Tieflader und Schwertransporte: unteilbare Ladung, Genehmigungen und Kategorien
Ein Fahrzeug mit unteilbarer Ladung darf EU-Höchstmaße nur mit Sondergenehmigung oder Einzelfallregelung überschreiten. Was EU-, deutsches und britisches Recht verlangen; britische Gewichtsklassen.

Ein Tieflader ist ein Anhänger, der Maschinen und andere schwere oder hohe Fracht auf einer niedrigen Ladefläche befördert, gebaut für das, was Nooteboom, einer seiner Hersteller, „heavy and exceptional transport“ (Schwer- und Sondertransporte) nennt. Wenn eine Ladung nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken geteilt werden kann und für ein Fahrzeug innerhalb der Standardgrenzen zu groß oder zu schwer ist, nennt das EU-Recht sie eine unteilbare Ladung und das britische Recht eine „abnormal indivisible load“ (außergewöhnliche unteilbare Ladung). Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 96/53/EG des Rates dürfen Fahrzeuge, die die Höchstabmessungen überschreiten, nur mit Sondergenehmigungen, die von den zuständigen Behörden ohne Diskriminierung ausgestellt werden, oder auf der Grundlage von Fall zu Fall vereinbarter Bedingungen für den Verkehr zugelassen werden, wenn sie unteilbare Ladungen befördern oder für deren Beförderung bestimmt sind. In Deutschland verlangt § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung eine Erlaubnis, wenn Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. In Großbritannien teilt die Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003, die Special Types Order, die seit dem 25. August 2003 in Kraft ist, Fahrzeuge für außergewöhnliche unteilbare Ladungen in drei Gewichtskategorien bis 150.000 kg ein, verbunden mit Regeln zu Meldung, Geschwindigkeit und Abmessungen.
Stand: 27. Oktober 2026. An diesem Tag gelesen: die Richtlinie 96/53/EG des Rates in ihrer Fassung im Amtsblatt von 1996 und in ihrer konsolidierten Fassung vom 14. August 2019; § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auf Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz; die Special Types Order von 2003 in der ursprünglich erlassenen Fassung und, für ihre Teile 1, 2 und 4 und die Schedules 1, 5, 6, 7 und 9, der neueste überarbeitete Text auf legislation.gov.uk, der für diese Teile keine bekannten ausstehenden Änderungen verzeichnete; sowie die englischsprachigen Websites von Broshuis, Faymonville und Nooteboom. Für Frankreich und die Türkei wurde kein amtlicher Text gelesen.
Was als unteilbare Ladung gilt
Artikel 2 der Richtlinie 96/53/EG definiert den Begriff. Eine unteilbare Ladung ist „eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Kraftfahrzeug, Anhänger, Lastzug oder Gelenkfahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, befördert werden kann“. Die Definition verbindet zwei Bedingungen mit „und“: Die Ladung kann nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken geteilt werden, und in einem Stück ist sie für ein Fahrzeug innerhalb der Grenzen der Richtlinie zu groß oder zu schwer. Erwägungsgrund 9 nennt den Grund für die Definition des Begriffs: um „eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in bezug auf die Genehmigung für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die solche Ladungen befördern, zu gewährleisten“.
Die britische Definition hat dieselben zwei Elemente. In der Special Types Order ist eine abnormal indivisible load „a load that cannot without undue expense or risk of damage be divided into two or more loads for the purpose of being carried on a road“ (eine Ladung, die nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Schadensrisiko in zwei oder mehr Ladungen geteilt werden kann, um auf einer Straße befördert zu werden), die aufgrund ihrer Länge, Breite oder Höhe nicht auf einem Kraftfahrzeug der Klasse N3 oder einem Anhänger der Klasse O4 oder einer Kombination aus beiden befördert werden kann, die in jeder Hinsicht Teil 2 der Road Vehicles (Construction and Use) Regulations 1986 entspricht, oder die aufgrund ihres Gewichts nicht auf einem solchen Fahrzeug befördert werden kann, das zusätzlich den Road Vehicles (Authorised Weight) Regulations 1998 entspricht (Schedule 1, Absatz 2). Die Order beschreibt N3 als „motor vehicles over 12,000 kilograms maximum weight“ (Kraftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht über 12.000 Kilogramm) und O4 als „trailers over 10,000 kilograms maximum weight“ (Anhänger mit einem Höchstgewicht über 10.000 Kilogramm; Artikel 3(1)); die Klassen werden in Fahrzeugklassen M, N und O dargestellt.
