Lkw-Ladekrane: EN 12999, Maschinenrecht und wiederkehrende Prüfungen
Das EU-Maschinenrecht nimmt Fahrzeuge aus, nicht darauf angebrachte Maschinen. Was EN 12999 abdeckt, der Wechsel zur Verordnung (EU) 2023/1230 am 20. Januar 2027, Hubmomente und nationale Prüfregeln.

Ein Lkw-Ladekran ist ein hydraulischer Kran, der auf einem Güterfahrzeug montiert ist. Seine europäische Norm, EN 12999, erfasst Ladekrane auf Straßenfahrzeugen und Anhängern mit Ladefähigkeit, auf Zugmaschinen, deren gezogener Anhänger die Güter trägt, auf Wechselaufbauten, auf anderen Trägern und auf ortsfesten Fundamenten. Das EU-Maschinenrecht gilt nicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, „mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen“, in den Worten der Verordnung (EU) 2023/1230, die am 20. Januar 2027 die Richtlinie 2006/42/EG ablöst. Für Krane im Betrieb unterscheiden sich die nationalen Regeln: In Deutschland wird ein Lkw-Ladekran mindestens jährlich geprüft, und in Großbritannien wird Hebezeug, das einer Verschlechterung ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Situationen führen kann, mindestens alle 12 Monate gründlich geprüft, oder alle 6 Monate, wenn es Personen hebt, oder nach einem Prüfprogramm.
Stand: 28. Oktober 2026. An diesem Tag gelesen: die Richtlinie 2006/42/EG und die Verordnung (EU) 2023/1230 in ihren im Amtsblatt veröffentlichten Texten sowie die Berichtigung vom 4. Juli 2023 zur Verordnung; der Katalogeintrag der estnischen Normungsorganisation EVS zu EN 12999:2020; die deutsche Betriebssicherheitsverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025; die Regulations 1, 2, 3, 8 und 9 der Lifting Operations and Lifting Equipment Regulations 1998 auf legislation.gov.uk; die Ladekran-Seite des polnischen Amts für technische Überwachung (UDT); und die Ladekran-Seiten von Palfinger, Hiab, Fassi und Amco Veba. Keiner der beiden EU-Texte wurde in einer konsolidierten Fassung gelesen.
Was EN 12999 abdeckt
EN 12999, Cranes — Loader cranes (Krane — Ladekrane), „specifies minimum requirements for design, calculation, examinations and tests of hydraulic powered loader cranes and their mountings on vehicles or static foundations“ (legt Mindestanforderungen an Konstruktion, Berechnung, Prüfungen und Versuche hydraulisch angetriebener Ladekrane und ihrer Befestigung auf Fahrzeugen oder ortsfesten Fundamenten fest). Der Anwendungsbereich der Ausgabe 2020, wie ihn der Katalog der estnischen Normungsorganisation EVS wiedergibt, gilt für Ladekrane, die ausgelegt sind für den Einbau auf:
- „road vehicles, including trailers, with load carrying capability“ (Straßenfahrzeuge einschließlich Anhängern mit Ladefähigkeit);
- „tractors (road or agricultural), where only a towed trailer has capability to carry goods“ (Zugmaschinen für Straße oder Landwirtschaft, bei denen nur ein gezogener Anhänger Güter befördern kann);
- „demountable bodies to be carried by any of the above“ (Wechselaufbauten, die von einem der oben genannten getragen werden);
- andere Trägerarten wie separate Ladegeräte, Raupenfahrzeuge, Schienenfahrzeuge und nicht seegängige Wasserfahrzeuge;
- ortsfeste Fundamente.
