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Der CMR-Frachtbrief und der e-CMR erklärt

Das CMR-Übereinkommen von 1956 hält den internationalen Straßengütervertrag in einem Frachtbrief mit drei Originalausfertigungen fest. Inhalt, Beweiskraft, Haftungsgrenze und e-CMR-Protokoll 2008.

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Leeres internationales CMR-Frachtbrief-Formular mit nummerierten Feldern für Absender, Empfänger, Frachtführer und Gut sowie dem CMR-Zeichen
Solijon Solayev — CC BY-SA 4.0

Ein CMR-Frachtbrief ist das Dokument, das nach dem Genfer Übereinkommen von 1956 einen Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße festhält: Er wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden. Das Übereinkommen bestimmt, dass das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefs weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrags berührt und dass der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Vertrag, seinen Inhalt und die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer dient.

Die Angaben zum Vertragsstand auf dieser Seite sind die der Vertragssammlung der Vereinten Nationen (UNTC) mit Stand vom 28. September 2026.

Was das CMR-Übereinkommen ist

Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) wurde am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichnet und trat am 2. Juli 1961 in Kraft. Sein französischer Titel lautet Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route (CMR); der englische und der französische Wortlaut sind gleichermaßen authentisch. Mit Stand vom 28. September 2026 führt die UNTC 58 Vertragsparteien und 9 Unterzeichner.

Artikel 42 öffnet das Übereinkommen für die Unterzeichnung oder den Beitritt den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und den Staaten, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind. Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch Beitritt Vertragsparteien werden.

Zwei spätere Instrumente werden unten behandelt: ein Protokoll vom 5. Juli 1978, das die Haftungsgrenze änderte, und ein Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 über den elektronischen Frachtbrief. Die Tabelle nennt die fünf Länder der Kernsprachen dieser Website, mit den Daten, die die UNTC unter Ratifikation, Beitritt (a) aufführt. Es sind Daten der Vertragsurkunden, keine Daten des Inkrafttretens.

Fünf Länder in den Statuslisten der UNTC mit Stand vom 28. September 2026.
StaatCMR, 1956Protokoll, 1978e-CMR-Protokoll, 2008
Deutschlandunterzeichnet 19. Mai 1956, ratifiziert 7. November 1961unterzeichnet 1. November 1978, ratifiziert 29. September 1980Beitritt 5. Januar 2022
SpanienBeitritt 12. Februar 1974Beitritt 11. Oktober 1982Beitritt 11. Mai 2011
TürkeiBeitritt 2. August 1995Beitritt 2. August 1995Beitritt 31. Januar 2018
Russische FöderationBeitritt 2. September 1983Beitritt 3. Februar 2016Beitritt 6. März 2018
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandBeitritt 21. Juli 1967unterzeichnet 25. September 1978, ratifiziert 5. Oktober 1979Beitritt 20. Dezember 2019

Welche Beförderungen es erfasst

Artikel 1 Absatz 1 wendet das Übereinkommen auf jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen an, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien. Artikel 1 Absatz 2 bestimmt als Fahrzeuge Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger im Sinne des Artikels 4 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949. Artikel 1 Absatz 3 erstreckt das Übereinkommen auf in seinen Geltungsbereich fallende Beförderungen, die von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 1 Absatz 4 nennt drei Ausnahmen: Beförderungen, die nach den Bestimmungen internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden, die Beförderung von Leichen und die Beförderung von Umzugsgut. Nach Artikel 1 Absatz 5 verpflichten sich die Vertragsparteien, untereinander keine zwei- oder mehrseitigen Sondervereinbarungen zu schließen, die von den Bestimmungen abweichen; ausgenommen sind Sondervereinbarungen, nach denen das Übereinkommen nicht für ihren kleinen Grenzverkehr gilt, oder durch die für Beförderungen, die ausschließlich auf ihrem Staatsgebiet durchgeführt werden, die Verwendung eines das Gut vertretenden Frachtbriefs zugelassen wird.

Artikel 2 Absatz 1 betrifft ein Fahrzeug, das auf einem Teil der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg befördert wird: Wird das Gut – abgesehen von den Fällen des Artikels 14 – nicht umgeladen, so gilt das Übereinkommen trotzdem für die gesamte Beförderung. Der Absatz fährt mit einer Einschränkung fort, die diese Seite nicht zusammenfasst.

