TruckBusWorld

Kombinierter, intermodaler und multimodaler Verkehr: die Definitionen und die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße

Multimodaler, intermodaler und kombinierter Verkehr im Wortlaut der UN-, EU- und Statistiktexte, die sie definieren; die Straßenstrecke nach Richtlinie 92/106/EWG und der Stand ihrer Überarbeitung.

Veröffentlicht · Zuletzt aktualisiert

Eine Lkw-Schlange auf der Zufahrtsstraße des Umschlagterminals Straße–Schiene in Weil am Rhein, Deutschland, mit einem Portalkran mit der Aufschrift Umschlagbahnhof über den Gleisen, beladenen Güterzügen daneben, abgestellten Ladeeinheiten entlang der Straße und rot-weißen Schranken im Vordergrund
NAC — CC BY-SA 4.0

Multimodaler Güterverkehr ist im Glossary for transport statistics von Eurostat, der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und dem Internationalen Verkehrsforum (6. Ausgabe, 2026) „Transport of goods using at least two modes of transport“ (Beförderung von Gütern mit mindestens zwei Verkehrsträgern), und „Intermodal transport is a particular type of multimodal transport“ (intermodaler Verkehr ist eine besondere Art des multimodalen Verkehrs): „The movement of goods in one and the same ITU“ (die Beförderung von Gütern in ein und derselben ITU), einer intermodalen Transporteinheit wie einem Container, einem Wechselbehälter oder einem Sattelanhänger, „which uses several modes of transport successively without handling the goods themselves when changing modes“ (die nacheinander mehrere Verkehrsträger nutzt, ohne dass die Güter selbst beim Wechsel des Verkehrsträgers umgeschlagen werden). Der kombinierte Verkehr grenzt das weiter ein: „Intermodal transport where the major part is by rail, inland waterways or sea“ (intermodaler Verkehr, bei dem der überwiegende Teil auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen oder auf See erfolgt), mit Grenzen für etwaige Zu- und Ablaufstrecken auf der Straße. Die Definition, die das EU-Recht anwendet, steht in Artikel 1 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates: „Güterbeförderungen zwischen Mitgliedstaaten, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern diese mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt“, mit Grenzen für die Straßenstrecke.

Stand: 8. Oktober 2026. An diesem Tag gelesen: die Richtlinie 92/106/EWG in ihrer konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2013, die in den Daten des Amts für Veröffentlichungen der EU als in Kraft verzeichnet ist, ohne ändernden Rechtsakt nach der Richtlinie 2013/22/EU; der Vorschlag der Kommission zu ihrer Überarbeitung und die Verfahrensakte des Europäischen Parlaments; die 6. Ausgabe des Glossary for transport statistics, die Eurostat am 23. Februar 2026 veröffentlicht hat, und ihre 5. Ausgabe von 2019; die Texte und Statusseiten der beiden UN-Verträge in der UN Treaty Collection; sowie die übrigen unten genannten EU-Rechtsakte und die türkische Verordnung. Die konsolidierten EU-Texte bezeichnen sich selbst als bloße Dokumentationshilfe: Die Fassung der Richtlinie 92/106/EWG nennt sich „lediglich eine Dokumentationsquelle“, die Fassungen der Richtlinie 96/53/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sagen: „Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung.“ Die EU-Texte werden in ihrer amtlichen deutschen Fassung zitiert; Zitate aus den übrigen Texten behalten den Originalwortlaut, englische und türkische mit unserer Übersetzung in Klammern.