Die EU-Regel: Sondergenehmigungen oberhalb der Höchstabmessungen
Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie lautet auszugsweise: Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, „die die Höchstabmessungen überschreiten, dürfen nur mit Sondergenehmigungen, die von den zuständigen Behörden ohne Diskriminierung ausgestellt werden“, für den Verkehr zugelassen werden. Die Alternative ist die Zulassung „auf der Grundlage nichtdiskriminierender Bedingungen, die mit diesen Behörden von Fall zu Fall vereinbart werden“, und beides gilt, „wenn diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unteilbare Ladungen befördern oder für deren Beförderung bestimmt sind“. Die Höchstabmessungen sind die in Anhang I festgelegten (Artikel 2); Anhang I und der übrige Artikel 4 werden in Sattelauflieger-Maße dargestellt, die Gewichte des Anhangs I in Gesamtgewicht und Zuggesamtgewicht.
Die Definition der unteilbaren Ladung umfasst beides, „Abmessungen oder Massen“; Artikel 4 Absatz 3 ist für Fahrzeuge formuliert, die die Höchstabmessungen überschreiten. Er spricht von „den zuständigen Behörden“, ohne sie zu benennen. Artikel 7 fügt hinzu, dass die Richtlinie „der Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für die Begrenzung des Gewichts und/oder der Abmessungen der Fahrzeuge auf bestimmten Straßen oder Ingenieurbauten“ nicht entgegensteht, unabhängig vom Land der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs.
Genehmigungsregeln nach Land
| Land | Rechtsgrundlage | Was sie verlangt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Deutschland | StVO § 29 Absatz 3; StVZO § 70 | Eine Erlaubnis für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten; Ausnahmen nach § 70 StVZO, zum Beispiel von den §§ 32, 32d, 33, 34 und 36 durch die höheren Verwaltungsbehörden, nach Anhörung der obersten Straßenbaubehörden der Länder, mit festgelegtem örtlichem Geltungsbereich und, bei einer für ein Fahrzeug genehmigten Ausnahme, einer bei Fahrten mitzuführenden Urkunde | Gesetze im Internet, § 29 StVO und § 70 StVZO |
| Großbritannien | Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 | Fahrzeuge für außergewöhnliche unteilbare Ladungen in drei Gewichtskategorien bis 150.000 kg; Meldung an die Polizei sowie an Straßen- und Brückenbehörden, Begleitpersonen und über 5 m Breite die Zustimmung des Secretary of State; höchstens 6,1 m breit und 30 m lang | legislation.gov.uk, neuester überarbeiteter Text |
| Frankreich | Nicht geprüft | ||
| Türkei | Nicht geprüft | ||
Deutschland: § 29 StVO und § 70 StVZO
§ 29 der Straßenverkehrs-Ordnung trägt die Überschrift „Übermäßige Straßenbenutzung“. Sein Absatz 3 lautet: „Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten.“ Dasselbe gilt für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung regelt deren § 70 mit der Überschrift „Ausnahmen“. Die höheren Verwaltungsbehörden können unter anderem von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36 Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen (Absatz 1 Nummer 1). Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf dieselbe Weise Ausnahmen von allen Vorschriften der Verordnung genehmigen; hat eine Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder (Nummer 2). Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b oder 36 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören (Absatz 2). Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen (Absatz 3). Eine durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahme von den Bau- oder Betriebsvorschriften ist durch eine Urkunde nachzuweisen, die der Fahrzeugführer bei Fahrten mitführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt (Absatz 3a). Nach Absatz 5 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind.
Großbritannien: die Special Types Order
Welche Fahrzeuge sie erfasst
Die Order erstreckt sich auf England, Wales und Schottland und ist seit dem 25. August 2003 in Kraft. Sie gilt nur für Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nicht in jeder Hinsicht den üblichen Bau- und Benutzungsvorschriften (construction and use) entsprechen und unter eine „recognised category of special vehicles“ (anerkannte Kategorie von Sonderfahrzeugen) fallen (Artikel 8(1)). Ein solches Fahrzeug darf auf Straßen genutzt werden, „if (but only if)“ (wenn, aber nur wenn) es die Zulassungsanforderungen seiner Kategorie erfüllt (Artikel 9(1)). Fahrzeuge für außergewöhnliche unteilbare Ladungen, in der Abkürzung der Order AILVs (abnormal indivisible load vehicles), sind eine der vier Kategorien von Teil 2, neben Mobilkranen, Baumaschinen (engineering plant) und Bergungsfahrzeugen (road recovery vehicles; Artikel 10(1)).
