CBAM und Lkw, Busse, Anhänger und Teile: was erfasst ist und was vorgeschlagen wird
Ob das CO2-Grenzausgleichssystem der EU (CBAM) heute für Lkw, Busse, Anhänger und ihre Teile gilt und welche KN-Codes der Vorschlag von 2025 ab 2028 hinzufügen würde.

Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU (CBAM) gilt heute nicht für Lkw, Sattelzugmaschinen, Busse, Reisebusse, Anhänger oder die in Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereihten Fahrzeugteile. Die Verordnung (EU) 2023/956 gilt für die in ihrem Anhang I aufgelisteten Waren, die ihren Ursprung außerhalb der EU haben und in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Diese Liste, die seit dem 1. Januar 2026 im endgültigen Zeitraum angewendet wird, nennt Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff nach KN-Code; kein Code der Positionen 8701 bis 8716 steht darauf. Waren aus Stahl und Aluminium, die ein Fahrzeugimporteur ebenfalls einführen kann, etwa Schrauben und Muttern der Position 7318, stehen unabhängig von ihrem Verwendungszweck auf der Liste. Ein Vorschlag der Kommission vom 17. Dezember 2025, COM(2025) 989, würde ab dem 1. Januar 2028 neue Güterkraftfahrzeuge der Position 8704, Fahrgestelle mit Motor, Dieselmotoren und einige Lkw- und Anhängerteile hinzufügen. Am 6. Oktober 2026 war er nicht angenommen, und das Europäische Parlament hatte ihn zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an seinen Ausschuss zurücküberwiesen.
Stand: 6. Oktober 2026. An diesem Tag gelesen: der konsolidierte Text der Verordnung (EU) 2023/956 vom 20. Oktober 2025, in den die Verordnung (EU) 2025/2083 eingearbeitet ist; die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548; die CBAM-Seiten der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission (GD TAXUD) und ihre Fragen und Antworten vom 27. Mai 2026; der Vorschlag COM(2025) 989 mit seinen Anhängen; die Akte 2025/0419(COD) des Legislative Observatory und ihre Zusammenfassung der Abstimmung im Parlament; die vom Parlament am 15. September 2026 angenommenen Abänderungen; der Entwurf eines Protokolls der Ratstagung vom 12. Juni 2026; und die Kombinierte Nomenklatur 2026.
Was CBAM heute erfasst
Die Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 gilt seit dem 1. Oktober 2023 (Artikel 36 Absatz 2). Bis zum 31. Dezember 2025 beschränkten sich die Pflichten des Einführers auf die Berichterstattung (Artikel 32). Die GD TAXUD schreibt: „The CBAM definitive regime applies from 1 January 2026.“ Vor diesem Beginn hat die Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025, veröffentlicht am 17. Oktober 2025, den Text geändert; unter anderem führte sie die 50-Tonnen-Schwelle ein und legte die Fristen zum 30. September sowie den Beginn des Zertifikatverkaufs im Februar 2027 fest, die unten beschrieben sind.
Den Anwendungsbereich legt Artikel 2 Absatz 1 fest: Die Verordnung „gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland“, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung aus ihnen entstandene Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Artikel 3 Nummer 1 bestimmt „Waren“ als „die in Anhang I aufgelisteten Waren“, und Artikel 3 Nummer 4 bestimmt die Einfuhr als Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 des Zollkodex der Union. Der Ursprung richtet sich nach den Regeln über den nichtpräferenziellen Ursprung (Artikel 2 Absatz 5). Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie in Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla fallen nicht in den Anwendungsbereich (Artikel 2 Absatz 4 und Anhang III).
Anhang I bestimmt die Waren anhand der KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Im konsolidierten Text:
- Eisen und Stahl: das gesamte Kapitel 72 mit Ausnahme der aufgeführten Ferrolegierungen sowie der Abfälle und des Schrotts aus Eisen oder Stahl (7204); agglomerierte Eisenerze (2601 12 00); und aus Kapitel 73 die Positionen 7301 bis 7311 (Spundwanderzeugnisse, Gleisoberbaumaterial, Rohre und Rohrformstücke, Konstruktionen, Tanks und Behälter, einschließlich der Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase der Position 7311 00), 7318 (Schrauben, Bolzen, Muttern, Niete, Unterlegscheiben und ähnliche Waren) und 7326 (andere Waren aus Eisen oder Stahl).