Multimodaler Verkehr: mehr als ein Verkehrsträger

Der Eintrag des Glossars ist der weiteste: Zwei Verkehrsträger genügen, und multimodaler Verkehr „may involve handling of the goods during transfers between modes“ (kann einen Umschlag der Güter beim Wechsel zwischen den Verkehrsträgern einschließen). Die Mitteilung COM(2006) 336 der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2006 über die Güterverkehrslogistik verwendet denselben Gedanken und definiert „Multimodalität“ als „den Transport von Gütern mittels zweier oder mehrerer Verkehrsträger, ungeachtet der Art der Güter, in einer einzigen Beförderungskette“. Ihre übrigen Begriffsbestimmungen werden in Was ist Logistik? behandelt.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationale multimodale Güterbeförderung, angenommen in Genf am 24. Mai 1980, knüpft den Begriff an einen Vertrag: Internationale multimodale Beförderung ist „the carriage of goods by at least two different modes of transport on the basis of a multimodal transport contract“ (die Beförderung von Gütern mit mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern auf der Grundlage eines Vertrags über multimodale Beförderung), von dem Ort in einem Land, an dem der Unternehmer der multimodalen Beförderung die Güter übernimmt, zu einem für die Ablieferung bestimmten Ort in einem anderen Land (Artikel 1(1)). Abholung und Zustellung, die im Rahmen eines gesonderten Vertrags über eine Beförderung mit nur einem Verkehrsträger eingekauft werden, sind ausgenommen: „The operations of pick-up and delivery of goods carried out in the performance of a unimodal transport contract, as defined in such contract, shall not be considered as international multimodal transport.“ (Die in Erfüllung eines unimodalen Beförderungsvertrags durchgeführten Abhol- und Zustellvorgänge, wie sie in diesem Vertrag bestimmt sind, gelten nicht als internationale multimodale Beförderung.) Der Unternehmer „acts as a principal, not as an agent“ (handelt als Hauptverpflichteter, nicht als Vertreter; Artikel 1(2)). Die UN Treaty Collection führt das Übereinkommen als „Not yet in force“ (noch nicht in Kraft), mit 6 Unterzeichnern und 11 Vertragsparteien; Artikel 36 verlangt 30 Staaten.

Intermodaler Verkehr: eine Ladeeinheit, mehrere Verkehrsträger

Der Unterschied zwischen den beiden Glossareinträgen ist die Einheit. Die intermodale Transporteinheit (ITU) des Glossars ist ein „Container, swap body, semi-trailer, trailer or goods road motor vehicle suitable for intermodal transport“ (Container, Wechselbehälter, Sattelanhänger, Anhänger oder Güterkraftfahrzeug, das für den intermodalen Verkehr geeignet ist), auch intermodale Ladeeinheit genannt. Die Güter bleiben darin, und nur die Einheit wird umgeschlagen; als die am häufigsten verwendeten Techniken nennt das Glossar Roll-on/Roll-off (Ro-Ro), auf Rädern, und Lift-on/Lift-off (Lo-Lo), mit Hebezeug.

Für Straßenfahrzeuge auf der Schiene hat das Glossar zwei weitere Einträge. Huckepackverkehr (piggyback transport) ist „Transport of road vehicles by rail“ (Beförderung von Straßenfahrzeugen auf der Schiene). Die Rollende Landstraße (rolling road) ist „Transport of complete road vehicles, using ro-ro techniques, on trains normally composed entirely of low-floor wagons“ (Beförderung vollständiger Straßenfahrzeuge in Ro-Ro-Technik auf Zügen, die normalerweise ganz aus Niederflurwagen bestehen), und „Transport of lorries via the Eurotunnel is an example of a rolling road“ (die Beförderung von Lkw durch den Eurotunnel ist ein Beispiel für eine Rollende Landstraße). Sattelanhänger allein fahren auf Wagen wie dem Taschenwagen (pocket wagon), einem „rail wagon with a recessed pocket to accept the axle/wheel assembly of a semi-trailer“ (Eisenbahnwagen mit einer abgesenkten Tasche zur Aufnahme der Achs- und Radbaugruppe eines Sattelanhängers). Wie sich ein Wechselbehälter von einem Container und einem Sattelanhänger unterscheidet, beschreibt Wechselbehälter (Wechselbrücke) erklärt.

Kombinierter Verkehr: der überwiegende Teil abseits der Straße

Das Glossar begrenzt die Straßenstrecken des kombinierten Verkehrs mit denselben Worten wie die englische Fassung der Richtlinie 92/106/EWG, deren deutscher Wortlaut im nächsten Abschnitt zitiert wird. Seine 6. Ausgabe sagt, das Kapitel über den intermodalen Verkehr sei überarbeitet worden, „particularly aligning the chapter with UNECE’s terminology on combined transport“ (insbesondere durch die Angleichung des Kapitels an die Terminologie der UNECE zum kombinierten Verkehr); die 5. Ausgabe von 2019 hatte keinen Eintrag für den kombinierten Verkehr (unsere Suche in ihrem Text).