Ein AILV ist ein Fahrzeug einer von vier Beschreibungen (Schedule 1, Absatz 3): ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 oder ein Anhänger der Klasse O4, „specially designed and constructed for the carriage of abnormal indivisible loads“ (eigens für die Beförderung außergewöhnlicher unteilbarer Ladungen konstruiert und gebaut); eine Zugmaschine (locomotive), die eigens dafür konstruiert und gebaut ist, solche Anhänger zu ziehen; oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3, das nicht dafür gebaut ist, selbst eine Ladung zu tragen, aber eigens dafür konstruiert und gebaut ist, solche Anhänger zu ziehen. Ein AILV „must not be used on roads for, or in connection with, the carriage of any load that may safely be carried on a vehicle (or vehicle-combination) that complies in all respects with the Construction and Use Regulations and the Authorised Weight Regulations“ (darf auf Straßen nicht für oder im Zusammenhang mit der Beförderung einer Ladung genutzt werden, die sicher auf einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination befördert werden kann, das in jeder Hinsicht den Construction and Use Regulations und den Authorised Weight Regulations entspricht; Absatz 16), und die Typen N3 und O4 dürfen nur für die Beförderung einer außergewöhnlichen unteilbaren Ladung oder einer Ladung von außergewöhnlicher Breite genutzt werden (Absatz 17(1)). „An AILV or AILV-combination may carry only one abnormal indivisible load at any one time“ (Ein AILV oder eine AILV-Kombination darf jeweils nur eine außergewöhnliche unteilbare Ladung befördern; Absatz 20(1)), vorbehaltlich Ausnahmen für Ladungen gleicher Art in den Kategorien 1 und 2 und für Baumaschinen, die mit ihren abgenommenen Teilen befördert werden (Absätze 21 bis 23).
Drei Gewichtskategorien
Schedule 1 ordnet AILVs und AILV-Kombinationen nach ihrem Gewicht in drei Kategorien ein (Absatz 4). Ein Fahrzeug innerhalb der Beschränkungen der Kategorie 1 gehört zur Kategorie 1; eines, das nicht darunter fällt, aber innerhalb der Beschränkungen der Kategorie 2 liegt, zur Kategorie 2; die Kategorie 3 nimmt den Rest auf, und kein AILV darf die Beschränkungen der Kategorie 3 überschreiten (Absatz 26).
| Kategorie | Höchstes Gesamtgewicht | Achsen | Höchste Achslast | Geschwindigkeitsgrenze: Autobahn / Straße mit getrennten Richtungsfahrbahnen / andere Straßen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 46.000 kg für eine Kombination oder 50.000 kg mit mindestens 6 Achsen; ein einzelnes AILV innerhalb seiner Grenze nach den Authorised Weight Regulations | 5 oder mehr | Wie in Schedule 3 der Authorised Weight Regulations | 60 / 50 / 40 mph |
| 2 | 80.000 kg und nicht mehr als D × 7.500 kg | 6 oder mehr, mindestens 1 m voneinander entfernt | 12.000 kg bei einem Abstand benachbarter Achsen unter 1,35 m, 12.500 kg ab 1,35 m | 40 / 35 / 30 mph |
| 3 | 150.000 kg und nicht mehr als D × 12.500 kg | 6 oder mehr, mindestens 1 m voneinander entfernt | 15.000 kg bei einem Abstand benachbarter Achsen unter 1,35 m, 16.500 kg ab 1,35 m | 40 / 35 / 30 mph |
Die Zulassung von 50.000 kg in Kategorie 1 setzt außerdem voraus, dass die Kombination in jeder anderen Hinsicht den Authorised Weight Regulations entspricht, wie sie für ein Fahrzeug oder eine Kombination von 44.000 kg gelten (Absatz 28(3)). Die Radlastgrenzen betragen 6.000 kg und 6.250 kg in Kategorie 2 und 7.500 kg und 8.250 kg in Kategorie 3, für dieselben zwei Achsabstände. Gruppen eng beieinanderliegender Achsen haben eigene Obergrenzen: 50.000 kg für eine Gruppe in Kategorie 2 und 90.000 kg oder 100.000 kg in Kategorie 3, je nach dem Abstand innerhalb der Gruppe (Absätze 31(5) sowie 33(5) und (6)).
