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eFTI und e-CMR erklärt: was sie sind und was sie trennt

Ab dem 9. Juli 2027 müssen EU-Behörden Frachtinformationen akzeptieren, die über zertifizierte eFTI-Plattformen geteilt werden. Was eFTI umfasst, was fehlt und wie sich der e-CMR unterscheidet.

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Ein Kontrolleur der polnischen Straßenverkehrsinspektion in einer gelben Weste mit dem Aufdruck Inspekcja Transportu Drogowego hockt mit dem Rücken zur Kamera und prüft das Vorderrad und die Einstiegsstufe des Fahrerhauses eines roten Lkw; neben ihm liegt eine weiße Schirmmütze auf einer Kiste aus Aluminium-Riffelblech
Platforma Obywatelska RP — CC BY-SA 2.0

eFTI, elektronische Frachtbeförderungsinformationen (electronic freight transport information), ist der mit der Verordnung (EU) 2020/1056 geschaffene Rahmen, nach dem die Informationen, die Unternehmen nach bestimmten unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften zum Nachweis der Einhaltung zur Verfügung stellen müssen, die zuständigen Behörden elektronisch über zertifizierte IT-Plattformen erreichen können. Ab dem 9. Juli 2027 müssen die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats diese Informationen akzeptieren, wenn ein Unternehmen sie auf diesem Weg zur Verfügung stellt. Die Verordnung verpflichtet die Unternehmen nicht, die Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der e-CMR ist ein anderes Instrument: die elektronische Form des Frachtbriefs, der einen Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße nach dem CMR-Übereinkommen festhält, ermöglicht durch ein Zusatzprotokoll von 2008 zu diesem Übereinkommen. Beide berühren sich, weil eFTI nach der eigenen Beschreibung der Europäischen Kommission nicht Beförderungsdokumente als solche umfasst, sondern die Informationen aus ihnen.

Stand: 23. Oktober 2026. An diesem Tag gelesen: die Verordnung (EU) 2020/1056 in ihrer Fassung im Amtsblatt und in ihrer konsolidierten Fassung vom 9. Januar 2025; die vier auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte der Kommission; die eFTI-Seite der Kommission, zuletzt geändert am 29. April 2026, ihre Meldung vom 9. Januar 2025 und ihr Bericht COM(2025) 32; das „Have your say“-Portal der Kommission; eine Präsentation der Leitung des eFTI-Teams der Kommission vom 21. Januar 2026 und Folien aus einem Webinar der Kommission vom 23. Juni 2025; die Statusseite des e-CMR-Protokolls in der Vertragssammlung der Vereinten Nationen; und die übrigen unten genannten Rechtsakte.

Was eFTI ist

Artikel 1 nennt den Gegenstand der Verordnung: Mit ihr wird „ein Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union geschaffen“. Zu diesem Zweck werden in ihr „die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden verpflichtet sind, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu akzeptieren, wenn diese Informationen von den betroffenen Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellt werden“, und sie legt Bestimmungen für die Dienstleistungen fest, mit denen solche Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Den Rest leisten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3:

  • Gesetzlich vorgeschriebene Informationen sind Informationen in Dokumentenform oder anderer Form im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union, auch bei der Durchfuhr, die ein Unternehmen nach den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen zum Nachweis der Einhaltung zur Verfügung stellen muss (Artikel 3 Nummer 1).
  • Elektronische Frachtbeförderungsinformationen oder eFTI „sind Datenelemente, die zum Zwecke des Austauschs gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen sowie zwischen den betroffenen Unternehmen und zuständigen Behörden elektronisch verarbeitet werden“ (Artikel 3 Nummer 4).
  • Eine eFTI-Plattform ist eine auf Informations- und Kommunikationstechnologie gestützte Lösung, „z. B. ein Betriebssystem, eine Betriebsumgebung oder eine Datenbank, zur Verarbeitung von eFTI“ (Artikel 3 Nummer 10); ein eFTI-Dienstleister erbringt für die Unternehmen auf vertraglicher Basis einen eFTI-Dienst (Artikel 3 Nummer 13).
  • Das betroffene Unternehmen ist ein Verkehrs- oder Logistikunternehmen oder eine andere natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Verfügung zu stellen (Artikel 3 Nummer 14); eine zuständige Behörde ist eine Behörde, Agentur oder sonstige Stelle, die für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsakten zuständig ist (Artikel 3 Nummer 3).

Die Verordnung wurde am 15. Juli 2020 erlassen und „trat am 20. August 2020 in Kraft“, so die Kommission. Sie gilt seit dem 21. August 2024 (Artikel 18 Absatz 2), einige ihrer Artikel bereits seit ihrem Inkrafttreten (Artikel 18 Absatz 3).

