Was ist Logistik? Die Definition der Europäischen Kommission und der Straßengüterverkehr
Die Definition der Güterverkehrslogistik der Europäischen Kommission von 2006, Third-Party-Logistik, Logistikdienstleister im spanischen und türkischen Recht und die Messung des Straßengüterverkehrs.

Logistik im Güterverkehr ist nach der Begriffsbestimmung, die die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung COM(2006) 336 vom 28. Juni 2006 gegeben hat, „die Planung, Organisation, Leitung, Überwachung und Durchführung von Güterverkehrsdiensten in der Versorgungskette“. Definiert wird der Begriff Güterverkehrslogistik, in einem Konzept, das alle Verkehrsträger berücksichtigt, und die Mitteilung gibt ihre Begriffsbestimmungen „Im Rahmen dieser Mitteilung“; in ihrem Aktionsplan Güterverkehrslogistik, COM(2007) 607 vom 18. Oktober 2007, hat die Kommission die Begriffsbestimmung wiederholt. Beide Mitteilungen sind politische Texte der Kommission, keine Rechtsvorschriften. Das spanische Landverkehrsgesetz (LOTT) und die türkische Straßentransportverordnung definieren den Logistikbetrieb selbst: den operador logístico und den lojistik işletmecisi.
Stand: 8. Oktober 2026. An diesem Tag gelesen: die beiden Mitteilungen der Kommission in EUR-Lex; der konsolidierte Text des spanischen Gesetzes Ley 16/1987 (LOTT) mit der letzten Aktualisierung im BOE vom 15. April 2026; der konsolidierte Text der türkischen Karayolu Taşıma Yönetmeliği im Mevzuat Bilgi Sistemi mit Änderungen bis zum Resmî Gazete vom 16. Mai 2026 sowie ihr ursprünglicher Text vom 8. Januar 2018; das türkische Gesetz Nr. 4925; die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009; die Artikel 785 und 801 des russischen Zivilgesetzbuchs und das Föderale Gesetz Nr. 87-ФЗ (87-FZ); das Glossary for transport statistics von Eurostat, UNECE und ITF (5. Ausgabe, 2019); und die Seite der FIATA zur Spedition. Spanische, türkische und russische Rechtstexte geben wir in unserer Übersetzung wieder; Zitate daraus behalten den Originalwortlaut, gefolgt von der Übersetzung in Klammern.
Die Definition der Europäischen Kommission
Abschnitt 2 von COM(2006) 336 mit der Überschrift „Gegenstand“ beginnt mit dem Satz „Der Verkehr ist integraler Bestandteil der logistischen Versorgungskette.“ Der Schwerpunkt der Kommission liegt nach diesem Abschnitt „auf der Logistik im Güterverkehr, wobei alle Verkehrsträger berücksichtigt werden“, mit Bereichen wie der rein verkehrsträgerbezogenen Logistik und der multimodalen Logistik. Danach werden vier Begriffe bestimmt: Güterverkehrslogistik, Ko-Modalität, Multimodalität und unabhängige Logistikdienste (Third-Party-Logistik).
Derselbe Abschnitt trennt die Rollen von Industrie und Behörden. Bei der Entwicklung der Güterverkehrslogistik handelt es sich „in erster Linie um eine geschäftsbezogene Tätigkeit und somit um eine Aufgabe für die Industrie“; den staatlichen Stellen kommt eine Rolle „bei der Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen“ zu, und nach dem Konzept bleiben „die internen Abläufe der betrieblichen Logistik den Unternehmen selbst überlassen“. Der Aktionsplan von 2007 wiederholt die Begriffsbestimmung in seiner Einleitung, wo es heißt, die Güterverkehrslogistik „konzentriert sich auf Planung, Organisation, Leitung, Überwachung und Durchführung von Güterverkehrsdiensten in der Versorgungskette“, und fügt hinzu, dass Produktions- und Distributionsnetze „für die Beförderung von Rohstoffen und fertigen Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der EU“ auf Logistikketten angewiesen sind.