Das Europäische Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC), geschlossen in Genf am 1. Februar 1991, definiert den kombinierten Verkehr als „the transport of goods in one and the same transport unit using more than one mode of transport“ (die Beförderung von Gütern in ein und derselben Transporteinheit mit mehr als einem Verkehrsträger; Artikel 1(a)). Die Vertragsparteien nehmen es „as a co-ordinated international plan for the development and operation of a network of important international combined transport lines and related installations“ (als koordinierten internationalen Plan für die Entwicklung und den Betrieb eines Netzes wichtiger Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängender Einrichtungen) an (Artikel 2), darunter Linien, die für „regular international combined transport (e.g. swap body, container, semi-trailer)“ (regelmäßigen internationalen kombinierten Verkehr, z. B. Wechselbehälter, Container, Sattelanhänger) genutzt werden (Artikel 1(b)). Es ist am 20. Oktober 1993 in Kraft getreten; die UN Treaty Collection führt 34 Vertragsparteien, darunter Deutschland, Italien, Polen, die Russische Föderation und die Türkei, mit dem Beitritt Spaniens am 25. November 2025. Das Vereinigte Königreich gehört nicht dazu.

Die türkische Verordnung über den kombinierten Verkehr (Kombine Taşımacılık Yönetmeliği), ein nationaler Text, der unter Berücksichtigung der Richtlinie 92/106/EWG ausgearbeitet wurde (Artikel 4), definiert kombine yük taşımacılığı (kombinierter Güterverkehr) als intermodale Beförderung, bei der „Taşımacılığın büyük kısmının demiryolu, iç suyolu veya denizyoluyla, taşımanın başlangıç veya son etabının ise mümkün olan en kısa mesafeyle karayoluyla yapıldığı“ (der überwiegende Teil der Beförderung auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen oder auf See und die Anfangs- oder Endetappe auf der Straße über die kürzestmögliche Entfernung erfolgt; Artikel 5(1)(e)). Artikel 6(1) fügt Bedingungen hinzu, die denen der Richtlinie ähneln: eine Strecke auf der Schiene, auf See oder auf Binnenwasserstraßen von mehr als 100 km Luftlinie und die Nutzung der nächstgelegenen geeigneten Güterbahnhöfe oder Logistikzentren und/oder von Häfen in einem Umkreis von 150 km Luftlinie.

Die Straßenstrecke nach der Richtlinie 92/106/EWG

Der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt entweder „für die Zulaufstrecke — zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. — für die Ablaufstrecke — zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden“ oder „in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags“. Für eine Schienenstrecke nennt der Text keine Zahl in Kilometern.

Die Richtlinie knüpft Regeln an die Definition. Die Mitgliedstaaten hatten „die Beförderungen im kombinierten Verkehr im Sinne des Artikels 1“ bis zum 1. Juli 1993 „von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht“ zu befreien (Artikel 2). Im gewerblichen Verkehr muss das Beförderungspapier außerdem die Bahnhöfe oder Häfen der Be- und Entladung angeben, bestätigt durch einen Stempel der Eisenbahn- bzw. Hafenverwaltung, sobald der Abschnitt der Beförderung auf der Schiene, auf der Binnenwasserstraße oder auf See beendet ist (Artikel 3). In einem Mitgliedstaat niedergelassene Verkehrsunternehmer, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und zum Markt erfüllen, dürfen „innerstaatliche oder grenzüberschreitende Zu- und/oder Ablaufverkehre auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind“ (Artikel 4). Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die aufgeführten Steuern für im kombinierten Verkehr eingesetzte Straßenfahrzeuge, etwa die deutsche Kraftfahrzeugsteuer, „entweder pauschal oder anteilig unter Berücksichtigung der Strecken, die diese Fahrzeuge mit der Eisenbahn zurücklegen, innerhalb der Grenzen, nach Maßgabe und nach den Modalitäten ermäßigt oder erstattet werden, die sie nach Anhörung der Kommission festlegen“ (Artikel 6). Die Straßenstrecken sind von der Tarifpflicht ausgenommen (Artikel 8).