Welche Informationen, welche Verkehrsträger

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a führt die erfassten Informationsanforderungen der EU auf:

  • Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 11 des Rates von 1960: das für jede Beförderung vorgeschriebene Beförderungspapier, unter anderem mit Name und Anschrift des Absenders, Art und Gewicht des Gutes, Ort und Tag der Übernahme des Gutes und dem vorgesehenen Ort für die Ablieferung;
  • Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates: das Beförderungspapier für den kombinierten Verkehr, das außerdem die Bahnhöfe oder Häfen der Be- und Entladung für den Abschnitt auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen oder auf See angibt;
  • Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009: die Belege, die ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer für die vorhergehende grenzüberschreitende Beförderung und für jede Kabotagebeförderung vorweisen muss;
  • die Anforderungen an Abfallverbringungen, heute in Artikel 9 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157;
  • Kapitel 5.4 von Teil 5 der Gefahrgutvorschriften für die Straße (ADR), die Schiene (RID) und die Binnenwasserstraßen (ADN), gemäß der Bezugnahme in der Richtlinie 2008/68/EG.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b fügt Anforderungen aus Rechtsakten der Kommission hinzu, die in Anhang I Teil A aufgeführt sind; in der Fassung von 2020 führt Teil A einen solchen Rechtsakt auf, die Luftsicherheitsvorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c fügt die in Teil B aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts hinzu, die die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2025 aus den Notifizierungen der Mitgliedstaaten eingetragen hat. Der Bericht der Kommission vom 5. Februar 2025 zählte insgesamt „182 EU- und nationale Rechtsvorschriften“ im damaligen Anwendungsbereich, mit einer gleichen Anzahl von eFTI-Teildatensätzen.

Die eFTI-Seite der Kommission sagt, die Umstellung „will apply to road, rail, inland waterway, and air transport“ (werde für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Luftverkehr gelten). Nach Erwägungsgrund 5 sollte die Möglichkeit, die Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen, „für alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und für alle Verkehrsträger bestehen“.

Erwägungsgrund 7 begrenzt die Reichweite. Die Verordnung sollte „keine zusätzlichen Informations- oder Sprachanforderungen auferlegen“. Sie sollte „die Bestimmungen über Kontrollen der Zollstellen unberührt lassen“, ebenso wie die Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, dem Zollkodex der Union, und nach der Verordnung (EU) 2019/1239. Ab dem 21. September 2027 ist der Zollkodex der Union die Verordnung (EU) 2026/2108, die die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufhebt. Die Folie zum Anwendungsbereich in der Präsentation der Kommission vom 21. Januar 2026 führt unter dem, was eFTI nicht umfasst, auf: „No legal requirements beyond transport or for crossing EU borders (e.g. taxation, eInvoicing, or statistical, customs or maritime, reporting requirements)“ (Keine rechtlichen Anforderungen über den Verkehr hinaus oder für das Überschreiten der EU-Grenzen (z. B. Besteuerung, elektronische Rechnungsstellung oder statistische, Zoll- oder Seeverkehrs-Meldepflichten)). Die Versandanmeldung im Zollversand und ihre elektronischen Nachrichten behandelt Das T1-Versanddokument und NCTS erklärt.

Wer was tun muss

Artikel 5 richtet sich an die Behörden. Ab dem Zeitpunkt, den er in Absatz 1 festlegt, „akzeptieren die zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Informationen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellt werden“. Gehört zu den Informationen eine offizielle Validierung, etwa ein Stempel oder ein Zertifikat, stellt die jeweilige Behörde diese Validierung elektronisch zur Verfügung (Artikel 5 Absatz 3), und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um alle ihre zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Informationen abzurufen und zu verarbeiten (Artikel 5 Absatz 4).

Artikel 4 richtet sich an die Unternehmen und legt Bedingungen für den Fall fest, dass sie den elektronischen Weg wählen. Artikel 4 Absatz 2 lautet: „Machen die betroffenen Unternehmen die einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch verfügbar, so verwenden sie hierfür auf einer zertifizierten eFTI-Plattform — gegebenenfalls durch einen zertifizierten eFTI-Dienstleister — verarbeitete Daten.“ Die Informationen werden in maschinenlesbarem Format über eine authentifizierte und sichere Verbindung zur Datenquelle der Plattform zur Verfügung gestellt, und das Unternehmen übermittelt die eindeutige, die Identifizierung ermöglichende elektronische Verbindung, mit der die Behörde die Informationen zur Verbringung identifizieren kann (Artikel 4 Absatz 3). Auf Verlangen werden sie auch in einem vom Menschen lesbaren Format zur Verfügung gestellt, „vor Ort auf dem Bildschirm eines elektronischen Geräts des betroffenen Unternehmens“ (Artikel 4 Absatz 4). Für physische Überprüfungen vor Ort lässt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 die Verbindung in maschinenlesbarem Format vorweisen, „etwa als Strichcode oder QR-Code, der auf dem Bildschirm eines tragbaren elektronischen Geräts wie einem Mobiltelefon oder Tablet angezeigt oder auf Papier ausgedruckt wird“ (Erwägungsgrund 13). Informationen, die über eine zertifizierte eFTI-Plattform zur Verfügung gestellt werden, tragen eine Zertifizierungskennzeichnung (Artikel 12 Absatz 3).