Die Norm gilt auch für Ladekrane mit Sonderwerkzeugen oder Wechselausrüstungen wie einem Greifer, einem Zweischalengreifer oder einer Palettenzange, wie in der Betriebsanleitung angegeben. Sie gilt nicht für Ladekrane an Bord seegängiger Schiffe und nicht für Knickarmsysteme, die als fester Bestandteil von Sondergeräten wie Forwardern ausgelegt sind. Sie „does not cover hazards related to the lifting of persons“ (erfasst keine Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Heben von Personen), und eine Anmerkung fügt hinzu: „The use of cranes for lifting of persons can be subject to specific national regulations.“ (Die Verwendung von Kranen zum Heben von Personen kann besonderen nationalen Vorschriften unterliegen.) Die Ausgabe 2020 gilt nicht für Ladekrane, die vor ihrer Veröffentlichung hergestellt wurden; für früher konstruierte Krane gelten weiterhin die Bestimmungen zu Spannungsberechnungen der Ausgabe, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktion gültig war.
EVS führt drei estnische Ausgaben: EVS-EN 12999:2011+A2:2018 vom 16. März 2018, EVS-EN 12999:2020 vom 2. November 2020 und EVS-EN 12999:2020+A1:2025, gültig ab dem 1. April 2025, dem Tag, an dem die Ausgabe 2020 zurückgezogen wurde. EVS ordnet die Norm der Richtlinie 2006/42/EG zu und erklärt, die zurückgezogene Ausgabe „still has the presumption of conformity in the meaning of regulation 2006/42/EC“ (hat weiterhin die Konformitätsvermutung im Sinne der Verordnung 2006/42/EG) und diese Vermutung „is valid until a corresponding amendment is published in the Official Journal of the European Union“ (gilt, bis eine entsprechende Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird). Wie die Kommission solche Normen zur Maschinenrichtlinie per Durchführungsbeschluss auflistet, zeigt die Seite Fahrmischer und Autobetonpumpen. Amco Veba erklärt, alle seine Krane für CE-Märkte „have been aligned with new update of European Standards EN12999:2020“ (seien an die neue Fassung der europäischen Normen EN12999:2020 angepasst worden) und an EN 13849. Wie die Normen für Abfallsammelfahrzeuge mit den Ladekranen umgehen, die manche von ihnen tragen, steht unter Müllfahrzeuge.
Auf einem Fahrzeug angebrachte Maschinen
Die Richtlinie 2006/42/EG nimmt die unter die Typgenehmigungsrichtlinie 70/156/EWG fallenden Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger aus, „mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen“ (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e). Die Verordnung (EU) 2023/1230 nimmt die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 aus, „mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen“ (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g). Beide Texte zählen zu den Maschinen eine „einbaufertige Gesamtheit“, „die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel […] funktionsfähig ist“ (Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung). Wie ein Fahrzeug mit fest eingebauter Ausrüstung für die Typgenehmigung eingeordnet wird, steht unter Fahrzeugklassen M, N und O.
Krane gehören nicht zu den Kategorien in Anhang IV der Richtlinie oder Anhang I der Verordnung, den Listen der Maschinen, für die die besonderen Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Richtlinie oder Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung gelten. Für nicht aufgeführte Maschinen schreibt die Richtlinie „das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen“ vor (Artikel 12 Absatz 2), die Verordnung „das in Anhang VI beschriebene Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Modul A)“ (Artikel 25 Absatz 4). Beide Listen enthalten Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht (Anhang IV Nummer 17 der Richtlinie, Anhang I Teil B Nummer 14 der Verordnung). Beide nicht erschöpfenden Listen der Sicherheitsbauteile enthalten „Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen“ (Anhang V Nummer 8 der Richtlinie, Anhang II Nummer 8 der Verordnung).
Die zusätzlichen Anforderungen für Hebevorgänge stehen in Abschnitt 4 des Anhangs I der Richtlinie und des Anhangs III der Verordnung, unter denselben Nummern.