Zwei der vier Begriffsbestimmungen betreffen die Kombination von Verkehrsträgern. Als „Multimodalität“ bezeichnet die Mitteilung „den Transport von Gütern mittels zweier oder mehrerer Verkehrsträger, ungeachtet der Art der Güter, in einer einzigen Beförderungskette“. Als „Ko-Modalität“ bezeichnet sie „die effiziente Nutzung der Verkehrsträger bei getrenntem oder multimodalem Einsatz im Rahmen des europäischen Verkehrssystems, mit dem Ziel einer optimalen und nachhaltigen Ressourcennutzung“. Ladeeinheiten, die für den Umschlag zwischen Straße und Schiene gebaut sind, werden in Wechselbehälter erklärt beschrieben.
Die Kommission nannte auch Zahlen. Im Jahr 2006 schrieb sie: „Im Durchschnitt machen die Logistikkosten (Transport- und Lagerkosten) 10-15 % der Gesamtkosten des Endprodukts aus.“ Im Jahr 2007 schrieb sie: „Der Anteil der Logistikindustrie am BIP in Europa liegt bei schätzungsweise 14 %.“ Beide Zahlen stammen aus den Jahren 2006 und 2007, und beide Dokumente fügen einen Vorbehalt zur Statistik hinzu: Nach der Mitteilung von 2006 kann ein zuverlässiges Bild des europäischen Logistikmarktes „derzeit kaum erstellt werden, denn die statistischen Informationen sind unzureichend“, und nach dem Aktionsplan von 2007 liefern die verfügbaren statistischen Daten „kein verlässliches Bild des europäischen Logistikmarktes“.
Wie amtliche und internationale Texte Logistik und den Logistikdienstleister definieren
Die EU-Texte und die FIATA definieren eine Tätigkeit oder eine Gruppe von Dienstleistungen; die spanischen und türkischen Texte definieren das Unternehmen, das sie erbringt.
| Text | Bestimmter Begriff | Was der Text erfasst |
|---|---|---|
| Europäische Kommission, COM(2006) 336, 28. Juni 2006, Abschnitt 2 | Güterverkehrslogistik | „die Planung, Organisation, Leitung, Überwachung und Durchführung von Güterverkehrsdiensten in der Versorgungskette“; das Konzept der Kommission berücksichtigt alle Verkehrsträger |
| Europäische Kommission, COM(2007) 607, 18. Oktober 2007, Einleitung | Güterverkehrslogistik | Dieselben fünf Tätigkeiten, eingeleitet mit „konzentriert sich auf“ |
| Europäische Kommission, COM(2006) 336, Abschnitt 2 | Unabhängige Logistikdienste (Third-Party-Logistik) | Die „Inanspruchnahme externer Logistikdienstleister, die die logistischen Tätigkeiten vollständig oder zu einem beträchtlichen Teil erbringen“ |
| Spanien, Ley 16/1987 (LOTT), Artikel 122, in der Fassung des Gesetzes Ley 9/2013 | Operadores logísticos (Logistikdienstleister) | Unternehmen, die darauf spezialisiert sind, die Beschaffung, Beförderung, Lagerung oder Verteilung von Gütern, die ihre Kunden für ihre Geschäftstätigkeit benötigen, für fremde Rechnung zu organisieren, zu leiten und zu überwachen; sie können eigene oder fremde Infrastruktur, Technik und Mittel nutzen |
| Türkei, Karayolu Taşıma Yönetmeliği, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ğğ, Fassung vom 15. Mai 2025 | Lojistik işletmecisi (Logistikdienstleister) | Natürliche und juristische Personen, die neben der tatsächlichen Beförderung die Güter ihrer Kunden in Empfang nehmen und unter eigener Aufsicht und Kontrolle Laden, Entladen, Lagerung, Stapeln, Verpacken, Sortieren, Etikettieren, Auftragsplanung, Verteilung, Auslieferung und ähnliche Leistungen ganz oder teilweise übernehmen |