Die Kategorien 2 und 3 verlangen zusätzlich ein Schild. Ein solches AILV trägt, sofern es nicht vor dem 29. Juli 1983 hergestellt wurde, ein Schild mit der Aufschrift „SPECIAL TYPES USE“, das für 20, 25, 30, 35 und 40 mph die Höchstgewichte angibt, mit denen es nach Ansicht des Herstellers bei dieser oder einer geringeren Geschwindigkeit genutzt werden darf (Absatz 13). Es darf weder die Gewichte auf dem Schild für die gefahrene Geschwindigkeit überschreiten noch eine auf dem Schild angegebene Geschwindigkeit (Absätze 27(2) und 34(1)). Jedes AILV und jede AILV-Kombination trägt eine Tafel mit ihrer Kategorie, vorn angebracht, in weißer Schrift auf schwarzem Grund, oder eine Tafel, die von der Behörde eines anderen EWR-Staats oder eines Mitgliedslands der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für Fahrzeuge mit Ladungen außergewöhnlicher Abmessungen genehmigt ist (Absatz 15). Die Geschwindigkeiten in der Tabelle sind Obergrenzen: Nichts in der Schedule erlaubt eine Fahrt über einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die nach einer anderen Rechtsvorschrift festgesetzt ist (Absatz 34(3)).
Meldung, Begleitpersonen und Zustimmung
| Auslöser | Anforderung | Artikel |
|---|---|---|
| Gesamtlänge einer einzelnen starren Einheit (single rigid unit) mit etwaigem Ladungsüberstand über 18,75 m oder der Fahrzeugkombination über 25,9 m | Meldung an die Polizei; eine oder mehrere Begleitpersonen | 12 |
| Ladungsüberstand nach vorn oder nach hinten über 3,05 m | Meldung an die Polizei | 13 |
| Überstand nach vorn über 2 m oder nach hinten über 3,05 m | Eine oder mehrere Begleitpersonen | 14 |
| Breite mit Ladung über 3 m oder seitlicher Überstand über 305 mm | Meldung an die Polizei | 15(3) |
| Breite mit Ladung über 3,5 m | Eine oder mehrere Begleitpersonen | 15(4) |
| Breite mit Ladung über 5 m | Schriftliche Zustimmung des Secretary of State | 15(5) |
| Gesamtgewicht über 44.000 kg oder Achslasten außerhalb von Schedule 3 der Authorised Weight Regulations | Meldung an die Behörde jeder zu nutzenden Straße und Brücke und an jede eine Haftungsfreistellung (indemnity) | 17(1) und (2) |
| Gesamtgewicht über 80.000 kg | Meldung an die Polizei | 17(3) und (4) |
Die Artikel 15 und 17 bestimmen jeweils, dass ihre Anforderungen kumulativ gelten. Meldungen werden vor Beginn jeder Fahrt gemacht. Eine Meldung an die Polizei muss „before the beginning of the period of two days which ends immediately before the date of use“ (vor Beginn des Zeitraums von zwei Tagen, der unmittelbar vor dem Tag der Nutzung endet) eingehen (Schedule 5, Absatz 2(3)). Eine Meldung an Straßen- und Brückenbehörden folgt derselben Regel von zwei Tagen oder einer Regel von fünf Tagen, wenn das Gesamtgewicht 80.000 Kilogramm übersteigt (Schedule 9, Absatz 2(2) und (3)). Wo die Order verlangt, dass etwas innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen geschieht, werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage in irgendeinem Teil Großbritanniens nicht mitgezählt (Artikel 3(3)), und Polizei und Behörden können eine kürzere Frist akzeptieren. Eine Meldung an die Polizei nennt unter anderem Uhrzeit, Datum und Route der Fahrt, eine Beschreibung und ein Profil der Ladung, die Gesamtlänge, die Gesamtbreite und die größte Höhe, das Gesamtgewicht sowie alle Achslasten und Achsabstände (Schedule 5, Absatz 4). Das Fahrzeug wird dann entsprechend genutzt, vorbehaltlich polizeilicher Anordnungen zu Uhrzeit, Datum oder Route (Absätze 5 und 6).