| Nummer | Gegenstand | Was die Texte verlangen |
|---|---|---|
| 4.1.2.1 | Standsicherheit | Die in Nummer 1.3.1 vorgeschriebene Standsicherheit bleibt im Betrieb und außer Betrieb gewahrt, einschließlich aller Phasen des Transports, der Montage und der Demontage, bei absehbarem Ausfall von Bauteilen und bei den gemäß der Betriebsanleitung durchgeführten Prüfungen |
| 4.1.2.3 | Festigkeit | Koeffizient für die statische Prüfung in der Regel 1,5 für durch menschliche Kraft angetriebene Maschinen und Lastaufnahmemittel und 1,25 für andere Maschinen; Koeffizient für die dynamische Prüfung in der Regel 1,1, wobei gleichzeitige Bewegungen unter den ungünstigsten Bedingungen geprüft werden |
| 4.1.3 | Zwecktauglichkeit | Die statischen und dynamischen Prüfungen werden an allen Maschinen zum Heben von Lasten durchgeführt, die für die Inbetriebnahme bereit sind; kann die Montage nicht beim Hersteller erfolgen, werden die Maßnahmen am Ort der Verwendung getroffen, nach dem Wortlaut der Verordnung vom Hersteller |
| 4.2.2 | Belastungsbegrenzung | Maschinen, die nicht durch menschliche Kraft angetrieben werden, mit einer maximalen Tragfähigkeit größer oder gleich 1.000 kg oder einem Kippmoment größer oder gleich 40.000 Nm sind mit Einrichtungen ausgestattet, die den Fahrer warnen und eine Gefahr bringende Bewegung verhindern, und zwar bei Überlastung oder bei Überschreiten des Kippmoments |
| 4.3.3 | Kennzeichnung | Die maximale Tragfähigkeit ist an gut sichtbarer Stelle angegeben; hängt sie vom Betriebszustand ab, hat jeder Bedienungsplatz ein Tragfähigkeitsschild mit der zulässigen Tragfähigkeit für jeden Betriebszustand, vorzugsweise in Form von Diagrammen oder Tabellen |
| 4.4.2 | Betriebsanleitung | Die maximale Tragfähigkeit und gegebenenfalls eine Wiedergabe des Tragfähigkeitsschilds oder der Tragfähigkeitstabelle; die Belastung an den Auflagern oder Verankerungen |
Von der Richtlinie zur Verordnung
Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 14. Juni 2023 erlassen und am 29. Juni 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. In der zuerst veröffentlichten Fassung sollte sie ab dem 14. Januar 2027 gelten und die Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung von diesem Tag aufheben; eine am 4. Juli 2023 veröffentlichte Berichtigung ersetzte das Datum in beiden Bestimmungen durch den 20. Januar 2027 (Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 54). Ab dann gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie „als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung“ (Artikel 51 Absatz 2). Die Mitgliedstaaten „dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern“, die vor dem 20. Januar 2027 entsprechend der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden (Artikel 52 Absatz 1 in der berichtigten Fassung).
Hubmoment, Hubkraft und Reichweite
Palfinger, Hiab und Fassi teilen ihre Ladekrane nach einer Kennzahl in Tonnenmetern ein: Palfinger schreibt mt und nennt die Zahl das Hubmoment, Hiab schreibt Tm und Fassi tm, was seine italienischen Seiten als tonnellate/metro (Tonnen/Meter) ausschreiben. Palfingers Modellseiten führen das Moment getrennt von der größten Last und der Reichweite auf, als maximales Hubmoment, maximale Hubkraft in Kilogramm und maximale hydraulische Reichweite in Metern. Hiabs Produktfinder bezeichnet seine Tonnenmeter-Zahl als „Lifting Capacity“ (Hubkraft), zum Beispiel 10 Tm für den HIAB X-HiPro 112. Die deutschen Regeln weiter unten legen ihre Schwelle in Kilonewtonmetern fest.
Die Höchstwerte eines Modells können aus verschiedenen Versionen stammen. Jede der vier Palfinger-Modellseiten in der Tabelle unten führt den Kran in Versionen mit Kennbuchstaben. Beim PK 880 TEC ist das Maximum von 82,8 mt der Wert der Version C, mit einer Reichweite von 10,9 m und einem Krangewicht von 7.160 kg; die Version H erreicht 21,7 m bei 75 mt und wiegt 8.450 kg. Die Seite merkt an, die angegebenen Reichweiten „are with a boom angle of 20° and are therefore not the maximum“ (gelten bei einem Auslegerwinkel von 20° und sind daher nicht das Maximum).