Die Verordnung verpflichtet die Unternehmen nicht, die Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Erwägungsgrund 7 hält fest: „Wenngleich mit dieser Verordnung beabsichtigt ist, die Einhaltung von gesetzlichen Informationsanforderungen auf elektronischem Wege anstatt durch die Vorlage von Papierdokumenten zu ermöglichen; so lässt sie dennoch die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, diese Informationen in Papierform vorzulegen, wie in den einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten oder des nationalen Rechts vorgesehen, unberührt“. Eine Pflicht bleibt einer späteren Überprüfung überlassen: Bis zum 21. Februar 2029 muss die Kommission die Verordnung bewerten und dabei etwaige Initiativen prüfen, um „für Unternehmen die Pflicht einzuführen, den zuständigen Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß dieser Verordnung elektronisch bereitzustellen“ (Artikel 16 Absatz 1). Lia Potec, Team Leader eFTI der Kommission, fasste beide Seiten am 21. Januar 2026 auf einer Folie zusammen: „Obligation for authorities to accept, uniformly, information provided electronically by operators“ (Verpflichtung der Behörden, von Unternehmen elektronisch bereitgestellte Informationen einheitlich zu akzeptieren) und „Obligation for operators to use eFTI certified platforms, if opting to present information electronically“ (Verpflichtung der Unternehmen, eFTI-zertifizierte Plattformen zu nutzen, wenn sie sich dafür entscheiden, Informationen elektronisch vorzulegen).

Zwei Erwägungsgründe ergänzen dies. Erwägungsgrund 8 belässt den Unternehmen die Verantwortung, die Informationen in einem vom Menschen lesbaren Format bereitzustellen, sofern die Behörden dies ausdrücklich verlangen, damit die Behörden ihre Aufgaben in Situationen erledigen können, „in denen kein Zugriff auf eine eFTI-Plattform möglich ist“. Erwägungsgrund 17 sagt, dass ungeachtet der Verpflichtung aller zuständigen Behörden, die über eine zertifizierte eFTI-Plattform bereitgestellten Informationen zu akzeptieren, „die Nutzung anderer IKT-Systeme jedoch weiterhin möglich sein“ sollte, „falls der betreffende Mitgliedstaat dies wünscht“.

9. Juli 2027: woher das Datum kommt

Artikel 5 Absatz 1 nennt kein Kalenderdatum. Er lautet: „Ab 30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte akzeptieren die zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Informationen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen von den zuständigen Behörden als zusätzliche Informationen verlangt werden.“

Die ersten Rechtsakte nach den Artikeln 7 und 8, die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942, wurden am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und traten am 9. Januar 2025 in Kraft. Dreißig Monate nach dem 9. Januar 2025 ist nach unserer Rechnung der 9. Juli 2027. Dasselbe Datum und dieselbe Rechnung nennt die Kommission in ihrem Bericht COM(2025) 32 vom 5. Februar 2025: „dieses Datum liegt 30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der ersten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Letztere traten am 9. Januar 2025 in Kraft.“ Ihre eFTI-Seite führt unter dem 9. Juli 2027 auf: „The eFTI Regulation will apply in full. Member State authorities must accept information shared electronically by operators via certified eFTI platforms.“ (Die eFTI-Verordnung gilt dann in vollem Umfang. Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen Informationen akzeptieren, die Unternehmen elektronisch über zertifizierte eFTI-Plattformen teilen.)

Die Worte „apply in full“ (in vollem Umfang gelten) beziehen sich auf diese eine Pflicht. Derselbe Bericht hält fest, dass die meisten Bestimmungen ab dem Inkrafttreten der Verordnung oder ab dem 21. August 2024 galten, während „die Anforderung, nach der die Behörden der Mitgliedstaaten elektronisch zur Kontrolle vorgelegte Informationen akzeptieren, erst ab dem 9. Juli 2027“ gilt. Die Seite der Kommission nennt auch einen früheren Schritt. Unter „As of January 2026“ (ab Januar 2026) heißt es, „eFTI platforms and service providers can start preparing for operations“ (eFTI-Plattformen und Dienstleister können mit der Vorbereitung auf den Betrieb beginnen) und „Member States authorities may start accepting data stored on certified eFTI platforms for inspection“ (die Behörden der Mitgliedstaaten können damit beginnen, auf zertifizierten eFTI-Plattformen gespeicherte Daten für Kontrollen zu akzeptieren).