- Aluminium: die Positionen 7601 und 7603 bis 7614 sowie 7616 (andere Waren aus Aluminium).
- Zement, Strom, Düngemittel und Wasserstoff: Codes der Positionen 2507, 2523, 2716, 2808, 2814, 2834, 3102, 3105 sowie 2804 10 00.
CBAM ist vom zweiten Emissionshandelssystem der EU für Kraftstoffe im Straßenverkehr getrennt, das in ETS2 und Straßenverkehr beschrieben ist, und es setzt keine Grenze für die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs im Betrieb; diese werden für die Hersteller in den CO2-Normen der EU für Lkw und Busse festgelegt.
Lkw, Busse, Anhänger und Teile stehen heute nicht auf der Liste
Keine der Fahrzeugpositionen erscheint in Anhang I: weder 8701 (Zugmaschinen, einschließlich Sattelzugmaschinen) noch 8702 (Fahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, darunter Busse und Reisebusse), 8704 (Güterkraftfahrzeuge), 8705 (Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken wie Kranwagen und Feuerwehrwagen), 8706 (Fahrgestelle mit Motor), 8707 (Karosserien, einschließlich Fahrerhäuser), 8708 (Teile und Zubehör) oder 8716 (Anhänger, Sattelanhänger und Teile davon). Auch Dieselmotoren der Position 8408 stehen nicht darauf. Da die Pflichten der Verordnung an „Waren“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 anknüpfen, ist ein Lkw, Bus oder Anhänger, der 2026 von außerhalb der EU eingeführt wird, keine CBAM-Ware: Der darin verbaute Stahl und das darin verbaute Aluminium werden nicht im Rahmen von CBAM angemeldet, und seine Masse gehört nicht zu der Eigenmasse, die Artikel 2a für die Schwelle zusammenrechnet.
Die Grenze wird nach KN-Code gezogen, nicht nach Endverwendung. Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur nimmt „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ aus unedlen Metallen von den Positionen für Fahrzeugteile aus, und Anmerkung 2 zu Abschnitt XV bestimmt diese unter anderem als Waren der Positionen 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 sowie Federn und Federblätter. Schrauben, Bolzen, Muttern und Unterlegscheiben aus Eisen oder Stahl werden daher auch dann in Position 7318 eingereiht, wenn sie für einen Lkw hergestellt sind, und 7318 steht in Anhang I. Dasselbe gilt für alles, was in 7326 (andere Waren aus Eisen oder Stahl), 7616 (andere Waren aus Aluminium) oder 7311 00 eingereiht ist. Auf die Frage, ob CBAM für Gebrauchtwaren gilt, antworten die Fragen und Antworten der Kommission, dass die Verordnung für alle Waren gilt, die in Anhang I aufgeführt sind und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Federn der Position 7320, zu denen Blattfedern gehören, stehen heute nicht in Anhang I.
Wer zahlt und wann: die geltenden Regeln
Wer. Artikel 4 bestimmt: „Waren dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.“ Nach Artikel 25 Absatz 1 gestatten die Zollbehörden die Einfuhr durch andere Personen nicht, unbeschadet der Befreiung durch die Schwelle. Ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Einführer beantragt diesen Status vor der Einfuhr (Artikel 5 Absatz 1); ein Einführer, der unter die unten beschriebene Befreiung durch die Schwelle fällt, stellt den Antrag, wenn er davon ausgeht, die Schwelle zu überschreiten (Artikel 5 Absatz 1b). Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, muss sein indirekter Zollvertreter den Status erlangen, unabhängig davon, ob der Einführer nach der Schwelle befreit ist (Artikel 5 Absatz 2). Die Fragen und Antworten der Kommission beschreiben den CBAM-Anmelder als entweder den Einführer oder den indirekten Zollvertreter, je nachdem, wer die CBAM-Kontonummer in der Zollanmeldung angibt. Anträge, die bis zum 31. März 2026 gestellt wurden, erlaubten es, die Einfuhren vorläufig fortzusetzen, bis die zuständige Behörde entschieden hat (Artikel 17 Absatz 7a).
