle, wenn diese Zollstelle das Carnet annimmt, und in jedem weiteren Land, wenn die Waren in dieses Land verbracht werden (Artikel 8 Absatz 4); sie erstreckt sich auf die im Carnet angeführten Waren und auch auf nicht angeführte Waren, die sich unter Zollverschluss in einem Teil des Straßenfahrzeugs oder in einem Behälter befinden, nicht aber auf andere Waren (Artikel 8 Absatz 5).
Artikel 8 Absatz 3 überlässt den Betrag jeder Vertragspartei: Jede setzt den Höchstbetrag fest, der je Carnet vom bürgenden Verband gefordert werden kann. Eine Erläuterung in Anlage 6 (Erläuterung 0.8.3) empfiehlt, den Höchstbetrag auf eine Summe von 100 000 Euro je Carnet zu begrenzen und bei Alkohol- und Tabakerzeugnissen über den in der Erläuterung aufgeführten Schwellenmengen auf eine Summe von 400 000 Euro zu erhöhen. Die Erläuterung nennt die Waren nach HS-Code: 22.07.10, 22.08, 24.02.10, 24.02.20, 24.03.11 und 24.03.19. Das sind Empfehlungen, keine festen Beträge. Für die Europäische Union gibt die Kommission an, dass der Garantiebetrag je Carnet TIR 100 000 Euro beträgt.
| Schritt | Artikel | Was der Text bestimmt |
|---|---|---|
| Mitteilung an den Verband | 11 Abs. 1 | Die zuständigen Behörden teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach dem Tag mit, an dem sie das Carnet angenommen haben, bzw. innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde. |
| Zuerst die haftenden Personen | 11 Abs. 2 | Soweit möglich verlangen die zuständigen Behörden die Zahlung zunächst von der Person oder den Personen, die die Beträge unmittelbar schulden, bevor sie den bürgenden Verband in Anspruch nehmen. |
| Die Zahlungsaufforderung | 11 Abs. 3 | Sie wird an den bürgenden Verband frühestens einen Monat nach dem Tag gerichtet, an dem der Verband benachrichtigt wurde, und spätestens zwei Jahre nach diesem Tag. |
| Zahlung durch den Verband | 11 Abs. 4 | Binnen drei Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung. |
| Erledigung des TIR-Versands | 10 Abs. 2 | Haben die Zollbehörden einer Vertragspartei einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom Verband keine Zahlung mehr verlangen, es sei denn, die Bescheinigung über die Beendigung wurde missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt oder es ist keine Beendigung erfolgt. |
Artikel 58a richtet einen aus allen Vertragsparteien bestehenden Verwaltungsausschuss ein. Nach Anlage 8 Artikel 9 besteht die TIR-Kontrollkommission (in der englischen Fassung TIR Executive Board) aus neun Mitgliedern, jeweils aus einer anderen Vertragspartei, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt; zu ihren Aufgaben gehört nach Artikel 10 Buchstabe h die Überwachung des Preises der Carnets TIR.
Wer Carnets TIR verwenden darf
Der Zugang zum Verfahren ist kontrolliert. Nach Artikel 6 Absatz 3 gibt ein Verband Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist. Nach Artikel 6 Absatz 4 wird die Zulassung nur Personen erteilt, die die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse der Anlage 9 Teil II erfüllen. Absatz 1 dieses Teils führt sie auf:
- nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.);
- gesunde Finanzen;
- nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens;
- keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
- eine schriftliche Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verband, alle nach dem Übereinkommen bei den Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstellen erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen, die nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 fälligen Beträge zu entrichten, wenn die zuständigen Behörden dies verlangen, und den Verbänden, soweit das innerstaatliche Recht es zulässt, die Prüfung der Angaben zu diesen Voraussetzungen zu gestatten.
Die erste Voraussetzung nennt als Beispiel in Klammern den Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte, gefolgt von „usw.“; die EU-Zulassung wird gesondert in Zulassung zum Kraftverkehrsunternehmer erläutert. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien und die Verbände selbst können zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen vorschreiben, sofern die zuständigen Behörden nicht anders entscheiden (Absatz 2), und die Zulassung begründet für sich noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten (Absatz 6).