| Modell | Max. Hubmoment | Max. Hubkraft | Max. hydraulische Reichweite | Eigengewicht (std) | Abstützbreite (std) | Erforderlicher Anbauraum (std) | Pumpenleistung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| PK 250 TEC | 23,5 mt | 7.100 kg | 20 m | 2.525 kg | 5,6 m | 1,05 m | 80–100 l/min |
| PK 580 TEC | 55,5 mt | 20.000 kg | 21,2 m | 4.670 kg | 7,8 m | 1,43 m | 90–120 l/min |
| PK 880 TEC | 82,8 mt | 25.000 kg | 21,7 m | 7.160 kg | 8,6 m | 1,64 m | 2 × 100–130 l/min |
| PK 1650 TEC | 124,8 mt | 32.000 kg | 21 m | 11.610 kg | 10,0 m | nicht angegeben | 2 × 100–120 l/min |
Alle vier werden mit einem maximalen Betriebsdruck von 385 bar geführt, die ersten drei mit einer Breite im eingeklappten Zustand von 2,55 m. Palfinger sagt, die TEC-Baureihe „runs from 23 to 125 mt“ (reicht von 23 bis 125 mt); seine anderen Baureihen sind MLT und SLD. Die Seiten der Hersteller nennen auch die Hauptteile. Palfingers Auslegerspitzensteuerung koordiniert „main boom, knuckle boom and extensions“ (Hauptarm, Knickarm und Schubarme), ein Fly-Jib kann den Arbeitsbereich erweitern, und sein HPSC-System „calculates stability from the actual position of every stabilizer“ (berechnet die Standsicherheit aus der tatsächlichen Stellung jeder Abstützung). Zu Hiabs Kranen der leichten Kapazitätsklasse gehören „stiff-boom or smaller knuckle-boom cranes“ (Krane mit starrem Ausleger oder kleinere Knickarmkrane), und Amco Veba, seit 2007 Teil der Hyva-Gruppe, führt „more than 50 models of truck mounted cranes“ (mehr als 50 Modelle von Lkw-Kranen), bestehend aus „articulated truck mounted cranes, telescopic boom cranes and special models“ (Knickarm-Lkw-Kranen, Teleskopkranen und Sondermodellen).
| Hersteller | Klassen wie veröffentlicht | Quelle |
|---|---|---|
| Hiab (Marken HIAB und EFFER) | Leichte Kapazität, unter 12 Tm; mittlere Kapazität, 12–30 Tm; schwere Kapazität, 30–100 Tm; sehr schwere Kapazität, über 100 Tm. Auf Hiabs Website stellt EFFER den iQ.2255 HP und den iQ.2655 HP als „the legacy of a 200tm and 250tm range crane“ (das Erbe eines Krans der 200-tm- und 250-tm-Klasse) vor | Hiab, Ladekran-Seite und Seite zu EFFER iQ.2255 HP und iQ.2655 HP |
| Fassi | Leichte Krane von 1 bis 20 tm; mittlere Krane ab 20 tm; schwere Krane über 40 tm; eine Sonderserie | Fassi Gru, englische Startseite |
| Palfinger | Klassen klein, leicht, mittel und schwer, ohne Zahlen auf der Ladekran-Seite; die TEC-Baureihe von 23 bis 125 mt | Palfinger, Ladekran-Seite und Seite zur TEC-Baureihe |
Auf dem Lkw
Das polnische Amt für technische Überwachung (UDT) beschreibt den Ladekran, żuraw przenośny (przeładunkowy), als Kran, der auf einem Lkw zwischen Fahrerhaus und Ladefläche oder am Heck des Fahrzeugs montiert ist und dazu dient, Waren auf das Fahrzeug zu laden und von ihm abzuladen; unter derselben Rubrik führt es Forstkrane zum Verladen von Holz. Beide EU-Texte nennen unter den Angaben, die die Betriebsanleitung erforderlichenfalls enthalten muss, „Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine montiert werden soll“ (Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i, im Wortlaut der Richtlinie; die Verordnung schreibt „der Maschine oder des dazugehörigen Produkts“). Hiab bietet „standard installation solutions“ (Standard-Einbaulösungen) an, die nach eigenen Angaben „support bodybuilders and installers“ (Aufbauhersteller und Monteure unterstützen).
