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Wasserstofftankstellen für Lkw in Europa: die AFIR-Vorgaben und die Tankstellenzahlen

Was Artikel 6 der AFIR bis 2030 von Wasserstofftankstellen verlangt: 200 km, 1 t pro Tag, 700 bar, nur das Kernnetz. Und wie die im Umlauf befindlichen Tankstellenzahlen definiert sind.

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Eine 350-bar-Wasserstoffzapfsäule unter einem blau-weißen Vordach mit der Aufschrift Wasserstoff tanken an einer Tankstelle in Magdeburg, Deutschland, im Hintergrund geparkte Lkw
Michał Beim — CC BY-SA 4.0

Artikel 6 der EU-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), der Verordnung (EU) 2023/1804, verlangt von den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass bis zum 31. Dezember 2030 öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, „die für eine kumulative Kapazität von mindestens 1 t/Tag ausgelegt sind und über mindestens eine 700-bar-Zapfsäule verfügen“, errichtet werden, „die im TEN-V-Kernnetz nicht mehr als 200 km voneinander entfernt sind“, und dass an jedem städtischen Knoten mindestens eine öffentlich zugängliche Tankstelle errichtet wird. Wie viele Wasserstofftankstellen es in Europa gibt, hängt davon ab, wer zählt und was gezählt wird: Die für diese Seite geöffneten Quellen nennen Zahlen mit unterschiedlichen Definitionen und Stichtagen, aber keine einzelne amtliche Zählung.

Was AFIR bis zum 31. Dezember 2030 verlangt

AFIR ist die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 „über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU“, veröffentlicht im Amtsblatt am 22. September 2023 (ABl. L 234). Artikel 26 bestimmt: „Sie gilt ab dem 13. April 2024“, und die Verordnung sei „in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“; Artikel 25 Absatz 1 hebt die Richtlinie 2014/94/EU mit Wirkung vom selben Tag auf. Artikel 6 trägt die Überschrift „Ziele für die Infrastruktur zur Wasserstoffbetankung von Straßenfahrzeugen“.

Artikel 6 Absatz 1 hat vier Unterabsätze:

  • Der erste ist eine allgemeine Pflicht: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2030 eine Mindestanzahl öffentlich zugänglicher Wasserstofftankstellen in ihrem Hoheitsgebiet errichtet wird.“
  • Der zweite ist die Kernnetzregel: „bis zum 31. Dezember 2030 öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, die für eine kumulative Kapazität von mindestens 1 t/Tag ausgelegt sind und über mindestens eine 700-bar-Zapfsäule verfügen, errichtet werden, die im TEN-V-Kernnetz nicht mehr als 200 km voneinander entfernt sind.“
  • Der dritte ist die Regel für städtische Knoten: „bis zum 31. Dezember 2030 an jedem städtischen Knoten mindestens eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle errichtet wird.“ Er fügt hinzu, dass „eine Analyse für die Bestimmung des jeweils besten Standorts solcher Tankstellen durchgeführt wird, und dass die Analyse insbesondere die Errichtung solcher Tankstellen an multimodalen Knotenpunkten, an denen auch andere Verkehrsträger versorgt werden könnten, prüft.“
  • Der vierte verlangt „einen klaren linearen Zielpfad für die Erreichung der Ziele für 2030 … sowie ein klares indikatives Ziel für 2027, das eine ausreichende Abdeckung des TEN-V-Kernnetzes … gewährleistet“.

Die Bedingungen zu Kapazität und Druck stehen im Kernnetz-Satz. Der Unterabsatz zu den städtischen Knoten sagt nur „mindestens eine“; er nennt weder Kapazität noch Druck (unsere Lesart). Erwägungsgrund 40 besagt: „Es sollte möglich sein, dass eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle innerhalb eines städtischen Knotens zur Erfüllung der TEN-V-Vorgaben berücksichtigt wird, sofern das Kapazitätsziel erreicht ist“, und von multimodalen Knotenpunkten, dass „diese Knotenpunkte der typische Bestimmungsort für schwere Nutzfahrzeuge sind“.

Artikel 6 Absatz 2 betrifft die Grenzen: „Benachbarte Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den grenzüberschreitenden Abschnitten des TEN-V-Kernnetzes die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Höchstentfernung nicht überschritten wird.“

Artikel 6 Absatz 3 verlangt, dass die Tankstelle „für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge ausgelegt ist“. Die Verordnung reserviert Tankstellen also nicht für Lkw; „für Lkw“ im Titel dieser Seite ist eine Leserfrage, keine Kategorie des Gesetzes (unsere Lesart). Artikel 2 Nummer 30 definiert „schweres Nutzfahrzeug“ als „ein Kraftfahrzeug der Klasse M2 … ein Kraftfahrzeug der Klasse M3 … ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 … oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 … der Verordnung (EU) 2018/858“. Erwägungsgrund 41 nennt den Grund für den Schwerpunkt: „… wurde das Segment schwerer Nutzfahrzeuge als das wahrscheinlichste Segment für die frühzeitige Masseneinführung von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb ermittelt. Daher sollte sich die Wasserstofftankinfrastruktur zunächst auf dieses Segment konzentrieren“.