Abfallverbringungen sind früher an der Reihe. Die Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über Verbringungen von Abfällen änderte die Verordnung 2020/1056 und fügte Artikel 5 Absatz 1a ein: „Abweichend von Absatz 1 akzeptieren die zuständigen Behörden ab dem 21. Mai 2026 gesetzlich vorgeschriebene Informationen, einschließlich zusätzlicher Informationen, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157.“

Die bisher erlassenen Rechtsakte

Die mit Stand vom 23. Oktober 2026 erlassenen Rechtsakte des eFTI-Rahmens. Jeder tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
RechtsaktGegenstandErlassenAmtsblattIn Kraft
Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des RatesDer Rahmen: Anwendungsbereich, Pflichten der Behörden und der Unternehmen, eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister, Zertifizierung15. Juli 202031. Juli 202020. August 2020; gilt ab dem 21. August 2024, Artikel 5 Absatz 1 ab dem 9. Juli 2027
Delegierte Verordnung (EU) 2024/2025 der KommissionBestimmungen des nationalen Rechts in Anhang I Teil B15. Juli 202420. Dezember 20249. Januar 2025
Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 der KommissionDer gemeinsame eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze (Artikel 7)26. Juli 202420. Dezember 20249. Januar 2025
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 der KommissionGemeinsame Verfahren und detaillierte Regeln für den Zugang der Behörden zu eFTI und deren Verarbeitung (Artikel 8)5. Juli 202420. Dezember 20249. Januar 2025
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2243 der KommissionFunktionale Anforderungen an eFTI-Plattformen (Artikel 9 Absatz 2)6. November 20257. November 202527. November 2025

Die Meldung der Kommission vom 9. Januar 2025 bestätigt das Datum im Januar: „the first eFTI implementing and delegated acts entered into force today“ (die ersten eFTI-Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte sind heute in Kraft getreten). Das Datum für die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2243 ist unsere Rechnung ab ihrer Veröffentlichung. Die Rechtsakte nach den Artikeln 7, 8 und 9 Absatz 2 kamen nach den Fristen, die die Verordnung für sie gesetzt hatte: 21. Februar 2023 für die ersten zwei und 21. August 2023 für den dritten. Für den Rechtsakt zum Datensatz führt der Bericht der Kommission die Verzögerung „hauptsächlich auf die Komplexität hinsichtlich der Datenkartierung und -modellierung“ zurück.

Was noch fehlt

Stand: 23. Oktober 2026. Drei Gruppen von Vorschriften, die die Verordnung für Plattformen und Dienstleister vorsieht, waren an diesem Tag nicht erlassen.

  • Zertifizierung von eFTI-Plattformen (delegierter Rechtsakt, Artikel 12 Absatz 5). Am 21. Oktober 2026 veröffentlichte die Kommission auf ihrem „Have your say“-Portal den Entwurf einer delegierten Verordnung (Ares(2026)9917995) „laying down rules for the certification of eFTI platforms and the use of the certification mark“ (mit Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und die Verwendung des Zertifizierungskennzeichens), zu dem bis zum 18. November 2026 Rückmeldungen möglich sind. Der Entwurf hält fest: „This draft has not been adopted or endorsed by the European Commission.“ (Dieser Entwurf wurde von der Europäischen Kommission weder angenommen noch gebilligt.) Seine Begründung sagt, er würde „certification profiles to accommodate different operational capabilities and business models“ (Zertifizierungsprofile, die unterschiedlichen betrieblichen Fähigkeiten und Geschäftsmodellen Rechnung tragen) einführen.
  • Anforderungen an eFTI-Dienstleister (Durchführungsrechtsakt, Artikel 10 Absatz 2). Das Portal führt die Initiative im Planungsstadium, ohne veröffentlichten Entwurf. Artikel 10 Absatz 2 hatte für den ersten solchen Rechtsakt den 21. August 2023 festgesetzt.
  • Zertifizierung von eFTI-Dienstleistern (delegierter Rechtsakt, Artikel 13 Absatz 3). Ebenfalls im Planungsstadium, ohne veröffentlichten Entwurf.

Erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, tritt er nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung Einwände erhebt; jedes der beiden Organe kann diese Frist um zwei Monate verlängern (Artikel 14 Absatz 6).