Das bei der Unterzeichnung des Übereinkommens vereinbarte Unterzeichnungsprotokoll bestimmt in seiner Nummer 1, dass das Übereinkommen nicht für Beförderungen zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Republik Irland gilt. Der Zollversand ist vom Beförderungsvertrag zu unterscheiden: das TIR-Verfahren und das Carnet TIR behandelt Das Carnet TIR erklärt.

Der Frachtbrief: Nachweis, keine Voraussetzung des Vertrags

Artikel 4 bestimmt, dass der Beförderungsvertrag in einem Frachtbrief festgehalten wird. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefs berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrags, der den Bestimmungen des Übereinkommens unterworfen bleibt. Was der Frachtbrief bewirkt, regelt Artikel 9 Absatz 1: Er dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss des Beförderungsvertrags, den Inhalt des Vertrags und die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Die Vermutung nach Artikel 9 Absatz 2, unten beschrieben, gilt, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Artikel 41 Absatz 1 erklärt, unbeschadet des Artikels 40, jede Vereinbarung für nichtig und ohne Rechtswirkung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen des Übereinkommens abweicht, ohne dass die Nichtigkeit die übrigen Vertragsbestimmungen erfasst. Artikel 41 Absatz 2 nennt insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten lässt, jede andere ähnliche Abmachung und jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k schreibt für den Frachtbrief die Angabe vor, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung dem Übereinkommen unterliegt. Fehlt sie im Frachtbrief, haftet der Frachtführer nach Artikel 7 Absatz 3 für alle Kosten und Schäden, die dem über das Gut Verfügungsberechtigten durch diese Unterlassung entstehen.

Drei Originalausfertigungen und wer sie hält

Artikel 5 Absatz 1 sieht vor, dass der Frachtbrief in drei Originalausfertigungen ausgestellt wird, die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden. Die Unterschriften können gedruckt oder durch die Stempel des Absenders und des Frachtführers ersetzt werden, wenn dies nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgestellt wird, zulässig ist. Die erste Ausfertigung erhält der Absender, die zweite begleitet das Gut und die dritte behält der Frachtführer. Nach Artikel 5 Absatz 2 können der Absender oder der Frachtführer, wenn das Gut auf mehrere Fahrzeuge zu verladen ist oder es sich um verschiedenartige oder in verschiedene Posten aufgeteilte Güter handelt, verlangen, dass für jedes verwendete Fahrzeug oder für jede Güterart oder jeden Posten ein eigener Frachtbrief ausgestellt wird.

Zwei Artikel knüpfen Rechte an bestimmte Ausfertigungen. Artikel 12 Absatz 1 gibt dem Absender das Recht, über das Gut zu verfügen, insbesondere indem er vom Frachtführer verlangt, das Gut nicht weiterzubefördern, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort zu ändern oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abzuliefern. Nach Artikel 12 Absatz 2 erlischt dieses Recht, sobald die zweite Ausfertigung dem Empfänger übergeben ist oder der Empfänger sein Recht nach Artikel 13 Absatz 1 geltend macht. Die Ausübung des Rechts unterliegt Bedingungen, darunter nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a, dass der Absender die erste Ausfertigung des Frachtbriefs vorweist, in die die dem Frachtführer erteilten neuen Weisungen eingetragen sein müssen, und dem Frachtführer alle Kosten und Schäden ersetzt, die durch die Ausführung der Weisungen entstehen. Nach Artikel 12 Absatz 7 haftet ein Frachtführer, der Weisungen ausgeführt hat, ohne die Vorlage der ersten Ausfertigung zu verlangen, dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden.

Artikel 13 Absatz 1 berechtigt den Empfänger, nach der Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort vom Frachtführer zu verlangen, dass ihm gegen Empfangsbestätigung die zweite Ausfertigung des Frachtbriefs übergeben und das Gut abgeliefert wird.

Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrags ist, von aufeinander folgenden Straßenfrachtführern ausgeführt, so haftet nach Artikel 34 jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefs Vertragspartei. Ein Frachtführer, der das Gut von dem vorhergehenden Frachtführer übernimmt, händigt diesem eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung aus und trägt seinen Namen und seine Anschrift auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefs ein (Artikel 35 Absatz 1).