Die Schwelle. Nach Artikel 2a und Anhang VII Nummer 1 ist ein Einführer für ein Kalenderjahr befreit, wenn die Eigenmasse der von ihm eingeführten Waren, aggregiert über alle KN-Codes, 50 Tonnen nicht überschreitet. Überschreitet er im Laufe des Jahres 50 Tonnen, so unterliegt er „allen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung“ in Bezug auf alle grauen Emissionen, die mit allen in diesem Jahr eingeführten Waren verbunden sind (Artikel 2a Absatz 2). Die Befreiung gilt nicht für Strom oder Wasserstoff (Artikel 2a Absatz 4). Bis zum 30. April jedes Jahres prüft die Kommission, ob durch die Schwelle höchstens 1 % der grauen Emissionen freigestellt werden (Artikel 2a Absatz 3). Ihre Bewertung für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026, veröffentlicht am 30. September 2026, ergab, dass 50 Tonnen „would exempt 0.87% of embedded emissions“.
Erklärung und Abgabe. Bis zum 30. September jedes Jahres, zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, legt der zugelassene CBAM-Anmelder eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vor (Artikel 6 Absatz 1) und gibt die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab (Artikel 22 Absatz 1). Ab 2027 muss der Anmelder am Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens 50 % der grauen Emissionen der seit Beginn des Jahres eingeführten Waren halten (Artikel 22 Absatz 2), und zwar ab dem Ende des Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem er die Schwelle überschreitet (Artikel 22 Absatz 2a). Die abzugebende Anzahl wird angepasst, um der kostenlosen Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten an EU-Hersteller derselben Waren Rechnung zu tragen (Artikel 31), und die GD TAXUD erklärt, dass der entsprechende Betrag abgezogen werden kann, wenn Einführer nachweisen können, dass bei der Herstellung der Waren bereits ein CO2-Preis gezahlt wurde.
Zertifikate und Preis. Ab dem 1. Februar 2027 verkauft jeder Mitgliedstaat CBAM-Zertifikate über eine zentrale gemeinsame Plattform an die in ihm niedergelassenen zugelassenen Anmelder (Artikel 20 Absatz 1). Nach den Fragen und Antworten der Kommission können die Zertifikate nicht an eine andere Person übertragen oder verkauft werden. Der Preis ist der wöchentliche Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform (Artikel 21 Absatz 1); für die für 2026 angemeldeten Emissionen ist er der vierteljährliche Durchschnitt des Quartals der Einfuhr (Artikel 21 Absatz 1a), berechnet nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548.
| Quartal der Einfuhr | Veröffentlicht | Preis je Zertifikat |
|---|---|---|
| 1. Quartal 2026 | 7. April 2026 | 75,36 € |
| 2. Quartal 2026 | 6. Juli 2026 | 75,28 € |
| 3. Quartal 2026 | 5. Oktober 2026 | 82,32 € |
| 4. Quartal 2026 | geplant für den 4. Januar 2027 | noch nicht veröffentlicht |
Sanktionen. Ein Anmelder, der die Zertifikate nicht bis zum 30. September abgibt, zahlt für jedes fehlende Zertifikat eine Sanktion, die der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung nach der EU-EHS-Richtlinie entspricht (Artikel 26 Absatz 1). Eine andere Person als ein zugelassener Anmelder, die Waren in das Zollgebiet verbringt, ohne die Pflichten zu erfüllen, zahlt das Drei- bis Fünffache dieses Betrags je nicht abgegebenem Zertifikat (Artikel 26 Absatz 2).
Was der Vorschlag von 2025 hinzufügen würde
Der Vorschlag der Kommission COM(2025) 989 vom 17. Dezember 2025 sieht vor, dass „der Anwendungsbereich des CBAM auf ausgewählte stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Erzeugnisse ausgeweitet“ wird. Sein Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten nennt „180 zusätzliche KN-Codes“. Der Anhang des Vorschlags ersetzt die Tabelle „Eisen und Stahl“ des Anhangs I und fügt eine neue Tabelle „Zusammengesetzte Metallwaren“ an. Die Einträge, die Straßenfahrzeuge betreffen, sind:
- Güterkraftfahrzeuge. ex 8704 21, ex 8704 22, ex 8704 23 10, ex 8704 31, ex 8704 32 10, ex 8704 41, ex 8704 42 und ex 8704 43, jeweils ohne die achtstelligen Codes, die die KN 2026 als gebraucht ausweist (zum Beispiel 8704 22 99 und 8704 43 99); sowie 8704 60 00 (ausschließlich mit Elektromotor angetrieben) und 8704 90 00 (andere), die keine Unterteilung nach neu und gebraucht haben.