Artikel 38 Absatz 1 gibt jeder Vertragspartei das Recht, eine Person, die sich einer schweren oder wiederholten Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen des Übereinkommens auszuschließen.
eTIR: das elektronische TIR-Verfahren
Artikel 1 Buchstabe s definiert das eTIR-Verfahren als das TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist; es finden die Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung, und die Einzelheiten sind in Anlage 11 festgelegt. Anlage 11 ist am 25. Mai 2021 für alle Vertragsparteien in Kraft getreten, mit Ausnahme der Schweiz, die dem Generalsekretär innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist ihre Nichtannahme notifiziert hat (C.N.157.2021). Die UNTC verzeichnet, dass die Regierung der Schweiz am 22. März 2021 notifiziert hat, dass sie Anlage 11 zum jetzigen Zeitpunkt nicht annimmt.
Das Inkrafttreten bedeutet nicht, dass jede Vertragspartei das Verfahren anwendet. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Anlage 11 steht es jeder Vertragspartei frei festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Zollsysteme mit dem internationalen eTIR-System verbindet; sie teilt diesen Zeitpunkt allen anderen durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Verbindung mit. Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 11 fügt hinzu, dass das eTIR-Verfahren nicht für Transporte verwendet werden kann, die teilweise im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden, die nicht durch Anlage 11 gebunden und Mitgliedstaat einer Zoll- oder Wirtschaftsunion mit einem einheitlichen Zollgebiet ist.
Die Regeln der Anlage 11, die festlegen, was das Verfahren anstelle des Papier-Carnets leistet:
- Rechtliche Entsprechung. Artikel 2 Buchstabe f: Sobald die zuständigen Behörden die Anmeldung auf der Grundlage der Vorab-TIR-Daten oder der Vorab-Änderungsdaten annehmen und die Anmeldungsdaten an das internationale eTIR-System übermittelt werden, gilt die Anmeldung als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet TIR.
- Begleitdokument. Artikel 2 Buchstabe g: das gedruckte Dokument, das nach Annahme der Anmeldung vom Zollsystem elektronisch erstellt wird. Es kann zur Aufzeichnung von Ereignissen während der Beförderung verwendet werden, ersetzt das Protokoll nach Artikel 25 des Übereinkommens und dient dem Ausfallverfahren.
- Ausfallverfahren. Artikel 10 Absatz 1: Kann das eTIR-Verfahren bei der Abgangszollstelle aus technischen Gründen nicht begonnen werden, so kann der Inhaber auf das TIR-Verfahren zurückgreifen.
- Das System. Artikel 11 Absatz 1: Das internationale eTIR-System wird unter der Federführung der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen betrieben und verwaltet. Artikel 12 Absatz 1: Die ECE trifft geeignete Vorkehrungen für die Speicherung und Archivierung der Daten im System für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren.
Artikel 58c setzt ein Gremium für die technische Durchführung (Technical Implementation Body) ein, dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung in Anlage 11 festgelegt sind. Die Europäische Kommission gibt an, dass 2022 die erste Fassung der Spezifikationen des internationalen eTIR-Systems vom neuen Gremium für die technische Durchführung und vom TIR-Verwaltungsausschuss angenommen wurde.
TIR innerhalb der Europäischen Union
Die Europäische Kommission gibt an, dass zwar jedes EU-Land Vertragspartei des TIR-Übereinkommens ist, die EU im TIR-Verfahren aber als ein einziges Gebiet gilt, sodass TIR in der EU nur für internationale Beförderungen verwendet werden kann: wenn die Beförderung entweder in einem Nicht-EU-Land beginnt oder endet oder wenn die Waren zwischen zwei oder mehr EU-Ländern durch ein Nicht-EU-Land befördert werden. Sie fügt hinzu, dass für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen der EU-Länder das elektronische Transitsystem der EU (NCTS) zu verwenden ist und dass die Daten des Carnet TIR für Vorgänge innerhalb der EU den Zollbehörden elektronisch übermittelt werden müssen. Artikel 48 des Übereinkommens erlaubt Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Transporte zu erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, sofern diese die im Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken. Zu den gesonderten EU-Regeln für den Marktzugang siehe Kabotage und entsandte Fahrer.
Kurz beantwortet
- Was ist ein Carnet TIR?
- Es ist das Dokument, mit dem Waren im TIR-Verfahren des Übereinkommens von 1975 befördert werden, gültig nur für eine Fahrt (Artikel 17 Absatz 2). Nach Artikel 3 Buchstabe b muss für den Transport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet werden, die nach Artikel 6 zugelassen sind, und er muss unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem Muster in Anlage 1 entspricht, oder im eTIR-Verfahren durchgeführt werden. Die Europäische Kommission nennt es ein international anerkanntes Zollversanddokument, und nach Artikel 4 wird für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, bei den Durchgangszollstellen keine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gefordert.