Das deutsche Handelsgesetzbuch enthält eine eigene Frachtbriefvorschrift, die vom Übereinkommen getrennt ist. Nach § 408 kann der Frachtführer die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen; er wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden, und § 408 Absatz 3 stellt ihm eine elektronische Aufzeichnung gleich, die dieselben Funktionen erfüllt, sofern sichergestellt ist, dass Authentizität und Integrität gewahrt bleiben.

Was der Frachtbrief enthalten muss

Artikel 6 arbeitet in drei Stufen. Artikel 6 Absatz 1 bestimmt, dass der Frachtbrief folgende Angaben enthalten muss:

  • a) Ort und Tag der Ausstellung;
  • b) Name und Anschrift des Absenders;
  • c) Name und Anschrift des Frachtführers;
  • d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
  • e) Name und Anschrift des Empfängers;
  • f) die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
  • g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
  • h) das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
  • i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten: Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen;
  • j) Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung;
  • k) die Angabe, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegt.

Artikel 6 Absatz 2 fügt hinzu, dass der Frachtbrief zutreffendenfalls ferner enthalten muss:

  • a) das Verbot umzuladen;
  • b) die Kosten, die der Absender übernimmt;
  • c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
  • d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;
  • e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;
  • f) die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muss;
  • g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden.

Nach Artikel 6 Absatz 3 dürfen die Parteien in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.

Artikel 7 Absatz 1 macht den Absender für alle Kosten und Schäden verantwortlich, die dem Frachtführer dadurch entstehen, dass die Angaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, d, e, f, g, h und j, die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 und alle anderen Angaben oder Weisungen, die er für die Ausstellung des Frachtbriefs oder zum Zwecke der Eintragung in diesen gegeben hat, unrichtig oder unvollständig sind. Für die vor der Ablieferung zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung hat der Absender nach Artikel 11 Absatz 1 dem Frachtbrief die notwendigen Urkunden beizugeben oder dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Übergibt der Absender dem Frachtführer gefährliche Güter, hat er ihn nach Artikel 22 Absatz 1 auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung nicht in den Frachtbrief eingetragen worden, obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit anderen Mitteln zu beweisen, dass der Frachtführer die genaue Art der Gefahr gekannt hat. Die Fahrzeugvorschriften für eine solche Beförderung stehen auf einer eigenen Seite: ADR erklärt: Gefahrgutfahrzeuge.

Prüfungen und Vorbehalte bei der Übernahme und bei der Ablieferung

Bei der Übernahme des Gutes überprüft der Frachtführer nach Artikel 8 Absatz 1 die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Frachtstücke und über ihre Zeichen und Nummern sowie den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung. Stehen ihm keine angemessenen Mittel zur Verfügung, um die Richtigkeit der Angaben über Frachtstücke, Zeichen und Nummern zu überprüfen, trägt er nach Artikel 8 Absatz 2 im Frachtbrief Vorbehalte ein, die zu begründen sind; diese Vorbehalte sind für den Absender nicht verbindlich, es sei denn, dass er sie im Frachtbrief ausdrücklich anerkannt hat. Der Absender kann vom Frachtführer verlangen, dass dieser das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes und den Inhalt der Frachtstücke überprüft. Der Frachtführer kann Ersatz der Kosten der Überprüfung verlangen, und das Ergebnis der Überprüfung wird in den Frachtbrief eingetragen (Artikel 8 Absatz 3).

Artikel 9 Absatz 2 knüpft an diese Vorbehalte an. Weist der Frachtbrief keine mit Gründen versehenen Vorbehalte des Frachtführers auf, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer äußerlich in gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmten.

Bei der Ablieferung gilt Artikel 30 Absatz 1. Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen und ohne unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Die Vorbehalte müssen bei äußerlich erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen spätestens bei der Ablieferung des Gutes gemacht werden, bei äußerlich nicht erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen spätestens binnen sieben Tagen nach der Ablieferung, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet.