| FIATA, 2004 angenommene und veröffentlichte Definition | Freight forwarding and logistic services (Speditions- und Logistikdienstleistungen) | Dienstleistungen jeder Art im Zusammenhang mit der Beförderung (mit einem einzigen Verkehrsträger oder multimodal), der Konsolidierung, der Lagerung, dem Umschlag, der Verpackung oder der Verteilung von Gütern, mit Neben- und Beratungsleistungen wie Zoll- und Steuerangelegenheiten, Versicherung der Güter und Einzug von Zahlungen oder Dokumenten |
| Eurostat, UNECE und ITF, Glossary for transport statistics, 5. Ausgabe, 2019 | Kein Logistikbegriff | Kein Eintrag für Logistik; der Straßengüterverkehr wird in Tonnenkilometern gemessen und in gewerblichen Verkehr und Werkverkehr unterteilt |
Der EU-Wortlaut nennt fünf Funktionen, alle bezogen auf Güterverkehrsdienste. Die spanische Definition nennt drei derselben Funktionen als Verben, „organizar, gestionar y controlar“ (organisieren, leiten und überwachen), und wendet sie auf vier Vorgänge an: „aprovisionamiento, transporte, almacenaje o distribución“ (Beschaffung, Beförderung, Lagerung oder Verteilung). Die türkische Definition zählt Leistungen auf, die der Dienstleister ganz oder teilweise „kendi gözetim ve denetimi altında“ (unter eigener Aufsicht und Kontrolle) übernimmt, sobald er die Güter in Empfang genommen hat: „yükleme, boşaltma, depolama, istifleme, paketleme, tasnif, etiketleme, sipariş planlaması, dağıtım, teslimat“ (Laden, Entladen, Lagerung, Stapeln, Verpacken, Sortieren, Etikettieren, Auftragsplanung, Verteilung, Auslieferung). Die Definition der FIATA fügt Neben- und Beratungsleistungen hinzu, etwa Zoll- und Steuerangelegenheiten, die Anmeldung der Güter für amtliche Zwecke und die Versicherung, und schließt Logistikdienstleistungen mit Informations- und Kommunikationstechnik sowie „de facto total supply chain management“ (faktisch das gesamte Supply-Chain-Management) ein.
Der hier zitierte türkische Wortlaut wurde durch die im Resmî Gazete vom 15. Mai 2025 (Nr. 32901) veröffentlichte Änderungsverordnung eingeführt. Der ursprüngliche Text vom 8. Januar 2018 (Resmî Gazete Nr. 30295) begann mit „Taşımacılık faaliyetinin yanı sıra, bağımsız bir işyerinin kullanım hakkına sahip olarak“ (neben der Beförderungstätigkeit, im Besitz des Nutzungsrechts an einer unabhängigen Betriebsstätte); der geltende Text beginnt mit „Fiili taşımacılık faaliyetinin yanı sıra“ (neben der tatsächlichen Beförderungstätigkeit) und erwähnt die Betriebsstätte nicht mehr.
Beförderung, Lagerung und Verteilung in den Rechtstexten
Lagerung und Verteilung. Die türkische Verordnung definiert zwei Wörter für Orte, an denen Güter aufbewahrt werden: Ein depo ist ein Ort, der sich für die Aufbewahrung von Gütern auf offenen und geschlossenen Flächen eignet, ein ambar ein Ort, der sich für ihre Aufbewahrung auf einer geschlossenen Fläche eignet (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben j und c). Das spanische LOTT definiert ein eigenes Gewerbe, das Lagerung und Verteilung verbindet, den almacenista-distribuidor (Artikel 123): Unternehmen, die „como depositarias de mercancías ajenas“ (als Verwahrer fremder Güter) tätig sind und diese außerdem nach den Weisungen des Einlagerers verteilen oder ihre Verteilung steuern. Sie können zudem Ladungen zusammenstellen oder aufteilen und Bestände verwalten. Die Verteilung erscheint in beiden Definitionen des Logistikdienstleisters ausdrücklich: Die türkische nennt „dağıtım“ und „teslimat“ (Verteilung und Auslieferung) als getrennte Leistungen, die spanische nennt „distribución“.