- Fahrgestelle und Karosserien. 8706 00, Fahrgestelle mit Motor für die Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705; 8707 10, Karosserien nur für die Fahrzeuge der Position 8703 (Personenkraftwagen).
- Fahrzeugteile. 8708 40 (Getriebe und Teile davon), 8708 70 (Räder sowie Teile davon und Zubehör) und 8708 80 (Aufhängesysteme und Teile davon, einschließlich Stoßdämpfer), jeweils für die Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705; sowie ex 8708 91, Kühler und Teile davon, Stahl oder Aluminium enthaltend, beschrieben als für die industrielle Montage bestimmter Fahrzeuge.
- Anhängerteile. 8716 90 90, andere Teile von Anhängern, Sattelanhängern und anderen Fahrzeugen; sowie ex 8716 80 00, andere Handfahrzeuge.
- Motoren und Motorteile. Fünf Codes von 8408 20, Dieselmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art: 8408 20 10, für die industrielle Montage bestimmter Fahrzeuge, sowie 8408 20 51, 8408 20 55, 8408 20 57 und 8408 20 99 in Leistungsklassen von höchstens 50 kW bis über 200 kW; 8408 90 65 und 8408 90 67, andere neue Dieselmotoren mit mehr als 200 kW bis 500 kW; 8413 30, Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren; und ex 8421 23 00, Öl- oder Kraftstofffilter für Verbrennungsmotoren, Stahl oder Aluminium enthaltend.
- Federn. 7320 20 89 (andere schraublinienförmige Federn) und 7320 90 90 (andere Federn und Federblätter), aufgenommen in die Tabelle „Eisen und Stahl“.
Nicht auf der Liste der Kommission stehen Sattelzugmaschinen (8701), Busse und Reisebusse (8702), Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (8705), Karosserien und Fahrerhäuser für Lkw und Busse (8707 90), die Anhänger und Sattelanhänger selbst (8716 10 bis 8716 40), die übrigen Teile der Position 8708 wie Bremsen (8708 30), Triebachsen (8708 50) und Lenkungen (8708 94) sowie Blattfedern (7320 10).
Drei Einträge des gedruckten Anhangs lassen sich nicht eindeutig lesen. Die Zeilen ex 8704 23 10 und ex 8704 32 10 beschreiben alle derartigen Fahrzeuge über 20 Tonnen bzw. über 5 Tonnen, doch in der KN 2026 sind die achtstelligen Codes 8704 23 10 und 8704 32 10 die Unterpositionen für Fahrzeuge, die speziell für den Transport hochradioaktiver Stoffe konstruiert sind. Die Beschreibung von ex 8708 91 bricht in der englischen Fassung mitten im Satz ab. Diese Seite gibt die Codes so wieder, wie sie gedruckt sind, und klärt diese Punkte nicht.
Nach Artikel 2 des Vorschlags gilt die Änderung des Anhangs I „ab dem 1. Januar 2028“; die Verordnung selbst würde am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Nach Erwägungsgrund 10 sollte die Bewertung der 50-Tonnen-Schwelle im Jahr 2027 auf Einfuhrdaten beruhen, die die neuen nachgelagerten Waren erfassen.
Stand des Vorschlags
Parlament. Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit (ENVI) stimmte am 6. Juli 2026 ab, und sein Bericht, A10-0201/2026, wurde am 9. Juli vorgelegt. Am 15. September 2026 nahm das Parlament mit 464 zu 50 Stimmen bei 159 Enthaltungen Abänderungen an und überwies die Angelegenheit zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den Ausschuss zurück. Das Legislative Observatory führt die Akte daher als „Awaiting Parliament’s position in 1st reading“. Die Abänderungen des Parlaments gehen bei Fahrzeugen weiter als die Kommission:
- Die Abänderungen 110 und 135 fügen der Tabelle „Eisen und Stahl“ unter anderem das Kapitel 73 als Ganzes sowie, jeweils als ganze Position, 8704 (Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren), 8716 (Anhänger und Sattelanhänger, andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge, Teile davon), 8409 (Teile für Motoren der Positionen 8407 oder 8408), 8482 (Wälzlager) und 8483 (Wellen, Zahnräder und Getriebe) hinzu.