Die Haftung des Frachtführers und ihre Grenze, wie der Text sie festlegt

Artikel 17 Absatz 1 macht den Frachtführer haftbar für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für jede Überschreitung der Lieferfrist. Artikel 17 Absatz 4 befreit ihn vorbehaltlich des Artikels 18 Absätze 2 bis 5 von der Haftung, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den besonderen Gefahren entstanden ist, die mit aufgeführten einzelnen oder mehreren Umständen verbunden sind. Dazu gehören die Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist (Buchstabe a), sowie die Behandlung, das Verladen, das Verstauen oder das Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder den Empfänger handeln (Buchstabe c). Das sind Vorschriften über die Haftung des Frachtführers in Kapitel IV des Übereinkommens. Wer nach den Vorschriften für Straßenkontrollen für die Ladungssicherung einzustehen hat, ist eine gesonderte Frage, die die Seite zur Ladungssicherung behandelt.

Artikel 23 Absatz 1 bemisst die Entschädigung nach dem Wert des Gutes an dem Ort und zu der Zeit, zu denen es zur Beförderung übernommen wurde. In der ursprünglichen Fassung von 1956 begrenzte Artikel 23 Absatz 3 die Entschädigung auf 25 Franken je Kilogramm fehlenden Rohgewichts; der Franken war der Goldfranken im Gewicht von 10/31 Gramm mit einem Feingehalt von 900 (in Tausendsteln). Das Protokoll vom 5. Juli 1978, vom Ausschuss für Binnenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa auf einer Sondertagung in Genf angenommen, ersetzte diesen Absatz: „Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen.“ Sein neuer Artikel 23 Absatz 7 bestimmt die Rechnungseinheit als das vom Internationalen Währungsfonds definierte Sonderziehungsrecht und sieht vor, dass der Betrag in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet wird, und zwar entsprechend dem Wert dieser Währung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag.

Das Protokoll trat am 28. Dezember 1980 in Kraft. Mit Stand vom 28. September 2026 führt die UNTC 6 Unterzeichner und 48 Vertragsparteien. Nach unserer Zählung der UNTC-Listen sind alle 48 zugleich Vertragsparteien des Übereinkommens, und 10 der 58 Vertragsparteien des Übereinkommens sind keine Vertragsparteien des Protokolls: Afghanistan, Aserbaidschan, Bulgarien, Kasachstan, die Mongolei, Montenegro, Marokko, Oman, die Arabische Republik Syrien und Tadschikistan. Deutschland, Spanien, die Türkei, die Russische Föderation und das Vereinigte Königreich sind allesamt Vertragsparteien (siehe die Tabelle oben).

Die Grenze in Artikel 23 Absatz 3 ist nur eine von mehreren Regeln. Der Text nennt die übrigen gesondert:

Entschädigungsregeln des CMR-Übereinkommens in der Fassung des Protokolls von 1978.
PostenArtikelWas der Text bestimmt
Verlust des Gutes23 Absatz 3Die Entschädigung darf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen.
Fracht, Zölle und sonstige Kosten23 Absatz 4Im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle des teilweisen Verlustes anteilig zurückzuerstatten; weiterer Schadenersatz ist nicht zu leisten.
Beschädigung25 Absatz 2Ist die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet, der Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre; ist nur ein Teil entwertet, der Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teils zu zahlen wäre.
Überschreitung der Lieferfrist23 Absatz 5Beweist der Anspruchsteller, dass daraus ein Schaden entstanden ist, zahlt der Frachtführer für diesen Schaden eine Entschädigung, die die Fracht nicht übersteigt.
Über der Grenze23 Absatz 6, 24, 26 Absatz 1Eine höhere Entschädigung kann nur beansprucht werden, wenn der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach den Artikeln 24 und 26 angegeben worden ist. Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags zur Fracht im Frachtbrief einen Wert des Gutes angeben, der den Höchstbetrag des Artikels 23 Absatz 3 übersteigt, wobei der angegebene Betrag dann an die Stelle dieses Höchstbetrags tritt, oder für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung oder der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist den Betrag eines besonderen Interesses an der Lieferung durch Eintragung in den Frachtbrief festlegen.
Vorsatz29 Absatz 1Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen des Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht.

e-CMR: das Zusatzprotokoll von 2008

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen betreffend den elektronischen Frachtbrief wurde am 20. Februar 2008 in Genf geschlossen und trat am 5. Juni 2011 in Kraft. Mit Stand vom 28. September 2026 führt die UNTC 8 Unterzeichner und 42 Vertragsparteien. Die Präambel des Protokolls nennt seinen Zweck: das Übereinkommen zu ergänzen, um die fakultative Ausstellung des Frachtbriefs mithilfe von Verfahren zu erleichtern, die für die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten verwendet werden.