Palfinger, Fassi und Hiab nennen den Platz und die Fahrzeuge, für die ihre Krane gedacht sind. Für drei der vier Krane in der Tabelle oben gibt Palfinger den erforderlichen Anbauraum an, von 1,05 m beim PK 250 TEC bis 1,64 m beim PK 880 TEC. Fassi sagt, seine leichten Krane könnten auch auf leichte Lkw mit 3,5 Tonnen Gesamtmasse montiert werden, und beschreibt seine mittleren Krane als für zwei- und dreiachsige Lkw bestimmt und seine schweren Krane als auf drei- oder vierachsigen Lkw montierbar. Hiab sagt, der EFFER iQ.1400 HP „fits in the common 32 GVW setup, with 4 or 5 axles“ (passt in die übliche Konfiguration mit 32 GVW, mit 4 oder 5 Achsen). Die Achsanordnungen werden unter Achskonfigurationen erklärt.
Palfinger gibt für jeden Kran eine Pumpenleistung an, von 80–100 l/min beim PK 250 TEC bis 2 × 100–130 l/min beim PK 880 TEC. Hiab beschreibt seinen ePTO als „an electro-hydraulic power pack for cranes“ (ein elektrohydraulisches Antriebsaggregat für Krane), der „sits alongside the traditional engine-driven system, enabling operators to work with the truck engine switched off“ (neben dem herkömmlichen motorgetriebenen System sitzt und es dem Bediener ermöglicht, bei abgeschaltetem Lkw-Motor zu arbeiten). Wie sich die Luftfederung verhält, wenn für einen Kranaufbau ein Nebenabtrieb eingeschaltet ist, steht unter Luftfederung, und Nebenabtriebe für Krane auf elektrischen Lkw-Fahrgestellen unter Kipper-Lkw.
Palfingers optionales LOAD-Modul „uses the truck’s inclination to detect the ballast on the vehicle and unlocks extra outreach when the truck is loaded“ (erkennt über die Neigung des Lkw den Ballast auf dem Fahrzeug und gibt bei beladenem Lkw zusätzliche Reichweite frei), und die Abstützbreite, die Palfinger für die Standardversionen angibt, reicht von 5,6 m beim PK 250 TEC bis 10,0 m beim PK 1650 TEC.
Prüfungen im Betrieb
Deutschland. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), in Kraft seit dem 1. Juni 2015, nennt Lkw-Ladekrane unter den Kranen, deren Prüfungen Anhang 3 Abschnitt 1 regelt. Für die Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme trägt ihre Tabelle „Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3“ ein, einen Verweis auf den Satz in § 14 Absatz 1, nach dem Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden müssen. Die wiederkehrende Prüfung erfolgt „mindestens jährlich“ durch eine zur Prüfung befähigte Person (§ 2 Absatz 6). Für Lkw-Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mehr als 15 m Auslegerlänge gelten die Prüfvorschriften für Fahrzeugkrane: Zusätzlich prüft ein Prüfsachverständiger den Kran mindestens alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich. Ein Prüfsachverständiger muss unter anderem eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse aufweisen und mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben. Nach außergewöhnlichen Ereignissen wird der Kran durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft, nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen (Nummer 3.4). Aufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren (Nummer 3.3), und wird der Kran an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten (§ 14 Absatz 7).