- Abänderung 83 fügt achtstellige Codes hinzu, darunter Güterkraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor und Elektromotor, neu oder für hochradioaktive Stoffe (8704 51, 8704 52), Karosserien für Zugmaschinen, Busse, Güterkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (8707 90 10 und 8707 90 90), 27 Codes der Position 8708 (Stoßstangen, Scheiben, andere Karosserieteile, Bremsen, angetriebene und nicht angetriebene Achsen, Schalldämpfer und Auspuffrohre, Kupplungen, Lenkungen und andere Teile), zehn Codes der Position 8716 (Wohnanhänger, Tankanhänger, Anhänger für hochradioaktive Stoffe, neue Anhänger und Sattelanhänger für den Warentransport, andere Anhänger sowie Fahrgestelle, Aufbauten und Achsen von Anhängern), Sitze für Kraftfahrzeuge (9401 20 00), Blattfedern (7320 10 11, 7320 10 19, 7320 10 90) und Dieselmotoren für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (8408 20 31, 8408 20 35, 8408 20 37).
- Ein neuer Anhang IIa würde die Schwelle „bei Aluminiumerzeugnissen auf 5 Tonnen Eigenmasse“ festsetzen.
Die Abänderungen des Parlaments ändern das Datum des Geltungsbeginns nicht. Sie führen Sattelzugmaschinen (8701), Busse und Reisebusse (8702) und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (8705) nicht auf. Gebrauchte Anhänger und Sattelanhänger (8716 39 80) gehören nicht zu den achtstelligen Codes des Parlaments, doch seine Aufnahme der Position 8716 als Ganzes würde sie einschließen.
Rat. Der Entwurf eines Protokolls der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 12. Juni 2026, Dokument ST 10684/26, hält zu der Verordnung fest: „Der Rat legte eine allgemeine Ausrichtung zu der vorgenannten Verordnung fest.“ Die öffentlichen Unterlagen des Rates zum 12. Juni 2026 nennen die Codes nicht und geben auch das Datum des Geltungsbeginns nicht an; diese Seite zeigt daher zu keinem Code eine Position des Rates.
Am 6. Oktober 2026 wies die Verfahrensakte weder eine vorläufige Einigung noch einen angenommenen Rechtsakt aus; welche Codes gelten werden und ab wann, hängt daher von dem Text ab, den die Mitgesetzgeber schließlich annehmen.
| KN-Code | Was er erfasst | Heute in Kraft | Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
|---|---|---|---|---|
| 8701 21 bis 8701 29 | Sattelzugmaschinen | Nicht erfasst | Nicht aufgeführt | Nicht aufgeführt |
| 8702 | Fahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen (Busse, Reisebusse) | Nicht erfasst | Nicht aufgeführt | Nicht aufgeführt |
| 8704 21 bis 8704 43 | Güterkraftfahrzeuge mit Diesel- oder Ottomotor oder Diesel-Hybridantrieb | Nicht erfasst | Neufahrzeuge aufgeführt; Unterpositionen für Gebrauchtfahrzeuge ausgenommen | Ganze Position 8704 aufgeführt, Gebrauchtfahrzeuge eingeschlossen |
| 8704 51, 8704 52 | Güterkraftfahrzeuge, Ottomotor und Elektromotor | Nicht erfasst | Nicht aufgeführt | Hinzugefügt; auch in der ganzen Position 8704 enthalten |
| 8704 60 00 | Güterkraftfahrzeuge ausschließlich mit Elektromotor | Nicht erfasst | Aufgeführt | Beibehalten; auch in der ganzen Position 8704 enthalten |
| 8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken | Nicht erfasst | Nicht aufgeführt | Nicht aufgeführt |
| 8706 00 | Fahrgestelle mit Motor | Nicht erfasst | Aufgeführt | Beibehalten |