Papiere und Zoll. Nach Artikel 801 Absatz 1 des russischen Zivilgesetzbuchs kann ein Speditionsvertrag als zusätzliche Leistungen vorsehen: die Beschaffung der für die Ausfuhr oder Einfuhr erforderlichen Dokumente, die Erledigung der Zoll- und sonstigen Formalitäten, die Prüfung von Menge und Zustand der Güter, ihr Be- und Entladen, die Zahlung von Zöllen, Gebühren und sonstigen vom Auftraggeber zu tragenden Kosten, die Lagerung der Güter und ihre Entgegennahme am Bestimmungsort. Auch die Definition der FIATA schließt Zoll- und Steuerangelegenheiten ein. Das Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung und unter Aussetzung der Abgaben befördert werden, wird in Das T1-Versanddokument und NCTS erklärt beschrieben.
Third-Party-Logistik (3PL)
COM(2006) 336 definiert den Begriff, den die deutsche Fassung „unabhängige Logistikdienste“ nennt, von der Seite der Organisation her, die die Dienstleister in Anspruch nimmt: „die Inanspruchnahme externer Logistikdienstleister, die die logistischen Tätigkeiten vollständig oder zu einem beträchtlichen Teil erbringen“. Die nationalen Definitionen beschreiben die Seite des Anbieters. Der spanische Logistikdienstleister arbeitet „por cuenta ajena“ (für fremde Rechnung) an den Vorgängen, „que precisan sus clientes“ (die seine Kunden benötigen), und „podrá utilizar infraestructuras, tecnología y medios propios o ajenos“ (kann eigene oder fremde Infrastruktur, Technik und Mittel nutzen). Der türkische betreut „müşterilerine ait her türlü eşyayı“ (Güter jeder Art, die seinen Kunden gehören).
Beförderer, Spediteur und Logistikdienstleister
Die folgenden Texte definieren die Rollen, die in jeder Rechtsordnung neben dem Logistikdienstleister stehen: das Unternehmen, das Güter befördert, und das Unternehmen, das sie befördern lässt.
| Text | Rolle | Was der Text sagt |
|---|---|---|
| EU, Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, Artikel 2 Nummer 1 | Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers | Die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkombinationen ausführt |
| Türkei, Gesetz Nr. 4925, Artikel 3 | Taşımacı (Beförderer) | Besitzt eine Berechtigungsbescheinigung als Beförderer und übernimmt die Beförderung im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen Entgelt |
| Türkei, Gesetz Nr. 4925, Artikel 3 | Taşıma işleri komisyoncusu (Spediteur) | Hat es zu seinem Beruf gemacht, Güter gegen Entgelt im eigenen Namen und für Rechnung eines Auftraggebers befördern zu lassen |
| Spanien, LOTT, Artikel 120 | Agencias de transporte (Transportagenturen) | Unternehmen, die auf die Vermittlung beim Abschluss von Güterbeförderungsverträgen spezialisiert sind und zwischen den Nutzern und den Beförderern stehen |
| Spanien, LOTT, Artikel 121 | Transitarios (Spediteure) | Unternehmen, die darauf spezialisiert sind, für fremde Rechnung internationale Güterbeförderungen zu organisieren, indem sie Güter als Empfänger entgegennehmen oder sie denjenigen übergeben, die sie befördern werden, und gegebenenfalls die mit dieser Beförderung verbundenen Verwaltungs-, Steuer-, Zoll- und Logistikformalitäten erledigen oder beim Abschluss der Beförderungsverträge vermitteln |