- Welche Fahrzeuge dürfen Waren mit einem Carnet TIR befördern?
- Seit dem 1. Juni 2025 werden Straßenfahrzeuge nach Anlage 3 alle drei Jahre zur Überprüfung und gegebenenfalls Erneuerung der Zulassung vorgeführt, zuvor alle zwei Jahre. Artikel 12 verlangt, dass ein Straßenfahrzeug den Bau- und Ausrüstungsbedingungen der Anlage 2 entspricht und nach Anlage 3 zugelassen worden ist, wobei das Verschlussanerkenntnis im Fahrzeug mitgeführt wird. Behälter müssen nach Teil I der Anlage 7 gebaut und nach Teil II zugelassen sein oder nach dem Zollabkommen über Behälter von 1956 oder dem Zollübereinkommen über Behälter von 1972 zugelassen sein (Artikel 13). Artikel 16 und Anlage 5 verlangen zusätzlich vorn und hinten am Fahrzeug oder Lastzug eine TIR-Tafel von 250 mm mal 400 mm.
- Wie viel deckt die TIR-Bürgschaft ab?
- Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag je Carnet fest, der vom bürgenden Verband gefordert werden kann (Artikel 8 Absatz 3). Eine Erläuterung in Anlage 6 empfiehlt, ihn auf eine Summe von 100 000 Euro je Carnet zu begrenzen und für Alkohol und Tabak über den in der Erläuterung aufgeführten Schwellenmengen auf 400 000 Euro zu erhöhen. Eine Empfehlung ist kein fester Betrag. Für die Europäische Union nennt die Kommission einen Garantiebetrag je Carnet TIR von 100 000 Euro.
- Kann ein Carnet TIR zwischen zwei EU-Ländern verwendet werden?
- Nur für internationale Beförderungen. Die Europäische Kommission gibt an, dass die EU im TIR-Verfahren als ein einziges Gebiet gilt; TIR kann daher in der EU nur verwendet werden, wenn die Beförderung in einem Nicht-EU-Land beginnt oder endet oder wenn die Waren zwischen zwei oder mehr EU-Ländern durch ein Nicht-EU-Land befördert werden.
- Was ist eTIR?
- Artikel 1 Buchstabe s definiert das eTIR-Verfahren als das TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist; die Einzelheiten sind in Anlage 11 festgelegt. Anlage 11 ist am 25. Mai 2021 für alle Vertragsparteien in Kraft getreten, mit Ausnahme der Schweiz, die ihre Nichtannahme notifiziert hat. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Anlage 11 steht es jeder Vertragspartei frei festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Zollsysteme mit dem internationalen eTIR-System verbindet.
- Wie viele Länder sind Vertragspartei des TIR-Übereinkommens?
- Mit Stand vom 28. September 2026 führt die Vertragssammlung der Vereinten Nationen 79 Vertragsparteien und 16 Unterzeichner. Die Europäische Union gehört zu den Vertragsparteien; das Übereinkommen erlaubt Zoll- oder Wirtschaftsunionen, zusammen mit allen ihren Mitgliedstaaten oder nachdem alle Vertragsparteien geworden sind, ohne Stimmrecht ebenfalls Vertragspartei zu werden (Artikel 52 Absatz 3).
Quellen
- Customs Convention on the International Transport of Goods under Cover of TIR Carnets (TIR Convention), Geneva, 14 November 1975 — status of treaty XI.A.16, as at 28 September 2026 — United Nations Treaty Collection
- Beschluss 2009/477/EG des Rates über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen — konsolidierte Fassung vom 25. Juni 2022 — EUR-Lex, European Union
- Amendments to the Customs Convention on the International Transport of Goods under Cover of TIR Carnets (TIR Convention 1975), in force 1 June 2025 — OJ L 2025/836, 7 May 2025 — EUR-Lex, European Union
- Depositary notification C.N.157.2021.TREATIES-XI.A.16 — TIR Convention: entry into force of Annex 11 — United Nations, Secretary-General (depositary)
- Depositary notification C.N.91.2022.TREATIES-XI.A.16 — TIR Convention: entry into force of amendments to Article 18 and to Annexes 1 and 6 — United Nations, Secretary-General (depositary)
- Depositary notification C.N.115.2025.TREATIES-XI.A.16 — TIR Convention: entry into force of amendments to Annexes 3, 4 and 6 — United Nations, Secretary-General (depositary)
- Customs transit — section TIR (Transports Internationaux Routiers, International Road Transport) — European Commission, Directorate-General for Taxation and Customs Union