| 8707 90 | Karosserien, einschließlich Fahrerhäuser, für andere Fahrzeuge als Pkw | Nicht erfasst | Nicht aufgeführt (nur 8707 10, Pkw-Karosserien) | Hinzugefügt (8707 90 10, 8707 90 90) |
| 8708 40, 8708 70, 8708 80, ex 8708 91 | Getriebe, Räder, Aufhängungen, Kühler | Nicht erfasst | Aufgeführt | Beibehalten |
| 8708 10, 22, 29, 30, 50, 92, 93, 94, 99 | Stoßstangen, Scheiben, Karosserieteile, Bremsen, Achsen, Auspuffanlagen, Kupplungen, Lenkungen, andere Teile | Nicht erfasst | Nicht aufgeführt | Hinzugefügt (27 achtstellige Codes) |
| 8716 31 00, 8716 39 (neu), 8716 40 00 | Anhänger und Sattelanhänger | Nicht erfasst | Nicht aufgeführt | Hinzugefügt; Position 8716 auch als Ganzes aufgeführt |
| 8716 90 10, 30, 50 | Fahrgestelle, Aufbauten, Achsen von Anhängern | Nicht erfasst | Nicht aufgeführt | Hinzugefügt |
| 8716 90 90 | Andere Teile von Anhängern und Sattelanhängern | Nicht erfasst | Aufgeführt | Beibehalten; auch in der ganzen Position 8716 enthalten |
| 8408 20 | Dieselmotoren für Fahrzeuge des Kapitels 87 | Nicht erfasst | 8408 20 10, 51, 55, 57, 99 aufgeführt | Fügt 8408 20 31, 35, 37 hinzu (Motoren für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) |
| 7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Unterlegscheiben aus Eisen oder Stahl | Erfasst | Bleibt | Bleibt |
| 7320 | Federn, einschließlich Blattfedern | Nicht erfasst | 7320 20 89 und 7320 90 90 aufgeführt | Fügt Blattfedern (7320 10) und weitere Federcodes hinzu; Kapitel 73 auch als Ganzes aufgeführt |
| 7326, 7616 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl; aus Aluminium | Erfasst | Bleibt | Bleibt |
| 9401 20 00 | Sitze für Kraftfahrzeuge | Nicht erfasst | Nicht aufgeführt | Hinzugefügt |
Was das für Einführer eines Fahrzeugs oder von Teilen bedeutet
Dies sind die Pflichten und Grenzen nach dem Stand der Texte am 6. Oktober 2026:
- Ein vollständiges Fahrzeug. Ein Lkw, eine Sattelzugmaschine, ein Bus, ein Reisebus, ein Kraftfahrzeug zu besonderen Zwecken oder ein Anhänger, der 2026 aus einem Drittland in die EU eingeführt wird, ist keine CBAM-Ware. Mit ihm sind weder eine CBAM-Zulassung noch eine Erklärung oder ein Zertifikat verbunden, und seine Masse zählt nicht zu den 50 Tonnen. Typgenehmigung und Zoll sind gesonderte Themen, behandelt in neue Lkw-Marken in Europa.
- Fahrzeugteile in Kapitel 87 und Motoren in 8408. 2026 keine CBAM-Waren.
- Waren aus Stahl und Aluminium mit KN-Codes des Anhangs I. Schrauben, Muttern und andere Waren, die in 7318, 7326, 7616 oder einen anderen Code des Anhangs I eingereiht sind, zählen zu den 50 Tonnen des Einführers für das Kalenderjahr. Oberhalb dieser Masse braucht der Einführer den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, legt bis zum 30. September des Folgejahres eine Erklärung vor und gibt Zertifikate für die grauen Emissionen aller solchen Waren dieses Jahres ab. Ist der Einführer nicht in der EU niedergelassen, muss sein indirekter Zollvertreter diesen Status unabhängig von der Masse haben (Artikel 5 Absatz 2).
- Auslöser ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Einfuhr im Sinne von CBAM ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Artikel 3 Nummer 4); die Beförderung von Waren in einem Versandverfahren wie T1 und NCTS ist ein anderes Zollverfahren.