Großbritannien. Die Lifting Operations and Lifting Equipment Regulations 1998 (LOLER), in Kraft seit dem 5. Dezember 1998, gelten für „lifting equipment“ (Hebezeug), das Regulation 2 als „work equipment for lifting or lowering loads“ (Arbeitsmittel zum Heben oder Senken von Lasten) definiert, einschließlich seiner Anbauteile zum Verankern, Befestigen oder Abstützen; die gelesenen Regulations nennen Ladekrane nicht. Eine gründliche Prüfung (thorough examination) durch eine sachkundige Person (competent person) ist vorgeschrieben, bevor ein Arbeitgeber ein Hebezeug erstmals in Betrieb nimmt, es sei denn, es wurde zuvor nicht benutzt und der Arbeitgeber hat eine höchstens 12 Monate zuvor ausgestellte Konformitätserklärung erhalten, oder es kommt aus dem Betrieb einer anderen Person und wird von einem physischen Nachweis seiner letzten gründlichen Prüfung begleitet (Regulation 9(1)). Hängt die Sicherheit von den Einbaubedingungen ab, ist eine solche Prüfung nach dem Einbau und vor der ersten Verwendung vorgeschrieben sowie nach dem Aufbau an einem neuen Standort oder an einer neuen Stelle (Regulation 9(2)). Hebezeug, das Bedingungen ausgesetzt ist, die eine Verschlechterung verursachen, die zu gefährlichen Situationen führen kann, wird mindestens alle 6 Monate geprüft, wenn es zum Heben von Personen dient oder ein Lastaufnahmemittel ist, sonst mindestens alle 12 Monate, oder nach einem Prüfprogramm (examination scheme), und jedes Mal, wenn außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die seine Sicherheit gefährden können (Regulation 9(3)). Hebezeug, das den Betrieb eines Arbeitgebers verlässt oder aus dem Betrieb eines anderen kommt, muss von einem physischen Nachweis der letzten gründlichen Prüfung begleitet sein (Regulation 9(4)), und jeder Hebevorgang muss „properly planned by a competent person“ (von einer sachkundigen Person ordnungsgemäß geplant), „appropriately supervised“ (angemessen beaufsichtigt) und „carried out in a safe manner“ (auf sichere Weise durchgeführt) sein (Regulation 8). Die Regulations gelten in Großbritannien (Regulation 3); die Regeln für Nordirland wurden nicht gelesen.
Polen. Nach Angaben des UDT unterliegen alle Ladekrane der Rubrik żuraw przenośny (przeładunkowy) der technischen Überwachung. Für solche mit einer Tragfähigkeit von bis zu 250 kg, ausgenommen Krane zum Befördern von Personen, gilt die vereinfachte Überwachung: Sie müssen dem UDT nicht gemeldet und nicht geprüft werden, aber Wartung und Bedienung durch Personen mit den entsprechenden Befähigungen sind erforderlich, wobei die Befähigung zur Bedienung bei handbetriebenen Geräten nicht verlangt wird. Bei den übrigen hängt der Betrieb von einer Registrierung und einer Entscheidung des UDT ab, die den Betrieb erlaubt; ihr geht eine Abnahmeprüfung voraus, die bei jedem Gerät durchgeführt wird außer bei fabrikneuen Harvestern und Forwardern, Maschinen, die das UDT unter derselben Rubrik führt. Im Betrieb werden sie bei voller Überwachung periodischen Prüfungen oder bei eingeschränkter Überwachung außerordentlichen Kontrollprüfungen unterzogen, in den für die jeweilige Geräteart festgelegten Fristen. Die Seite nennt für Ladekrane über 250 kg weder die Form der Überwachung noch die Frist. Zu den Rechtsgrundlagen, die sie nennt, gehören das Gesetz vom 21. Dezember 2000 über die technische Überwachung, die Verordnung des Ministerrats vom 7. Dezember 2012 über die Arten der technischen Einrichtungen, die der Überwachung unterliegen, und die Verordnung vom 30. Oktober 2018 über die technische Überwachung von Einrichtungen der Fördertechnik; diese Texte selbst wurden nicht gelesen.