Die Zieltermine haben sich verschoben. Die Meldung der Kommission vom 9. Januar 2025 sagte: „By September 2025: The Commission plans to adopt the remaining eFTI implementing specifications.“ (Bis September 2025: Die Kommission plant, die verbleibenden eFTI-Durchführungsspezifikationen anzunehmen.) Ihr Bericht vom 5. Februar 2025 sagte, die Zertifizierungsrechtsakte „sollen voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 von der Kommission erlassen werden“. Ihre eFTI-Seite, zuletzt geändert am 29. April 2026, führt nun unter „By December 2026“ (bis Dezember 2026) auf: „The Commission plans to adopt the remaining eFTI implementing specifications.“ (Die Kommission plant, die verbleibenden eFTI-Durchführungsspezifikationen anzunehmen.) Die Verzeichnisse des Amts für Veröffentlichungen der EU, abgefragt am 23. Oktober 2026, verzeichneten keinen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2243 erlassenen Rechtsakt mit eFTI im Titel.

Ein weiterer Durchführungsrechtsakt ist im Planungsstadium. Eine Initiative zu neuen Identifikatoren im eFTI-Identifikatorenregister, am 19. Oktober 2026 im Portal eingetragen und mit geplanter Annahme im ersten Quartal 2027, „would add the country of loading and the country of unloading to the small set of freight data that authorities can already consult using a vehicle’s registration plate, letting them see the nature of an operation before deciding to stop it“ (würde das Land der Beladung und das Land der Entladung zu dem kleinen Satz von Frachtdaten hinzufügen, die Behörden bereits anhand des amtlichen Kennzeichens eines Fahrzeugs abfragen können, sodass sie die Art eines Vorgangs erkennen, bevor sie über ein Anhalten entscheiden), so ihre Zusammenfassung.

e-CMR: der elektronische Frachtbrief

Das Zusatzprotokoll zum CMR-Übereinkommen betreffend den elektronischen Frachtbrief wurde am 20. Februar 2008 in Genf geschlossen und trat am 5. Juni 2011 in Kraft. Seine Präambel nennt den Zweck: die Erleichterung von „the optional making out of the consignment note by means of procedures used for the electronic recording and handling of data“ (der fakultativen Ausstellung des Frachtbriefs mithilfe von Verfahren, die für die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten verwendet werden). Ein elektronischer Frachtbrief, der dem Protokoll entspricht, „shall be considered to be equivalent to the consignment note referred to in the Convention and shall therefore have the same evidentiary value and produce the same effects as that consignment note“ (gilt als dem im Übereinkommen genannten Frachtbrief gleichwertig und hat daher dieselbe Beweiskraft und dieselben Wirkungen wie dieser Frachtbrief), so Artikel 2 Absatz 2. Die Anforderungen des Protokolls, von der Authentifizierung bis zu den vereinbarten Verfahren, stehen in Der CMR-Frachtbrief und der e-CMR erklärt.

Mit Stand vom 23. Oktober 2026 führt die Vertragssammlung der Vereinten Nationen 8 Unterzeichner und 42 Vertragsparteien. Nach unserer Zählung dieser Liste sind 22 der 27 EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien. Belgien unterzeichnete am 27. Mai 2008 und wird ohne Ratifikation geführt; Kroatien, Zypern, Irland und Malta werden nicht aufgeführt.

Ein e-CMR gehört zum Beförderungsvertrag. Artikel 1 des Protokolls bestimmt ihn als einen Frachtbrief, „issued by electronic communication by the carrier, the sender or any other party interested in the performance of a contract of carriage to which the Convention applies“ (der durch elektronische Kommunikation vom Frachtführer, vom Absender oder von einer anderen an der Durchführung eines dem Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrags interessierten Partei ausgestellt wird). eFTI betrifft etwas anderes: die Informationen, die die Behörden nach den Vorschriften in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 2020/1056 verlangen können, und den Weg, auf dem sie die Behörden erreichen.

Wo sich e-CMR und eFTI berühren

Die Folie der Kommission zum Anwendungsbereich von eFTI, gezeigt am 21. Januar 2026, führt als nicht erfasst auf: „Not transport documents as such (but the information from transport documents - consignment notes, waybills)“ (Nicht Beförderungsdokumente als solche (sondern die Informationen aus Beförderungsdokumenten – Frachtbriefe, Waybills)). Erwägungsgrund 6 der Verordnung nennt das CMR. Er sagt, die Pflicht der Behörden, elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen zu akzeptieren, sollte auch immer dann gelten, wenn in erfassten Bestimmungen „Informationen verlangt werden, auf die auch in den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften wie etwa den Übereinkünften über internationale Beförderungsverträge für die verschiedenen Verkehrsträger Bezug genommen wird“, und das CMR ist das erste Übereinkommen, das er als Beispiel nennt. Anhang I Teil B in der von der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2025 eingetragenen Fassung bezieht das CMR für einige Mitgliedstaaten über das nationale Recht ein: Der Eintrag für Polen nennt eine Vorschrift seines Güterkraftverkehrsgesetzes vom 6. September 2001, die „die Überprüfung der Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ermöglicht“, und der Eintrag für Rumänien führt Artikel 6 Absatz 1 des CMR-Übereinkommens selbst auf.