- Ab dem 1. Januar 2028, falls wie vorgeschlagen angenommen. Neue Güterkraftfahrzeuge der Position 8704, Fahrgestelle der Position 8706 00, Getriebe, Räder, Aufhängungen und bestimmte Kühler der Position 8708, andere Anhängerteile der Position 8716 90 90 und die fünf aufgeführten Dieselmotor-Codes der Position 8408 20 würden nach denselben Regeln zu Zulassung, Erklärung und Zertifikaten zu CBAM-Waren. Die Abänderungen des Parlaments würden weitere Lkw-, Bus- und Anhängerteile sowie vollständige Anhänger hinzufügen; Sattelzugmaschinen und Busse stehen weder auf der Liste der Kommission noch auf der des Parlaments. Die öffentlichen Unterlagen des Rates zum 12. Juni 2026 nennen die Codes nicht.
Kurz beantwortet
- Gilt CBAM für Lkw und Busse?
- Heute nicht. Die Verordnung (EU) 2023/956 gilt für die in ihrem Anhang I aufgelisteten Waren, und diese Liste erfasst Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff nach KN-Code; kein Code der Positionen 8701 bis 8716 steht darauf. Ein Lkw, eine Sattelzugmaschine, ein Bus, ein Reisebus oder ein Anhänger, der von außerhalb der EU eingeführt wird, ist daher keine CBAM-Ware. Der Vorschlag der Kommission COM(2025) 989 würde ab dem 1. Januar 2028 neue Güterkraftfahrzeuge der Position 8704 und Fahrgestelle mit Motor (8706 00) hinzufügen, nicht aber Sattelzugmaschinen (8701), Busse und Reisebusse (8702) oder vollständige Anhänger (8716). Am 6. Oktober 2026 war der Vorschlag nicht angenommen.
- Fallen Lkw- und Anhängerteile unter CBAM?
- Teile, die in Kapitel 87 eingereiht sind, etwa in Position 8708 oder 8716 90, stehen heute nicht in Anhang I. Waren aus Stahl und Aluminium, die unter KN-Codes des Anhangs I eingereiht sind, sind unabhängig von ihrer Verwendung erfasst: Schrauben, Bolzen, Muttern und Unterlegscheiben aus Eisen oder Stahl gehören auch dann zu Position 7318, wenn sie für einen Lkw hergestellt sind, weil die KN sie als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit behandelt. Der Vorschlag von 2025 würde ab dem 1. Januar 2028 Getriebe (8708 40), Räder (8708 70), Aufhängungen (8708 80), bestimmte Kühler (ex 8708 91), andere Anhängerteile (8716 90 90) und Dieselmotoren für Fahrzeuge des Kapitels 87 (fünf Codes von 8408 20) hinzufügen. Die Abänderungen des Parlaments vom 15. September 2026 würden außerdem Bremsen, Achsen, Lenkungen, Fahrgestelle, Aufbauten und Achsen von Anhängern und weitere Teile hinzufügen. Die öffentlichen Unterlagen des Rates zum 12. Juni 2026 nennen die Codes seiner allgemeinen Ausrichtung nicht.
- Was ist die 50-Tonnen-Schwelle bei CBAM?
- Nach Artikel 2a und Anhang VII der Verordnung (EU) 2023/956 ist ein Einführer in einem Kalenderjahr von den CBAM-Pflichten befreit, wenn die Eigenmasse der von ihm eingeführten CBAM-Waren, zusammengerechnet über alle KN-Codes, 50 Tonnen nicht überschreitet. Sobald sie 50 Tonnen überschreitet, gelten alle Pflichten für alle in diesem Jahr eingeführten Waren. Die Schwelle gilt nicht für Strom oder Wasserstoff. Nach der am 30. September 2026 veröffentlichten Bewertung der Kommission würde die 50-Tonnen-Schwelle 0,87 % der grauen Emissionen freistellen, weniger als die Grenze von 1 %.
- Ab wann werden CBAM-Zertifikate verkauft, und wer bezahlt sie?
- Die Mitgliedstaaten verkaufen CBAM-Zertifikate ab dem 1. Februar 2027 über eine zentrale gemeinsame Plattform (Artikel 20 Absatz 1). Käufer ist der zugelassene CBAM-Anmelder, also der Einführer oder sein indirekter Zollvertreter. Bis zum 30. September jedes Jahres, zum ersten Mal am 30. September 2027 für die Einfuhren des Jahres 2026, legt der Anmelder eine CBAM-Erklärung vor und gibt Zertifikate für die mit den Waren verbundenen grauen Emissionen ab. Für Einfuhren des Jahres 2026 ist der Preis der Durchschnitt des Quartals der Einfuhr: 75,36 € für das erste Quartal, 75,28 € für das zweite und 82,32 € für das dritte; ab 2027 wird er wöchentlich berechnet.