Artikel 1 bestimmt einen elektronischen Frachtbrief als einen Frachtbrief, der durch elektronische Kommunikation vom Frachtführer, vom Absender oder von einer anderen an der Durchführung eines dem Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrags interessierten Partei ausgestellt wird. Er umfasst Angaben, die mit der elektronischen Kommunikation durch Anhänge oder auf andere Weise logisch verknüpft sind, gleichzeitig mit oder nach seiner Ausstellung, sodass sie Teil des Frachtbriefs werden. Eine elektronische Signatur sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und als Authentifizierungsmethode dienen.

Artikel 2 Absatz 1 erlaubt es, den Frachtbrief sowie jede Aufforderung, Erklärung, Weisung, jedes Ersuchen, jeden Vorbehalt oder jede sonstige Mitteilung im Zusammenhang mit der Durchführung eines dem Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrags durch elektronische Kommunikation auszustellen. Artikel 2 Absatz 2 legt die Gleichwertigkeit fest: Ein elektronischer Frachtbrief, der den Bestimmungen des Protokolls entspricht, gilt als dem im Übereinkommen genannten Frachtbrief gleichwertig und hat dieselbe Beweiskraft und dieselben Wirkungen. Die Gleichwertigkeit ist also an die Einhaltung des Protokolls geknüpft, dessen Anforderungen die folgenden sind.

  • Authentifizierung. Nach Artikel 3 Absatz 1 authentifizieren die Parteien den Frachtbrief durch eine zuverlässige elektronische Signatur, die ihre Verbindung mit dem Frachtbrief sicherstellt. Die Zuverlässigkeit der Methode wird, sofern nichts anderes bewiesen wird, vermutet, wenn die Signatur eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist, seine Identifizierung ermöglicht, mit Mitteln erstellt wird, die er unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und so mit den Daten verknüpft ist, auf die sie sich bezieht, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten erkennbar ist. Artikel 3 Absatz 2 erlaubt jede andere elektronische Authentifizierungsmethode, die das Recht des Staates zulässt, in dem der Frachtbrief ausgestellt wurde, und Artikel 3 Absatz 3 verlangt, dass die Angaben für jede dazu berechtigte Partei zugänglich sind.
  • Gleiche Angaben, Integrität. Nach Artikel 4 Absatz 1 muss der elektronische Frachtbrief dieselben Angaben enthalten wie der im Übereinkommen genannte Frachtbrief. Das Verfahren zu seiner Ausstellung muss die Integrität der Angaben ab dem Zeitpunkt sicherstellen, zu dem er erstmals in seiner endgültigen Form erzeugt wurde (Artikel 4 Absatz 2). Das Verfahren zu seiner Ergänzung oder Änderung muss jede Ergänzung oder Änderung als solche erkennbar machen und die ursprünglich enthaltenen Angaben bewahren (Artikel 4 Absatz 3).
  • Vereinbarte Verfahren. Nach Artikel 5 Absatz 1 vereinbaren die an der Durchführung des Vertrags interessierten Parteien die Verfahren und ihre Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Methode für die Ausstellung des Frachtbriefs und seine Übergabe an den Berechtigten (a), einer Zusicherung, dass er seine Integrität behält (b), der Art und Weise, wie die aus ihm berechtigte Partei ihre Berechtigung nachweisen kann (c), der Art, wie die Bestätigung der Ablieferung an den Empfänger erfolgt (d), der Verfahren zu seiner Ergänzung oder Änderung (e) und der Verfahren für seine mögliche Ersetzung durch einen auf andere Weise ausgestellten Frachtbrief (f).
  • Verweis im Frachtbrief. Nach Artikel 5 Absatz 2 müssen die Verfahren im elektronischen Frachtbrief genannt werden und leicht feststellbar sein.