| Land | Gelesene Regel | Wiederkehrende Prüfung | Quelle |
|---|---|---|---|
| Deutschland | BetrSichV, Anhang 3 Abschnitt 1; nennt Lkw-Ladekrane | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person; über 300 kNm Lastmoment oder 15 m Auslegerlänge zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich | BetrSichV vom 3. Februar 2015, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2025 (gesetze-im-internet.de) |
| Großbritannien | LOLER 1998, Regulations 8 und 9; Hebezeuge allgemein | Bei einer Verschlechterung, die zu gefährlichen Situationen führen kann: gründliche Prüfung mindestens alle 12 Monate, alle 6 Monate bei Hebezeugen für Personen und bei Lastaufnahmemitteln, oder nach einem Prüfprogramm | legislation.gov.uk, Regulations 1, 2, 3, 8 und 9 |
| Polen | Technische Überwachung des żuraw przenośny (przeładunkowy), wie vom UDT beschrieben; Rechtstexte nicht gelesen | Bis 250 kg, außer für Personen: keine. Darüber: periodische oder außerordentliche Kontrollprüfungen in nach Geräteart festgelegten Fristen; Frist nicht geprüft | UDT, Seite Żuraw przenośny |
| Frankreich | Nicht geprüft | Nicht geprüft | Kein nationaler Text gelesen |
| Italien | Nicht geprüft | Nicht geprüft | Kein nationaler Text gelesen |
| Spanien | Nicht geprüft | Nicht geprüft | Kein nationaler Text gelesen |
| Türkei | Nicht geprüft | Nicht geprüft | Kein nationaler Text gelesen |
| Russland | Nicht geprüft | Nicht geprüft | Kein nationaler Text gelesen |
Kurz beantwortet
- Was ist ein Lkw-Ladekran?
- Ein hydraulischer Kran, der auf einem Güterfahrzeug montiert ist. Das polnische Amt für technische Überwachung beschreibt ihn als Kran, der auf einem Lkw zwischen Fahrerhaus und Ladefläche oder am Heck des Fahrzeugs montiert ist und dazu dient, Waren auf das Fahrzeug zu laden und von ihm abzuladen. Seine europäische Norm, EN 12999, erfasst Ladekrane auf Straßenfahrzeugen und Anhängern mit Ladefähigkeit, auf Zugmaschinen, deren gezogener Anhänger die Güter trägt, auf Wechselaufbauten, auf anderen Trägern und auf ortsfesten Fundamenten, nicht aber Gefährdungen beim Heben von Personen.
- Welches EU-Recht gilt für einen Ladekran auf einem Lkw?
- Das EU-Maschinenrecht nimmt Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger aus, nicht aber die darauf angebrachten Maschinen. Die Richtlinie 2006/42/EG gilt, bis die Verordnung (EU) 2023/1230 am 20. Januar 2027 an ihre Stelle tritt; dieses Datum setzte eine Berichtigung vom 4. Juli 2023 anstelle des 14. Januar 2027. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten, die vor diesem Datum entsprechend der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
- Was bedeutet tm bei einem Ladekran?
- Tonnenmeter, die Einheit der Kennzahl, nach der Palfinger, Hiab und Fassi ihre Krane einteilen: Palfinger schreibt mt und nennt die Zahl das Hubmoment, Hiab schreibt Tm und Fassi tm, was seine italienischen Seiten als tonnellate/metro (Tonnen/Meter) ausschreiben. Palfinger führt das Moment getrennt von der größten Last auf und gibt seinem PK 880 TEC ein maximales Hubmoment von 82,8 mt, eine maximale Hubkraft von 25.000 kg und eine maximale hydraulische Reichweite von 21,7 m.
- Braucht ein Ladekran eine Überlastsicherung?
- Nach Nummer 4.2.2 der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG und der Verordnung (EU) 2023/1230 müssen Maschinen zum Heben von Lasten, die nicht durch menschliche Kraft angetrieben werden, mit einer maximalen Tragfähigkeit größer oder gleich 1.000 kg oder einem Kippmoment größer oder gleich 40.000 Nm mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Fahrer warnen und eine Gefahr bringende Bewegung verhindern, wenn sie überlastet sind oder das Kippmoment überschritten wird. Nach Nummer 4.3.3 braucht jeder Bedienungsplatz ein Tragfähigkeitsschild, wenn die maximale Tragfähigkeit vom Betriebszustand abhängt.
- Wie oft muss ein Lkw-Ladekran geprüft werden?