- Würde CBAM für gebrauchte Lkw gelten?
- Heute gilt für keinen Lkw eine CBAM-Pflicht. Im Vorschlag von 2025 schließen die Einträge für Güterkraftfahrzeuge der Unterpositionen 8704 21 bis 8704 43 die achtstelligen Codes aus, die die Kombinierte Nomenklatur 2026 als gebraucht ausweist, etwa 8704 22 99 und 8704 43 99; diese Einträge erfassen also Neufahrzeuge. Die Einträge 8704 60 00 (Fahrzeuge ausschließlich mit Elektromotor) und 8704 90 00 haben in der KN keine Unterteilung nach neu und gebraucht. Die Abänderungen des Parlaments vom 15. September 2026 würden die Position 8704 als Ganzes aufnehmen.
- Wann würde CBAM für Lkw und Anhängerteile gelten?
- Der Vorschlag COM(2025) 989 vom 17. Dezember 2025 sieht vor, dass seine Erweiterung des Anhangs I ab dem 1. Januar 2028 gilt. Das Parlament hat am 15. September 2026 Abänderungen angenommen, die dieses Datum nicht ändern, und die Angelegenheit zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an seinen Ausschuss zurücküberwiesen. Der Rat hat am 12. Juni 2026 eine allgemeine Ausrichtung festgelegt; die öffentlichen Unterlagen des Rates zu dieser Tagung legen den Inhalt der allgemeinen Ausrichtung nicht dar. Am 6. Oktober 2026 waren in der Verfahrensakte 2025/0419(COD) weder eine vorläufige Einigung noch ein angenommener Rechtsakt verzeichnet.
Quellen
- Regulation (EU) 2023/956 of 10 May 2023 establishing a carbon border adjustment mechanism — consolidated text of 20 October 2025 (after Regulation (EU) 2025/2083) — EUR-Lex, European Union
- Regulation (EU) 2025/2083 of 8 October 2025 amending Regulation (EU) 2023/956 as regards simplifying and strengthening the carbon border adjustment mechanism — OJ L, 2025/2083, 17 October 2025 — EUR-Lex, European Union
- Commission Implementing Regulation (EU) 2025/2548 of 10 December 2025 on the calculation and publication of the price of CBAM certificates — OJ L, 2025/2548, 22 December 2025 — EUR-Lex, European Union
- Proposal COM(2025) 989 final of 17 December 2025 amending Regulation (EU) 2023/956 as regards the extension of its scope to downstream goods and anti-circumvention measures, with Annexes 1 to 3 — European Commission (EUR-Lex)
- Procedure file 2025/0419(COD): Carbon Border Adjustment Mechanism, extension of its scope to downstream goods and anti-circumvention measures (status read on 6 October 2026) — European Parliament, Legislative Observatory
- Summary of the amendments adopted by Parliament on 15 September 2026, T10-0276/2026 (procedure 2025/0419(COD)) — European Parliament, Legislative Observatory
- P10_TA(2026)0276 — Amendments adopted by the European Parliament on 15 September 2026 on proposal COM(2025)0989 — European Parliament
- Draft minutes of the Council (Economic and Financial Affairs) of 12 June 2026 — document ST 10684/26 of 25 June 2026 — Council of the European Union
- Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1926 of 22 September 2025 amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 — the Combined Nomenclature applying from 1 January 2026 — EUR-Lex, European Union
- CBAM definitive regime (page read on 6 October 2026) — European Commission, Directorate-General for Taxation and Customs Union
- Price of CBAM certificates — quarterly prices for 2026 (page read on 6 October 2026) — European Commission, Directorate-General for Taxation and Customs Union
- CBAM communication and news — including the de minimis threshold assessment of 30 September 2026 — European Commission, Directorate-General for Taxation and Customs Union
- Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): Questions and Answers, last updated 27 May 2026 — European Commission, Directorate-General for Taxation and Customs Union