Eine Begleitperson muss über eine geeignete Ausbildung oder Erfahrung verfügen und zusätzlich zur fahrenden Person anwesend sein; fahren drei oder mehr Fahrzeuge zusammen im Konvoi, müssen nur das vorderste und das hinterste von einer begleitet werden (Schedule 6, Absätze 2 und 4). Ein Antrag auf Zustimmung des Secretary of State wird schriftlich gestellt und enthält für eine außergewöhnliche unteilbare Ladung unter anderem die „implications of dividing the load“ (Folgen einer Teilung der Ladung) und die „approximate cost of any alternative to road movement that has been considered“ (ungefähre Kosten jeder geprüften Alternative zur Beförderung auf der Straße; Schedule 7, Absatz 1); die schriftliche Zustimmung wird während der gesamten Fahrt im Fahrzeug mitgeführt (Absatz 2). Auf Brücken darf der Fahrer eines Fahrzeugs nach Teil 2 es nicht auf eine Brücke fahren, wenn er weiß oder vernünftigerweise feststellen könnte, dass sich bereits ein anderes solches Fahrzeug darauf befindet, und darf es auf einer Brücke nicht stehen lassen, außer unter Umständen, auf die er keinen Einfluss hat (Artikel 18).
Breite, Länge und Ladungen von außergewöhnlicher Breite
Kein AILV darf einschließlich eines seitlichen Überstands seiner Ladung breiter als 6,1 Meter sein (Schedule 1, Absatz 24), und ein AILV oder eine AILV-Kombination, die eine außergewöhnliche unteilbare Ladung befördert, darf nicht länger als 30 Meter sein (Absatz 25(1)). Wie diese Länge gemessen wird, hängt davon ab, wo die Ladung aufliegt: nur auf dem Kraftfahrzeug, nur auf dem Anhänger, auf Kraftfahrzeug und Anhänger zusammen oder auf mehreren Fahrzeugen, wobei dann auch die Abstände zwischen ihnen zählen (Absatz 25(3) bis (6)).
Eine eigene Kategorie in Teil 4 der Order erfasst Fahrzeuge, die eine Ladung von außergewöhnlicher Breite (load of exceptional width) befördern, definiert als eine Gesamtbreite mit Ladung von mehr als 4,3 Metern (Artikel 28(2)). Ein solches Fahrzeug darf mit Ladung höchstens 6,1 Meter breit sein; seine Geschwindigkeitsgrenzen betragen 40 mph auf einer Autobahn, 35 mph auf einer Straße mit getrennten Richtungsfahrbahnen und 30 mph auf anderen Straßen; Meldung an die Polizei und Begleitpersonen sind in jedem Fall erforderlich, über 5 Meter die schriftliche Zustimmung des Secretary of State (Artikel 30 und 31).
Die Fahrzeuge: Tieflader, ausziehbare Auflieger, Dollys und Module
Zu Nootebooms Programm gehören die Tieflader EURO und EURO-PX sowie die Semi-Tieflader OSD(S), MCO(S) und MANOOVR MPL. Den EURO-PX brachte das Unternehmen 2005 mit dem auf den Markt, was es „Pendel-X technology combined with excavator trough“ (Pendel-X-Technik in Kombination mit Baggermulde) nennt, stellte 2025 mit dem EURO-PX3 eine dritte Generation vor, für die es das Programm „with hydraulically steered swing axles“ (mit hydraulisch gelenkten Pendelachsen) neu konstruierte, und bietet den Interdolly und den Jeepdolly an, um die Nutzlast einer Tiefladerkombination zu erhöhen. Broshuis führt Semi-Tieflader mit festem oder beweglichem Schwanenhals, bis zu dreifach ausziehbar und mit 3 bis 8 Achsen, optional mit Radmulden, Aussparung für den Kranarm, hydraulischen Rampen und einem zwei- oder dreiachsigen Dolly, bei bis zu 115 t Ladekapazität; seine Tieflader gibt es als Dolly-Tieflader-Kombinationen mit 1 bis 8 Achsen, einfach oder zweifach ausziehbar, mit Außen- oder Zentralträger, bei bis zu 85 t. Faymonville führt Tieflader, Tiefbettauflieger, Plateauauflieger, selbstlenkende Auflieger, Innenlader und Modulfahrzeuge, und seine Gruppenseite nennt Marken für „Special trailers using a modular structure for payloads from 15 t to 123 t“ (Spezialauflieger in modularer Bauweise für Nutzlasten von 15 t bis 123 t) und „SPMT and industrial vehicles for payloads up to 25,000 t and beyond“ (SPMT und Industriefahrzeuge für Nutzlasten bis 25.000 t und darüber).