| Russland, Zivilgesetzbuch, Artikel 785 Absatz 1 | Перевозчик (Beförderer) | Verpflichtet sich, die ihm vom Absender anvertrauten Güter an den Bestimmungsort zu befördern und sie der zum Empfang berechtigten Person auszuliefern |
| Russland, Zivilgesetzbuch, Artikel 801 Absatz 1 | Экспедитор (Spediteur) | Verpflichtet sich, gegen Vergütung und auf Kosten des Auftraggebers die im Vertrag bestimmten Leistungen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zu erbringen oder ihre Erbringung zu organisieren |
Nach Artikel 801 Absatz 2 des russischen Zivilgesetzbuchs gelten die Regeln über die Spedition auch dann, wenn die Pflichten des Spediteurs nach dem Vertrag vom Beförderer erfüllt werden, und das Föderale Gesetz Nr. 87-ФЗ vom 30. Juni 2003 beschreibt Speditionsleistungen als Leistungen zur Organisation der Güterbeförderung mit Verkehrsmitteln jeder Art und zur Ausfertigung von Beförderungsdokumenten, von Dokumenten für Zollzwecke und der sonstigen für die Beförderung erforderlichen Dokumente (Artikel 1 Absatz 1). Der Text der FIATA von 2004 definiert Speditions- und Logistikdienstleistungen gemeinsam, in einer einzigen Definition.
Spanien zählt Logistikdienstleister, zusammen mit Transportagenturen, Spediteuren und Lagerhalter-Verteilern, zu den „actividades auxiliares y complementarias del transporte“ (Hilfs- und Ergänzungstätigkeiten des Verkehrs), die das LOTT regelt (Artikel 1.1, Punkt 3.º). Wer bei der Vergabe von Straßengüterbeförderungen vermitteln will, „ya sea en concepto de agencia de transporte, transitario, almacenista-distribuidor, operador logístico o cualquier otro“ (ob als Transportagentur, Spediteur, Lagerhalter-Verteiler, Logistikdienstleister oder in anderer Eigenschaft), braucht eine „autorización de operador de transporte“ (Genehmigung als Transportbetreiber, Artikel 119 Absatz 1). Derselbe Absatz nimmt in den von ihm gesetzten Grenzen einige Inhaber von Genehmigungen für den öffentlichen Güterverkehr sowie Genossenschaften von Beförderern und Vermarktungsgesellschaften davon aus. Inhaber der Genehmigung müssen sowohl mit dem Kunden als auch mit dem Beförderer im eigenen Namen kontrahieren (Artikel 119 Absatz 3). Die Artikel 119 bis 123 haben ihren heutigen Wortlaut durch das Gesetz Ley 9/2013 vom 4. Juli erhalten, in Kraft seit dem 25. Juli 2013.
In der Türkei verpflichtet Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung jeden, der in ihrem Anwendungsbereich „lojistik işletmeciliği“ (Logistikbetrieb) ausübt, die entsprechende yetki belgesi (Berechtigungsbescheinigung) beim Ministerium einzuholen, wie bei Beförderung, Agenturtätigkeit, Spedition und den anderen dort aufgeführten Tätigkeiten. Artikel 6 Absatz 9 sieht für diejenigen, die gewerblich einen Logistikbetrieb führen, die Berechtigungsbescheinigung vom Typ L vor: die L1 yetki belgesi für Tätigkeiten im Inland, die L2 yetki belgesi für Tätigkeiten im Inland und/oder international. In der EU wird die Zulassung eines Güterkraftverkehrsunternehmers nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Zulassung zum Kraftverkehrsunternehmer beschrieben. Das Dokument, das einen internationalen Straßengüterbeförderungsvertrag bestätigt, wird in Der CMR-Frachtbrief und der e-CMR erklärt beschrieben.