Nach Artikel 6 Absatz 1 händigt der Frachtführer dem Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestätigung für das Gut und alle Informationen aus, die zur Identifizierung der Sendung und für den Zugang zum elektronischen Frachtbrief erforderlich sind. Nach Artikel 6 Absatz 2 können die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g und in Artikel 11 des Übereinkommens genannten Urkunden vom Absender in Form einer elektronischen Kommunikation übermittelt werden, wenn die Urkunden in dieser Form vorliegen und die Parteien Verfahren vereinbart haben, die es ermöglichen, eine Verbindung zwischen ihnen und dem elektronischen Frachtbrief in einer Weise herzustellen, die ihre Integrität sicherstellt.

Das Protokoll lag vom 27. bis 30. Mai 2008 einschließlich in Genf und danach bis zum 30. Juni 2009 einschließlich am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf (Artikel 7 Absatz 2). Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten und steht den Nichtunterzeichnerstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zum Beitritt offen (Artikel 7 Absatz 3). Es tritt am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der Urkunden durch fünf solche Staaten in Kraft (Artikel 8 Absatz 1) und für jeden Staat, der danach ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Urkunde (Artikel 8 Absatz 2). Nach Artikel 9 Absatz 3 hört ein Staat, der aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, am selben Tag auf, Vertragspartei des Protokolls zu sein.

Die UNTC führt Belgien als Unterzeichner am 27. Mai 2008, ohne dass eine Ratifikation oder ein Beitritt aufgeführt wäre: mit Stand vom 28. September 2026 ein Unterzeichner, keine Vertragspartei. Nach unserer Zählung der UNTC-Listen und der Liste der 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union sind alle 27 EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien des CMR und 22 Vertragsparteien des e-CMR-Protokolls. Die fünf, die es nicht sind, sind Belgien (nur Unterzeichner), Kroatien, Zypern, Irland und Malta.

Wo der e-CMR auf die EU-Kabotageregeln trifft

Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 bestimmt, dass zum Nachweis, dass die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kein zusätzliches Dokument verlangt werden darf. Artikel 8 Absatz 4a, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2020/1055, verlangt, dass die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Nachweise dem befugten Kontrollbeamten des Aufnahmemitgliedstaats auf Verlangen und innerhalb der Dauer der Straßenkontrolle vorgelegt oder übermittelt werden. Sie können elektronisch vorgelegt oder übermittelt werden, und zwar in einem revidierbaren strukturierten Format, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, etwa als e-CMR nach dem Zusatzprotokoll von 2008. Erwägungsgrund 23 der Verordnung (EU) 2020/1055 hält fest, dass die Verwendung und Übermittlung elektronischer Beförderungsinformationen als Mittel zum Nachweis der Einhaltung anerkannt werden sollte und dass das verwendete Format Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten sollte.

Das Kabotage-Q&A der Kommission besagt, dass die Einzelheiten im Frachtbrief oder Konnossement enthalten sind, normalerweise im CMR-Format, dass kein zusätzliches Dokument verlangt wird und dass Dokumente elektronisch vorgelegt oder übermittelt werden können, zum Beispiel mithilfe eines elektronischen Frachtbriefs (e-CMR). Die sieben Nachweispunkte, die Fristen und das Kontingent stehen in Kabotage und entsandte Fahrer. Die Seite zur Zulassung zum Kraftverkehrsunternehmer behandelt die Niederlassungsregel, nach der Beförderungsverträge zu den Dokumenten gehören, auf die ein Unternehmen in seinen Geschäftsräumen zugreifen können muss.