Ein Tieflader kann auch innerhalb der Standardabmessungen gebaut sein. Nootebooms zweiachsiger EURO-PX3, Modell EURO-47-02(P3), dessen erste Präsentation die Mitteilung vom November 2025 für die Solutrans in Lyon vom 18. bis 22. November 2025 ankündigte, wird dort mit diesen Worten beschrieben: „Retracted, the vehicle is within legal dimensions, meaning no special permit is required to operate this trailer.“ (Eingefahren liegt das Fahrzeug innerhalb der gesetzlichen Abmessungen, sodass für den Betrieb dieses Aufliegers keine Sondergenehmigung erforderlich ist.) Nooteboom gibt ihn mit höchstens 12 Metern vom Königszapfen bis zum Stoßfänger und höchstens 2,55 Metern Breite an, mit einer Gesamtladekapazität von 33 t bei 80 km/h und einer technischen Achslast von 12 t je Achslinie bei 80 km/h; voll ausgezogen kann er einen 40-Fuß-Container auf dem Tiefbett tragen. Den Platz des Tiefladers unter den anderen Aufliegeraufbauten, mit Nootebooms Zahlen zu Semi-Tiefladern, behandelt Sattelauflieger-Typen.
Das britische Recht sieht modulare Kombinationen vor. Besteht eine AILV-Kombination aus zwei oder mehr Modulen, darf jedes Modul ein eigenes Schild tragen, wenn sich die Angaben für das AILV als Ganzes ohne Weiteres aus den einzelnen Schildern ermitteln lassen (Schedule 1, Absatz 14). Wird eine solche Kombination im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen unteilbaren Ladung genutzt, befördert sie aber nicht, dürfen die Module zerlegt werden, sodass ein Teil die übrigen trägt (Absatz 19). Das Zugfahrzeug kann selbst ein AILV sein, als Kraftfahrzeug der Klasse N3, das dafür gebaut ist, AILV-Anhänger zu ziehen, statt eine Ladung zu tragen (Absatz 3(d)); wie die Achsformel eines Lkw geschrieben wird, von 4×2 bis 8×4, erklärt Achskonfigurationen.
Kurz beantwortet
- Was ist eine unteilbare Ladung?
- Nach Artikel 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Kraftfahrzeug, Anhänger, Lastzug oder Gelenkfahrzeug befördert werden kann, das in jeder Hinsicht den Vorschriften der Richtlinie entspricht. Die für Großbritannien geltende Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 definiert eine „abnormal indivisible load“ mit denselben zwei Elementen, gemessen an einem Kraftfahrzeug der Klasse N3 oder einem Anhänger der Klasse O4, das den Construction and Use Regulations und den Authorised Weight Regulations entspricht.
- Wann braucht ein Schwertransport in der EU eine Sondergenehmigung?
- Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 96/53/EG dürfen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Höchstabmessungen überschreiten, nur mit Sondergenehmigungen, die von den zuständigen Behörden ohne Diskriminierung ausgestellt werden, oder auf der Grundlage nichtdiskriminierender Bedingungen, die mit diesen Behörden von Fall zu Fall vereinbart werden, für den Verkehr zugelassen werden, wenn sie unteilbare Ladungen befördern oder für deren Beförderung bestimmt sind. Die Höchstabmessungen sind die des Anhangs I der Richtlinie. Artikel 7 steht der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen für die Begrenzung des Gewichts oder der Abmessungen der Fahrzeuge auf bestimmten Straßen oder Ingenieurbauten nicht entgegen.
- Welche Genehmigung braucht ein Schwertransport in Deutschland?
- Nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden nach deren § 70 genehmigt, zum Beispiel durch die höheren Verwaltungsbehörden von den §§ 32, 32d, 33, 34 und 36; zuvor sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder zu hören, der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen, und eine durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahme ist durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen ist.
- Was sind die Kategorien 1, 2 und 3 für Schwertransporte in Großbritannien?
- Es sind die Gewichtskategorien der Fahrzeuge für außergewöhnliche unteilbare Ladungen in Schedule 1 der Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003. In Kategorie 1 dürfen die lasttragenden Fahrzeuge einer Kombination bis zu 46.000 kg wiegen, mit mindestens sechs Achsen bis zu 50.000 kg, und das Gewicht wird über fünf oder mehr Achsen auf die Straße übertragen. Kategorie 2 erlaubt bis zu 80.000 kg und Kategorie 3 bis zu 150.000 kg, jeweils auf sechs oder mehr Achsen und jeweils zusätzlich begrenzt auf D × 7.500 kg beziehungsweise D × 12.500 kg, wobei D der Abstand in Metern von der vordersten Achse oder dem Königszapfen bis zur hintersten lasttragenden Achse ist. Die Geschwindigkeitsgrenzen betragen 60, 50 und 40 mph in Kategorie 1 und 40, 35 und 30 mph in den Kategorien 2 und 3, jeweils auf Autobahnen, Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen und anderen Straßen.
- Mit welchem Vorlauf muss ein Schwertransport in Großbritannien gemeldet werden?
- Nach der Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 muss eine Meldung an die Polizei vor Beginn des Zeitraums von zwei Tagen eingehen, der unmittelbar vor dem Tag der Nutzung endet. Straßen- und Brückenbehörden benötigen ebenfalls zwei Tage, oder fünf Tage, wenn das Gesamtgewicht 80.000 kg übersteigt. Wo die Order verlangt, dass etwas innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen geschieht, werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt, und Polizei und Behörden können eine kürzere Frist akzeptieren. Straßen- und Brückenbehörden werden bei einem Gesamtgewicht über 44.000 kg benachrichtigt und erhalten eine Haftungsfreistellung; die Polizei über 80.000 kg sowie oberhalb festgelegter Längen, Überstände und Breiten; über 5 Meter Breite ist die schriftliche Zustimmung des Secretary of State erforderlich.
Quellen
- Council Directive 96/53/EC of 25 July 1996 laying down for certain road vehicles circulating within the Community the maximum authorized dimensions in national and international traffic and the maximum authorized weights in international traffic — Official Journal text (OJ L 235, 17.9.1996): recital 9, Articles 2 and 4(3) — EUR-Lex, European Union, 25 Jul 1996
- Council Directive 96/53/EC — consolidated text of 14 August 2019: Articles 2, 4(3) and 7 — EUR-Lex, European Union
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 29 Übermäßige Straßenbenutzung — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 70 Ausnahmen — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- The Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 (SI 2003/1998), as made on 4 August 2003 — legislation.gov.uk (The National Archives), 4 Aug 2003
- The Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 — Part 1, articles 1, 3, 8 and 9, latest available revised text, read on 27 October 2026 — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 — Part 2, articles 10 to 18, latest available revised text, read on 27 October 2026 — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 — Part 4, articles 28 to 31 (loads of exceptional width), latest available revised text, read on 27 October 2026 — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 — Schedule 1, abnormal indivisible load vehicles, latest available revised text, read on 27 October 2026 — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 — Schedule 5, notices to police, latest available revised text, read on 27 October 2026 — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 — Schedule 6, attendants, latest available revised text, read on 27 October 2026 — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 — Schedule 7, notices to Secretary of State, latest available revised text, read on 27 October 2026 — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 — Schedule 9, road and bridge authorities, latest available revised text, read on 27 October 2026 — legislation.gov.uk (The National Archives)
- Nooteboom Trailers, English website as served on 27 October 2026: trailer range and the news item 'Nooteboom introduces the 2-axle EURO-PX3 at Solutrans in Lyon' (November 2025) — Nooteboom Trailers B.V.
- Broshuis, English home page as read on 27 October 2026: semi low loaders, low loaders and flat trailers — Broshuis B.V.
- Faymonville, English home page as read on 27 October 2026: group brands and product range — Faymonville