Andere EU-Rechtsakte verweisen auf die Richtlinie. Die Richtlinie 96/53/EG zählt zu ihren intermodalen Beförderungsvorgängen die Beförderungsvorgänge des kombinierten Verkehrs im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG, in deren Rahmen Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert werden, und lässt für ein dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger bei solchen Beförderungsvorgängen 44 Tonnen zu, gegenüber 40 Tonnen sonst; siehe Lkw-Gewichte: zulässiges Gesamtgewicht und Zuggesamtgewicht. Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erlaubt einem Mitgliedstaat, die Kabotagevorschriften auf Straßenstrecken in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden, wenn das „zur Vermeidung von Missbrauch“ erforderlich ist (Artikel 10 Absatz 7), und nach der Richtlinie (EU) 2020/1057 gilt ein Kraftfahrer auf einer Straßenstrecke nicht als entsandt, „sofern die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke selbst aus bilateralen Beförderungen […] besteht“ (Artikel 1 Absatz 6); beide Regeln werden in Kabotage und entsandte Fahrer behandelt.

Die Texte im Vergleich

Definitionen des multimodalen, intermodalen und kombinierten Verkehrs in internationalen, EU- und nationalen Texten, gelesen am 8. Oktober 2026.
TextDefinierter BegriffWas zähltStraßenstrecke
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationale multimodale Güterbeförderung, 1980, Artikel 1(1); nicht in KraftInternationale multimodale BeförderungMindestens zwei verschiedene Verkehrsträger im Rahmen eines Vertrags über multimodale Beförderung, von einem Ort in einem Land zu einem Ort in einem anderenAbholung und Zustellung im Rahmen eines unimodalen Beförderungsvertrags sind keine internationale multimodale Beförderung
Glossary for transport statistics, 6. Ausgabe, 2026, G.I-02Multimodaler GüterverkehrMindestens zwei Verkehrsträger; die Güter können zwischen den Verkehrsträgern umgeschlagen werdenKeine Bedingung
Glossary for transport statistics, 6. Ausgabe, 2026, G.I-03Intermodaler VerkehrEin und dieselbe intermodale Transporteinheit, mehrere Verkehrsträger nacheinander, kein Umschlag der Güter beim Wechsel des VerkehrsträgersKeine Bedingung
AGTC, 1991, Artikel 1(a); in Kraft seit 20. Oktober 1993Kombinierter VerkehrEin und dieselbe Transporteinheit, mehr als ein VerkehrsträgerKeine Bedingung
Glossary for transport statistics, 6. Ausgabe, 2026, G.I-04Kombinierter VerkehrIntermodaler Verkehr, dessen überwiegender Teil auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen oder auf See erfolgtZum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder innerhalb von 150 km Luftlinie um den Hafen
Richtlinie 92/106/EWG des Rates, Artikel 1, konsolidierte Fassung vom 1. Juli 2013Kombinierter VerkehrGüter zwischen Mitgliedstaaten; Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, Wechselaufbau oder Container von mindestens 20 Fuß Länge; Strecke auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See von mehr als 100 km LuftlinieZum oder vom nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen
Vorschlag COM(2023) 702, Artikel 1b und 1c; nicht angenommenBeförderung im intermodalen Verkehr; Beförderung im kombinierten VerkehrEine intermodale Ladeeinheit über zwei oder mehr Teilstrecken, mindestens eine auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen oder im Kurzstreckenseeverkehr; kombinierter Verkehr, wenn sie mindestens 40 % weniger externe Kosten verursacht als die alternative reine Straßenbeförderung (bei Verbindungen zwischen Insel und Festland ohne Alternative auf der Straße: als die alternative Beförderung im Seeverkehr)Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Straße; keine Entfernungsgrenze
Türkei, Kombine Taşımacılık Yönetmeliği, Artikel 5 und 6 (national)Kombine yük taşımacılığı (kombinierter Güterverkehr)Anhänger oder Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, Wechselbehälter und Container von 20, 40 oder 45 ft; Strecke auf der Schiene, auf See oder auf Binnenwasserstraßen von mehr als 100 km LuftlinieKürzestmögliche Entfernung; nächstgelegene geeignete Güterbahnhöfe oder Logistikzentren und/oder Häfen in einem Umkreis von 150 km Luftlinie