Die Messung des Straßengüterverkehrs
Das Glossary for transport statistics, herausgegeben von Eurostat, der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und dem Internationalen Verkehrsforum, definiert den Tonnenkilometer im Straßenverkehr als „unit of measurement of goods transport which represents the transport of one tonne by road over one kilometre“ (Maßeinheit des Güterverkehrs, die der Beförderung einer Tonne auf der Straße über einen Kilometer entspricht) und fügt hinzu: „The distance to be taken into consideration is the distance actually run“ (Zu berücksichtigen ist die tatsächlich zurückgelegte Entfernung). Das Glossar hat keinen Eintrag für Logistik, und das Wort kommt darin nicht vor.
Das Glossar teilt den Straßengüterverkehr danach ein, für wen befördert wird. Gewerblicher Verkehr (transport for hire or reward) ist „Carriage for remuneration of persons or goods on behalf of third parties“ (Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt im Auftrag Dritter). Werkverkehr (transport on own account) ist „Transport which is not for hire or reward“ (Verkehr, der nicht gewerblich ist), den das Glossar als „the movement by an enterprise of its own staff or freight without any associated financial transaction“ (die Beförderung eigenen Personals oder eigener Güter durch ein Unternehmen ohne damit verbundene finanzielle Transaktion) beschreibt. Es definiert außerdem die Kabotage im Straßenverkehr (road cabotage transport), den Straßenverkehr innerhalb eines anderen Landes als des Zulassungslandes durch ein im meldenden Land zugelassenes Straßenkraftfahrzeug; die EU-Regeln dafür werden in Kabotage und entsandte Fahrer behandelt. Treibhausgaswerte je Tonnenkilometer für eine Dienstleistung im Straßengüterverkehr sind das Thema von CO2-Bilanz im Straßengüterverkehr.
Kurz beantwortet
- Was ist Logistik?
- In der Mitteilung COM(2006) 336 der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2006 bezeichnet „Güterverkehrslogistik“ „die Planung, Organisation, Leitung, Überwachung und Durchführung von Güterverkehrsdiensten in der Versorgungskette“. Das Konzept der Kommission berücksichtigt alle Verkehrsträger, und ihr Aktionsplan Güterverkehrslogistik, COM(2007) 607 vom 18. Oktober 2007, wiederholt dieselben fünf Tätigkeiten. COM(2006) 336 gibt ihre Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Mitteilung, und beide Mitteilungen sind politische Texte der Kommission, keine Rechtsvorschriften.
- Was ist der Unterschied zwischen Logistik und Transport?
- COM(2006) 336 stellt fest: „Der Verkehr ist integraler Bestandteil der logistischen Versorgungskette.“ Güterverkehrslogistik definiert sie als Planung, Organisation, Leitung, Überwachung und Durchführung von Güterverkehrsdiensten. Die nationalen Definitionen des Logistikdienstleisters gehen über die Beförderung hinaus: Das spanische LOTT (Artikel 122) nennt Beschaffung, Beförderung, Lagerung und Verteilung, und die türkische Straßentransportverordnung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ğğ) zählt neben der tatsächlichen Beförderung Laden, Entladen, Lagerung, Stapeln, Verpacken, Sortieren, Etikettieren, Auftragsplanung, Verteilung und Auslieferung auf.
- Was ist Third-Party-Logistik (3PL)?
- COM(2006) 336 definiert sie unter der Bezeichnung „unabhängige Logistikdienste“ als „die Inanspruchnahme externer Logistikdienstleister, die die logistischen Tätigkeiten vollständig oder zu einem beträchtlichen Teil erbringen“. Das spanische LOTT (Artikel 122) beschreibt die Seite des Anbieters: Der Logistikdienstleister arbeitet für fremde Rechnung an den Vorgängen, die seine Kunden benötigen, und kann eigene oder fremde Infrastruktur, Technik und Mittel nutzen.
- Was macht ein Logistikdienstleister?