- Das hängt vom Land ab. In Deutschland mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person, und bei Kranen mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mehr als 15 m Auslegerlänge zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen mindestens alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich. In Großbritannien wird Hebezeug, das einer Verschlechterung ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Situationen führen kann, mindestens alle 12 Monate gründlich geprüft, alle 6 Monate, wenn es Personen hebt, oder nach einem Prüfprogramm. In Polen nennt die Seite der Überwachungsbehörde keine Frist.
Quellen
- Directive 2006/42/EC of the European Parliament and of the Council of 17 May 2006 on machinery — Official Journal text (OJ L 157, 9.6.2006): Articles 1, 2 and 12, Annex I sections 1.7.4.2 and 4, Annexes IV and V — Publications Office of the European Union, 17 May 2006
- Regulation (EU) 2023/1230 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2023 on machinery — Official Journal text (OJ L 165, 29.6.2023): Articles 2, 3, 25, 51, 52 and 54, Annexes I, II and III — Publications Office of the European Union, 14 Jun 2023
- Corrigendum to Regulation (EU) 2023/1230 on machinery (OJ L 169, 4.7.2023), points 5, 6 and 10 — Publications Office of the European Union, 4 Jul 2023
- EVS-EN 12999:2020 Cranes — Loader cranes: catalogue entry with scope, status and standard history (read on 28 October 2026) — EVS, Eesti Standardimis- ja Akrediteerimiskeskus (Estonia)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) of 3 February 2015, as last amended by Article 27 of the Act of 18 December 2025 — § 2(6), § 14 and Annex 3 Section 1 (Krane) — Federal Ministry of Justice, Germany (gesetze-im-internet.de)
- The Lifting Operations and Lifting Equipment Regulations 1998 (SI 1998/2307), regulation 1: citation and commencement — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Lifting Operations and Lifting Equipment Regulations 1998, regulation 2: interpretation — latest available revised text — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Lifting Operations and Lifting Equipment Regulations 1998, regulation 3: application — latest available revised text — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Lifting Operations and Lifting Equipment Regulations 1998, regulation 8: organisation of lifting operations — legislation.gov.uk (The National Archives)
- The Lifting Operations and Lifting Equipment Regulations 1998, regulation 9: thorough examination and inspection — latest available revised text — legislation.gov.uk (The National Archives)
- Żuraw przenośny (przeładunkowy): definition, form of technical supervision, legal basis, procedure and types of examination (read on 28 October 2026) — Urząd Dozoru Technicznego (UDT), Poland
- Loader cranes: ranges and crane classes (read on 28 October 2026) — Palfinger
- TEC range: control system, HPSC and HPSC-Plus, questions and answers (read on 28 October 2026) — Palfinger
- PK 250 TEC: technical data (read on 28 October 2026) — Palfinger
- PK 580 TEC: technical data (read on 28 October 2026) — Palfinger
- PK 880 TEC: technical data and versions (read on 28 October 2026) — Palfinger
- PK 1650 TEC: technical data (read on 28 October 2026) — Palfinger
- Loader cranes: capacity classes and standard installation solutions (read on 28 October 2026) — Hiab
- Loader crane features and functions: ePTO (read on 28 October 2026) — Hiab
- Product finder, loader cranes, HIAB brand: first page of results (read on 28 October 2026) — Hiab
- EFFER iQ.1400 HP (read on 28 October 2026) — Hiab
- EFFER iQ.2255 HP and iQ.2655 HP (read on 28 October 2026) — Hiab
- Fassi Gru home page: heavy-duty, medium-duty and light-duty cranes (read on 28 October 2026) — Fassi Gru
- Gamma leggera: le gru leggere (read on 28 October 2026) — Fassi Gru
- Gamma media: le gru medie (read on 28 October 2026) — Fassi Gru
- Gamma pesante: le gru pesanti (read on 28 October 2026) — Fassi Gru
- Amco Veba home page: cranes for CE markets and EN 12999:2020 (read on 28 October 2026) — Amco Veba
- Truck cranes: product line (read on 28 October 2026) — Amco Veba
- About Amco Veba (read on 28 October 2026) — Amco Veba