Kabotagebelege kommen in beiden Textgruppen vor. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 führt die sieben Angaben auf, die die Belege für jede Beförderung enthalten müssen, und das Kabotage-Q&A der Kommission sagt: „These details are contained in the consignment note or bill of lading, normally in the CMR format.“ (Diese Angaben sind im Frachtbrief oder Konnossement enthalten, normalerweise im CMR-Format.) Seit dem 21. Februar 2022 können diese Belege nach Artikel 8 Absatz 4a „vorgezeigt oder unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats elektronisch übermittelt werden, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, beispielsweise einem elektronischen Frachtbrief (e-CMR)“ nach dem Protokoll von 2008. Dieselben Informationen nach Artikel 8 Absatz 3 liegen im Anwendungsbereich von eFTI (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung 2020/1056), mit einem eigenen Teildatensatz, in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2024 mit EU03 bezeichnet. Artikel 8 Absatz 4a erwähnt eFTI nicht, und keiner der fünf eFTI-Rechtsakte in der Tabelle oben erwähnt den e-CMR. Aus dem eFTI-Recht steuert die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 ein Kabotagebeispiel bei: Eine in einem Register veröffentlichte Verbindung würde es den Behörden ermöglichen, die Güter auf einem Lkw, einem Zug oder einem Binnenschiff zu überprüfen, „ohne das Beförderungsmittel physisch anzuhalten oder es zu betreten“, und die Informationen über mehrere Beförderungsvorgänge eines Fahrzeugs abzurufen, „beispielsweise bei Kabotagekontrollen im Straßenverkehr“ (Erwägungsgrund 14). Die Kabotageregeln selbst stehen in Kabotage und entsandte Fahrer.

Geschäftsdokumente behandelt Erwägungsgrund 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2243. Er hält fest, dass die betroffenen Unternehmen aufgrund der Bestimmungen im Anwendungsbereich von eFTI „in den meisten Fällen im Schriftverkehr zwischen Unternehmen verwendete Dokumente (B2B-Dokumente) weiternutzen können“, um die erforderlichen Frachtbeförderungsinformationen bereitzustellen, sagt, die Spezifikationen für die Plattformen sollten „keine Anforderungen an das elektronische Format und die elektronische Verwendung geschäftlicher Unterlagen vorsehen“, und erwartet, dass die Unternehmen auf Informationen aus den Systemen zurückgreifen können, „die zur Verwaltung gewerblicher Beförderungsdokumente wie Frachtbriefen oder Beförderungsaufträgen genutzt werden“. Ein Webinar der Kommission zu Anwendungsfällen zwischen Unternehmen (B2B), gehalten am 23. Juni 2025, veranschaulicht dies mit einer Fahrt per Lkw und Schiff von Finnland nach Schweden: Drei e-CMRs erscheinen in der Zeile mit der Überschrift „Source for regulatory information in scope of eFTI“ (Quelle gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Anwendungsbereich von eFTI), und die nächste Folie zeigt darunter neun eFTI-Sendungsbewegungsdatensätze. Die Folien sind eine Veranschaulichung, kein Rechtstext.

Keiner der hier zitierten Texte sagt, dass ein e-CMR selbst eFTI ist oder dass ein System, das e-CMRs ausstellt, eine zertifizierte eFTI-Plattform ist. Die Zertifizierung ist ein eigenes Verfahren: Auf Antrag des Plattform-Entwicklers bewertet eine nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle die Plattform anhand der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 und stellt bei positiver Bewertung eine Übereinstimmungsbescheinigung aus (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1).