Die Überarbeitung der Richtlinie 92/106/EWG

Am 7. November 2023 schlug die Kommission vor, die Richtlinie zu ändern (COM(2023) 702), als Teil des im Vorschlag so genannten „Pakets zur Ökologisierung des Güterverkehrs“, unter dem neuen Titel „über die Festlegung eines Unterstützungsrahmens für Beförderungen im intermodalen Güterverkehr“. Artikel 1 würde durch die Artikel 1a bis 1c ersetzt. Eine Beförderung im intermodalen Verkehr wäre „die Beförderung einer einzelnen intermodalen Ladeeinheit zwischen ihrem Be- und Entladeort über zwei oder mehr Teilstrecken“, von denen mindestens eine auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen oder im Kurzstreckenseeverkehr zurückgelegt wird, während die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Straße erfolgt, ohne Umschlag der Güter. Sie gälte als Beförderung im kombinierten Verkehr, wenn sie unter anderem „mindestens 40 % weniger externe Kosten als die alternative Beförderung im unimodalen Straßenverkehr“ verursacht (bei Verbindungen zwischen einer Insel und dem Festland ohne Alternative auf der Straße: als die alternative Beförderung im intermodalen Seeverkehr); die Bedingungen des Artikels 1c enthalten keine Entfernungsgrenzen. Ein neuer Artikel 9a würde Fahrzeuge auf den Teilstrecken auf der Straße „von den nur für schwere Nutzfahrzeuge geltenden Wochenend-, Nacht- und Feiertagsfahrverboten“ ausnehmen; die nationalen Fahrverbote werden in Lkw-Fahrverbote in Europa verglichen.

Am 8. Oktober 2026 gab das Legislative Observatory als erreichte Stufe des Verfahrens 2023/0396(COD) „Awaiting committee decision“ (Beschluss des Ausschusses steht aus) an; zuständig ist der Ausschuss für Verkehr und Tourismus des Parlaments. Als wichtigste Ereignisse nennt es die Veröffentlichung des Vorschlags am 7. November 2023, die am 14. Dezember 2023 im Parlament bekannt gegebene Überweisung an den Ausschuss und die Wiederaufnahme der Arbeiten aus der vorangegangenen Wahlperiode am 13. November 2024; einen Standpunkt des Parlaments, einen Standpunkt des Rates oder einen angenommenen Rechtsakt führt es nicht auf. Artikel 1 in der oben zitierten Fassung bleibt daher die geltende Definition. Verwandte Begriffe sind im Lkw-, Bus- und Güterverkehrsglossar kurz definiert.

Kurz beantwortet

Was ist der Unterschied zwischen multimodalem und intermodalem Verkehr?
Multimodaler Verkehr nutzt mindestens zwei Verkehrsträger; intermodaler Verkehr ist die besondere Art, bei der die Güter in ein und derselben intermodalen Transporteinheit bleiben, etwa einem Container, einem Wechselbehälter oder einem Sattelanhänger, und beim Wechsel des Verkehrsträgers nicht selbst umgeschlagen werden. Beide Definitionen stammen aus dem Glossary for transport statistics von Eurostat, UNECE und Internationalem Verkehrsforum (6. Ausgabe, 2026), das hinzufügt, dass multimodaler Verkehr einen Umschlag der Güter beim Wechsel zwischen den Verkehrsträgern einschließen kann.
Was ist kombinierter Verkehr?
Nach Artikel 1 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates ist kombinierter Verkehr eine Güterbeförderung zwischen Mitgliedstaaten, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt, sofern dieser Teil mehr als 100 km Luftlinie beträgt. Das statistische Glossar von Eurostat, UNECE und ITF definiert ihn als intermodalen Verkehr, dessen überwiegender Teil auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen oder auf See erfolgt, wobei etwaige Zu- oder Ablaufstrecken auf der Straße in denselben Grenzen bleiben.
Wie lang darf die Straßenstrecke im kombinierten Verkehr sein?
Die Richtlinie 92/106/EWG legt für eine Straßenstrecke im Anschluss an eine Schienenstrecke keine Entfernung in Kilometern fest: Die Straßenstrecke verläuft zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof oder zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem sie entladen werden. Im Anschluss an eine Strecke auf einer Binnenwasserstraße oder auf See muss die Straßenstrecke in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags bleiben.
Ist das UN-Übereinkommen über die multimodale Güterbeförderung in Kraft?
Nein. Die UN Treaty Collection führt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationale multimodale Güterbeförderung, Genf, 24. Mai 1980, am 8. Oktober 2026 als noch nicht in Kraft, mit 6 Unterzeichnern und 11 Vertragsparteien. Sein Artikel 36 verlangt 30 Staaten, bevor es in Kraft treten kann.
Wird die Richtlinie 92/106/EWG überarbeitet?
Eine Überarbeitung ist vorgeschlagen, aber nicht angenommen. Die Kommission hat sie am 7. November 2023 vorgeschlagen (COM(2023) 702), und am 8. Oktober 2026 gab das Legislative Observatory des Europäischen Parlaments als Stand des Verfahrens 2023/0396(COD) an, dass ein Beschluss des Ausschusses aussteht; einen Standpunkt des Parlaments oder des Rates führte es nicht auf. Artikel 1 der Richtlinie in ihrer konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2013 ist daher die geltende Definition.