- Nach dem spanischen LOTT (Artikel 122) sind Logistikdienstleister Unternehmen, die darauf spezialisiert sind, für fremde Rechnung die Beschaffung, die Beförderung, die Lagerung oder die Verteilung von Gütern, die ihre Kunden benötigen, zu organisieren, zu leiten und zu überwachen. Nach der türkischen Straßentransportverordnung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ğğ, Fassung vom 15. Mai 2025) nimmt ein lojistik işletmecisi die Güter seiner Kunden in Empfang und übernimmt neben der tatsächlichen Beförderung unter eigener Aufsicht und Kontrolle ganz oder teilweise Laden, Entladen, Lagerung, Stapeln, Verpacken, Sortieren, Etikettieren, Auftragsplanung, Verteilung, Auslieferung und ähnliche Leistungen. Wer in Spanien bei der Vergabe von Straßengüterbeförderungen vermittelt, ob als Logistikdienstleister oder in anderer Eigenschaft, braucht eine Genehmigung als Transportbetreiber (autorización de operador de transporte), mit Ausnahmen für einige Inhaber von Genehmigungen für den öffentlichen Güterverkehr und für Genossenschaften von Beförderern (Artikel 119); in der Türkei erfordert gewerblich betriebene Logistik eine L1 yetki belgesi (Berechtigungsbescheinigung) für Tätigkeiten im Inland oder eine L2 für Tätigkeiten im Inland und/oder international (Artikel 6 Absatz 9).
- Wie wird der Straßengüterverkehr gemessen?
- Das Glossary for transport statistics (Eurostat, UNECE und ITF, 5. Ausgabe 2019) nennt als Einheit den Tonnenkilometer im Straßenverkehr: die Beförderung einer Tonne auf der Straße über einen Kilometer, gerechnet nach der tatsächlich zurückgelegten Entfernung. Es teilt den Straßengüterverkehr in gewerblichen Verkehr (Beförderung gegen Entgelt im Auftrag Dritter) und Werkverkehr, der nicht gewerblich ist. Für Logistik hat das Glossar keinen Eintrag.
Quellen
- Communication from the Commission COM(2006) 336 final, Freight Transport Logistics in Europe – the key to sustainable mobility, Brussels, 28 June 2006 — sections 2 and 3 — EUR-Lex, European Union, 28 Jun 2006
- Communication from the Commission COM(2007) 607 final, Freight Transport Logistics Action Plan, Brussels, 18 October 2007 — introduction and the section on statistical data — EUR-Lex, European Union, 18 Oct 2007
- Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres (LOTT) — consolidated text, last update published on 15 April 2026, Articles 1 and 119 to 123 — Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Spain
- Karayolu Taşıma Yönetmeliği (Road Transport Regulation, Resmî Gazete of 8 January 2018, No. 30295) — consolidated text with amendments up to the Resmî Gazete of 16 May 2026, No. 33255, Articles 4, 5 and 6 — Mevzuat Bilgi Sistemi, Presidency of the Republic of Türkiye
- Karayolu Taşıma Yönetmeliği — original text as published in the Resmî Gazete of 8 January 2018, No. 30295, Article 4 — Resmî Gazete, Republic of Türkiye, 8 Jan 2018
- Law No. 4925 on Road Transport (Karayolu Taşıma Kanunu) — current text, Article 3 — Mevzuat Bilgi Sistemi, Presidency of the Republic of Türkiye
- Regulation (EC) No 1071/2009 on the occupation of road transport operator — consolidated text of 21 February 2022, Article 2 — EUR-Lex, European Union
- Civil Code of the Russian Federation, Part Two — Articles 785 (contract of carriage of goods) and 801 (freight forwarding contract), consolidated text — Official legal information portal pravo.gov.ru, Russian Federation
- Federal Law No. 87-FZ of 30 June 2003 on freight forwarding activity — Article 1, edition as amended by Federal Law No. 271-FZ of 26 July 2026 — Official legal information portal pravo.gov.ru, Russian Federation
- Glossary for transport statistics, 5th edition (2019) — road transport chapter — Eurostat, United Nations Economic Commission for Europe and International Transport Forum
- About freight forwarding — the definition of freight forwarding and logistic services adopted and published in 2004 — FIATA, International Federation of Freight Forwarders Associations