Kurz beantwortet

Was ist ein CMR-Frachtbrief?
Es ist das Dokument, in dem nach Artikel 4 des CMR-Übereinkommens der Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße festgehalten wird. Artikel 5 Absatz 1 sieht drei Originalausfertigungen vor, die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden, und nach Artikel 9 Absatz 1 dient der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss des Vertrags, seinen Inhalt und die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefs berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrags (Artikel 4).
Wann gilt das CMR-Übereinkommen für eine Beförderung?
Wenn Artikel 1 Absatz 1 erfüllt ist: ein Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, bei dem der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien. Artikel 1 Absatz 4 schließt Beförderungen aus, die nach den Bestimmungen internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden, sowie die Beförderung von Leichen und von Umzugsgut.
Was muss ein CMR-Frachtbrief enthalten?
Artikel 6 Absatz 1 führt die Angaben auf, die er enthalten muss, Buchstaben a bis k, von Ort und Tag der Ausstellung sowie Name und Anschrift von Absender, Frachtführer und Empfänger bis zur Angabe, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung dem Übereinkommen unterliegt. Artikel 6 Absatz 2 führt weitere Angaben auf, soweit sie zutreffen, Buchstaben a bis g, und nach Artikel 6 Absatz 3 dürfen die Parteien alle anderen Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.
Wie viele Ausfertigungen eines CMR-Frachtbriefs gibt es und wer behält welche?
Drei Originalausfertigungen (Artikel 5 Absatz 1). Die erste erhält der Absender, die zweite begleitet das Gut und die dritte behält der Frachtführer. Nach der Ankunft an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort kann der Empfänger vom Frachtführer verlangen, dass ihm gegen Empfangsbestätigung die zweite Ausfertigung und das Gut übergeben werden (Artikel 13 Absatz 1).
Ist ein elektronischer CMR (e-CMR) rechtlich dem Papierfrachtbrief gleichgestellt?
Ja, wenn er dem Zusatzprotokoll von 2008 entspricht: Nach Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls gilt ein solcher elektronischer Frachtbrief als dem im Übereinkommen genannten Frachtbrief gleichwertig und hat dieselbe Beweiskraft und dieselben Wirkungen. Mit Stand vom 28. September 2026 führt die Vertragssammlung der Vereinten Nationen 42 Vertragsparteien des Protokolls, darunter Deutschland (Beitritt 5. Januar 2022), Spanien (11. Mai 2011), die Türkei (31. Januar 2018), die Russische Föderation (6. März 2018) und das Vereinigte Königreich (20. Dezember 2019).
Wie hoch ist die Haftungsgrenze des Frachtführers nach dem CMR-Übereinkommen?
8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm fehlenden Rohgewichts, in Artikel 23 Absatz 3 in der Fassung des Protokolls von 1978; der ursprüngliche Text von 1956 nannte 25 Franken. Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, umgerechnet in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts nach dem Wert dieser Währung am Tag des Urteils oder an einem von den Parteien vereinbarten Tag. Mit Stand vom 28. September 2026 führt die Vertragssammlung der Vereinten Nationen 48 Vertragsparteien des Protokolls. Die Artikel 24 und 26 erlauben gegen einen Zuschlag einen höheren angegebenen Wert oder ein besonderes Interesse an der Lieferung, und Artikel 29 Absatz 1 hebt die Grenzen bei Vorsatz auf.

Quellen

  1. Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), Geneva, 19 May 1956 — certified true copy (English and French) — United Nations Treaty Collection
  2. Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR) — status of treaty XI.B.11, as at 28 September 2026 — United Nations Treaty Collection
  3. Protocol to the Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), Geneva, 5 July 1978 — certified true copy — United Nations Treaty Collection
  4. Protocol to the CMR of 5 July 1978 — status of treaty XI.B.11.a, as at 28 September 2026 — United Nations Treaty Collection
  5. Additional Protocol to the CMR concerning the Electronic Consignment Note, Geneva, 20 February 2008 — certified true copy — United Nations Treaty Collection
  6. Additional Protocol to the CMR concerning the Electronic Consignment Note — status of treaty XI.B.11.b, as at 28 September 2026 — United Nations Treaty Collection
  7. Regulation (EC) No 1072/2009 on common rules for access to the international road haulage market — consolidated text of 21 February 2022, Article 8 — EUR-Lex, European Union
  8. Regulation (EU) 2020/1055 amending Regulations (EC) No 1071/2009, (EC) No 1072/2009 and (EU) No 1024/2012 — EUR-Lex, European Union
  9. Rules on cabotage as applicable from 21 February 2022 — Questions and Answers — European Commission, Directorate-General for Mobility and Transport
  10. Handelsgesetzbuch (HGB), § 408 Frachtbrief — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  11. EU countries — European Union