Kombinierter Verkehr: ein Vorschlag, kein Recht

Am 7. November 2023 schlug die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie 92/106/EWG vor, die auch die Verordnung 2020/1056 ändern würde (COM(2023) 702). Um den Unterstützungsrahmen nutzen zu können, „erfasst das Unternehmen, das die Beförderung im kombinierten Verkehr organisiert, die Verkehrsinformationen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056“ nach dem vorgeschlagenen neuen Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie „auf einer Plattform für elektronische Frachtbeförderungsinformationen (im Folgenden ‚eFTI-Plattform‘) und stellt sie zur Verfügung“. Erwägungsgrund 12 des Vorschlags folgert daraus, dass „die Nutzung einer eFTI-Plattform für alle Beförderungen, die den Unterstützungsrahmen in Anspruch nehmen möchten, verpflichtend sein“ sollte, und sein Artikel 2 würde die eFTI-Plattformen verpflichten, eine Funktion für die Berechnung der Einsparungen bei externen Kosten und für die Erhebung aggregierter Daten über das jährliche Volumen des kombinierten Verkehrs bereitzustellen. Am 23. Oktober 2026 gab das Legislative Observatory des Europäischen Parlaments als erreichte Stufe des Verfahrens 2023/0396(COD) „Awaiting committee decision“ (Beschluss des Ausschusses steht aus) an. Den übrigen Inhalt des Vorschlags beschreibt Kombinierter, intermodaler und multimodaler Verkehr.

Kurz beantwortet

Was ist eFTI?
Elektronische Frachtbeförderungsinformationen (electronic freight transport information): der Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1056, nach dem die Informationen, die Unternehmen nach bestimmten unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften zum Nachweis der Einhaltung zur Verfügung stellen müssen, den zuständigen Behörden elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Zu seinem Anwendungsbereich gehören das Beförderungspapier der Verordnung Nr. 11 des Rates, die Belege für die Kabotage im Straßenverkehr, Abfallverbringungen, Kapitel 5.4 der Gefahrgutvorschriften ADR, RID und ADN sowie die in Anhang I aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts. Die eFTI-Seite der Kommission nennt den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Luftverkehr.
Müssen Verkehrsunternehmen eFTI ab dem 9. Juli 2027 nutzen?
Die Verordnung verpflichtet sie nicht, die Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht, die am 9. Juli 2027 beginnt, ist die der zuständigen Behörden: Sie müssen gesetzlich vorgeschriebene Informationen akzeptieren, die Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung stellen, also auf der Grundlage von Daten, die auf einer zertifizierten eFTI-Plattform verarbeitet wurden (Artikel 5 Absatz 1). Erwägungsgrund 7 lässt die Möglichkeit unberührt, die Informationen in Papierform vorzulegen, wie im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen, und nach Artikel 16 bewertet die Kommission die Verordnung bis zum 21. Februar 2029 und prüft dabei eine mögliche Pflicht für die Unternehmen.
Woher kommt das Datum 9. Juli 2027?
Artikel 5 Absatz 1 legt den Beginn auf 30 Monate nach dem Inkrafttreten der ersten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach den Artikeln 7 und 8. Diese Rechtsakte traten am 9. Januar 2025 in Kraft, und der Bericht der Kommission COM(2025) 32 nennt als daraus folgendes Datum den 9. Juli 2027. Informationen nach der Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 müssen die Behörden seit dem 21. Mai 2026 akzeptieren (Artikel 5 Absatz 1a).
Ist ein e-CMR dasselbe wie eFTI?
Nein. Ein e-CMR ist der elektronische Frachtbrief des Zusatzprotokolls von 2008 zum CMR-Übereinkommen, ein Dokument des Beförderungsvertrags; die Vertragssammlung der Vereinten Nationen führt 42 Vertragsparteien des Protokolls auf, mit Stand vom 23. Oktober 2026. eFTI ist der Rahmen der EU für die Informationen, die Behörden verlangen können. Eine Präsentation der Kommission vom 21. Januar 2026 führt Beförderungsdokumente als solche als außerhalb des Anwendungsbereichs von eFTI auf, der die Informationen aus ihnen umfasst, etwa aus Frachtbriefen. Keiner der für diese Seite gelesenen Texte behandelt einen e-CMR als eFTI oder ein e-CMR-System als zertifizierte eFTI-Plattform.
Welche eFTI-Vorschriften sind noch nicht erlassen?
Mit Stand vom 23. Oktober 2026 lagen die Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen als Entwurf einer delegierten Verordnung vor, zu dem bis zum 18. November 2026 Rückmeldungen möglich sind, und die Anforderungen an eFTI-Dienstleister und an deren Zertifizierung befanden sich im Planungsstadium, ohne veröffentlichten Entwurf. Die eFTI-Seite der Kommission sagt, sie plane, die verbleibenden Durchführungsspezifikationen bis Dezember 2026 anzunehmen; im Januar 2025 hatte sie September 2025 genannt.