Quellen

  1. Council Directive 92/106/EEC on the establishment of common rules for certain types of combined transport of goods between Member States — consolidated text of 1 July 2013, Articles 1 to 9 — EUR-Lex, European Union
  2. EUR-Lex records for Council Directive 92/106/EEC: in-force flag, consolidated versions, amending acts and proposals to amend it (Publications Office CELLAR query, 8 October 2026) — Publications Office of the European Union
  3. Proposal for a Directive amending Council Directive 92/106/EEC as regards a support framework for intermodal transport of goods and Regulation (EU) 2020/1056, COM(2023) 702 final, 7 November 2023 — explanatory memorandum and Article 1 — EUR-Lex, European Union, 7 Nov 2023
  4. Procedure file 2023/0396(COD) — Combined transport: support framework for intermodal transport of goods (read on 8 October 2026) — Legislative Observatory, European Parliament
  5. Glossary for transport statistics, 6th edition (2026) — introduction and chapter G, intermodal transport — Eurostat, United Nations Economic Commission for Europe and International Transport Forum, 23 Feb 2026
  6. Glossary for transport statistics, 5th edition (2019) — intermodal freight transport chapter — Eurostat, United Nations Economic Commission for Europe and International Transport Forum
  7. United Nations Convention on International Multimodal Transport of Goods, Geneva, 24 May 1980 — certified true copy, Article 1 — United Nations Treaty Collection, 24 May 1980
  8. United Nations Convention on International Multimodal Transport of Goods — status of treaty XI.E.1 as at 8 October 2026 — United Nations Treaty Collection
  9. European Agreement on Important International Combined Transport Lines and Related Installations (AGTC), Geneva, 1 February 1991 — United Nations Treaty Series vol. 1746, No. 30382, preamble and Articles 1 and 2 — United Nations Treaty Collection, 1 Feb 1991
  10. European Agreement on Important International Combined Transport Lines and Related Installations (AGTC) — status of treaty XI.E.2 as at 8 October 2026 — United Nations Treaty Collection
  11. Council Directive 96/53/EC laying down the maximum authorised dimensions and weights for certain road vehicles — consolidated text of 14 August 2019, Article 2 and Annex I, point 2.2.2 — EUR-Lex, European Union
  12. Regulation (EC) No 1072/2009 on common rules for access to the international road haulage market — consolidated text of 21 February 2022, Article 10(7) — EUR-Lex, European Union
  13. Directive (EU) 2020/1057 laying down specific rules for posting drivers in the road transport sector — Article 1(6) — EUR-Lex, European Union, 15 Jul 2020
  14. Communication from the Commission COM(2006) 336 final, Freight Transport Logistics in Europe – the key to sustainable mobility, Brussels, 28 June 2006 — section 2 — EUR-Lex, European Union, 28 Jun 2006
  15. Kombine Taşımacılık Yönetmeliği (Combined Transport Regulation, Resmî Gazete of 27 May 2022, No. 31848, amended in the Resmî Gazete of 21 January 2025, No. 32789) — consolidated text, Articles 1 to 6 — Mevzuat Bilgi Sistemi, Presidency of the Republic of Türkiye