Quellen

  1. Regulation (EU) 2020/1056 of the European Parliament and of the Council of 15 July 2020 on electronic freight transport information — Official Journal text: recitals, Articles 1 to 18 and Annex I — EUR-Lex, European Union, 15 Jul 2020
  2. Regulation (EU) 2020/1056 on electronic freight transport information — consolidated text of 9 January 2025, Articles 1 to 18 — EUR-Lex, European Union
  3. Commission Delegated Regulation (EU) 2024/2024 of 26 July 2024 supplementing Regulation (EU) 2020/1056 by establishing the eFTI common data set and eFTI data subsets — recitals, Articles and the list of data subsets — EUR-Lex, European Union, 26 Jul 2024
  4. Commission Delegated Regulation (EU) 2024/2025 of 15 July 2024 supplementing Regulation (EU) 2020/1056 by amending its Annex I Part B — Annex, entries for Poland and Romania — EUR-Lex, European Union, 15 Jul 2024
  5. Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1942 of 5 July 2024 laying down common procedures and detailed rules for accessing and processing electronic freight transport information by competent authorities — recitals 13 and 14, Article 14 — EUR-Lex, European Union, 5 Jul 2024
  6. Commission Implementing Regulation (EU) 2025/2243 of 6 November 2025 laying down detailed specifications regarding the functional requirements for eFTI platforms — recital 7 and Article 14 — EUR-Lex, European Union, 6 Nov 2025
  7. Report from the Commission on the delegation of the power to adopt delegated acts conferred on the Commission pursuant to Regulation (EU) 2020/1056, COM(2025) 32 final, 5 February 2025 — EUR-Lex, European Union, 5 Feb 2025
  8. eFTI Regulation: digitalising freight transport across the European Union (page last modified 29 April 2026, read on 23 October 2026) — European Commission, Directorate-General for Mobility and Transport
  9. Towards Paperless Freight Transport: EU takes a step forward with eFTI Regulation implementation (news, 9 January 2025) — European Commission, Directorate-General for Mobility and Transport, 9 Jan 2025
  10. Rules on the certification of eFTI platforms (initiative 14351) — draft Commission Delegated Regulation, Ares(2026)9917995, open for feedback from 21 October to 18 November 2026 — European Commission, Have your say
  11. Requirements for eFTI service providers (initiative 14374), read on 23 October 2026 — European Commission, Have your say
  12. Rules on the certification of eFTI service providers (initiative 14375), read on 23 October 2026 — European Commission, Have your say
  13. Introduction of new identifiers in the electronic freight transport information (eFTI) registry of identifiers (initiative 19494), read on 23 October 2026 — European Commission, Have your say
  14. Lia Potec (Team Leader eFTI, European Commission), Legal enablers for paperless trade: lessons from the EU eFTI experience, UNCITRAL Colloquium, 21 January 2026 — slides 4, 5 and 9 — United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL), 21 Jan 2026
  15. Webinars on eFTI implementation, 23 June 2025: 10 - Reference B2B use cases for eFTI operation, slides 9 and 10 — European Commission, Directorate-General for Mobility and Transport, 23 Jun 2025
  16. Regulation (EC) No 1072/2009 on common rules for access to the international road haulage market — consolidated text of 21 February 2022, Article 8 — EUR-Lex, European Union
  17. Regulation (EU) 2020/1055 amending Regulations (EC) No 1071/2009, (EC) No 1072/2009 and (EU) No 1024/2012 — recital 23 and Article 4 — EUR-Lex, European Union, 15 Jul 2020
  18. Rules on cabotage as applicable from 21 February 2022 — Questions and Answers, question 15 — European Commission, Directorate-General for Mobility and Transport
  19. Council Regulation No 11 of 27 June 1960 concerning the abolition of discrimination in transport rates and conditions — Article 6 — EUR-Lex, European Union, 27 Jun 1960
  20. Council Directive 92/106/EEC on the establishment of common rules for certain types of combined transport of goods between Member States — consolidated text of 1 July 2013, Article 3 — EUR-Lex, European Union
  21. Additional Protocol to the CMR concerning the Electronic Consignment Note, Geneva, 20 February 2008 — certified true copy — United Nations Treaty Collection
  22. Additional Protocol to the CMR concerning the Electronic Consignment Note — status of treaty XI.B.11.b, as at 23 October 2026 — United Nations Treaty Collection
  23. Proposal for a Directive amending Council Directive 92/106/EEC as regards a support framework for intermodal transport of goods and Regulation (EU) 2020/1056, COM(2023) 702 final, 7 November 2023 — recital 12, Articles 2 and 3 — EUR-Lex, European Union, 7 Nov 2023
  24. Procedure file 2023/0396(COD) — Combined transport: support framework for intermodal transport of goods (read on 23 October 2026) — Legislative Observatory, European Parliament
  25. Regulation (EU) 2026/2108 establishing the Union Customs Code and the European Union Customs Authority, and repealing Regulation (EU) No 952/2013 — Articles 284 and 287 — EUR-Lex, European Union