Begriffsbestimmungen in Artikel 2 betreffen diese Unterabsätze:

  • Artikel 2 Nummer 45 definiert „öffentlich zugängliche Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“ über ihren Standort: Infrastruktur, „die sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf öffentlichem oder privatem Grund befindet“ (Zitat gekürzt).
  • Artikel 2 Nummer 68 definiert das „TEN-V-Kernnetz“ als „ein Kernnetz im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013“; Artikel 2 Nummer 72 definiert „städtischer Knoten“ unter Verweis auf „Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013“.
  • Artikel 2 Nummer 3 definiert „entlang des TEN-V-Straßennetzes“ für Wasserstofftankstellen in Buchstabe b so, dass „sie sich im TEN-V-Straßennetz oder innerhalb einer Fahrstrecke von 10 km von der nächstgelegenen Ausfahrt einer TEN-V-Straße befinden“. Die entsprechende Entfernung für elektrische Ladestationen lautet in Buchstabe a „innerhalb einer Fahrstrecke von 3 km von der nächstgelegenen Ausfahrt einer TEN-V-Straße“. Artikel 6 selbst sagt „im TEN-V-Kernnetz“; der definierte Ausdruck lautet „entlang des TEN-V-Straßennetzes“.

Die Ziele der AFIR für das Laden schwerer Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb stehen in ihrem Artikel 4 und werden in unserem Beitrag zum Megawatt-Laden behandelt.

Nur das Kernnetz, und wo die Regel nachgeben kann

Artikel 6 nennt das TEN-V-Kernnetz und kein anderes. Das Gesamtnetz erscheint in Artikel 24 Absatz 1, wo die Kommission hinsichtlich der Wasserstofftankstellen die in Artikel 6 genannten Anforderungen unter anderem „in Anbetracht … der notwendigen Festlegung einer höheren Kapazität für diese Tankstellen und von Zielen für die Betankungsinfrastruktur für flüssigen Wasserstoff sowie des Zeitpunkts für die Ausweitung der Anforderungen für die Errichtung von Wasserstofftankstellen auf das TEN-V-Gesamtnetz“ bewerten soll. Nach unserer Lesart legt Artikel 6 kein Ziel für Wasserstofftankstellen im Gesamtnetz fest; der Zeitpunkt für die Ausweitung der Anforderungen darauf ist von der Kommission zu bewerten.

Die Zusammenfassungsseite der Kommission zur AFIR, eingesehen im September 2026, formuliert es anders: Tankstellen „müssen mit einem Höchstabstand von 200 km zueinander entlang des TEN-V-Kernnetzes und des TEN-V-Gesamtnetzes errichtet werden, und mindestens eine muss an jedem städtischen Knoten verfügbar sein“. Artikel 6 Absatz 1 spricht vom „TEN-V-Kernnetz“; diese Seite folgt dem Wortlaut der Verordnung.

Artikel 6 Absatz 4 erlaubt den Mitgliedstaaten, die Kapazitätsanforderung auf verkehrsarmen Straßen zu senken: Sie können „auf Straßen des TEN-V-Kernnetzes mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehr im Jahr von weniger als 2 000 schweren Nutzfahrzeugen und in dem Fall, dass sich der Aufbau einer Infrastruktur unter sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Aspekten nicht rechtfertigen lässt, die Kapazität einer öffentlich zugänglichen Wasserstofftankstelle, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlich ist, um bis zu 50 % verringern, sofern die Anforderungen gemäß jenem Absatz in Bezug auf die maximale Entfernung zwischen Wasserstofftankstellen und den Zapfsäulendruck erfüllt sind.“ Nach diesem Wortlaut bleiben Entfernung und Zapfsäulendruck bestehen, und die Kapazität ist das, was um bis zu 50 % gesenkt werden kann. Die Mitgliedstaaten „teilen der Kommission alle Fälle mit, in denen sie von der in diesem Absatz genannten Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben“ und „überprüfen diese Fälle alle zwei Jahre im Rahmen der nationalen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 15“.

Artikel 6 Absatz 5 fügt eine zweite Ausnahme hinzu: Die Mitgliedstaaten können, „wenn die Kosten für den Aufbau der Infrastruktur in keinem Verhältnis zum Nutzen, einschließlich des Nutzens für die Umwelt, stehen, beschließen, Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden auf a) Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV, oder b) Inseln, die unter die Begriffsbestimmung für kleine Verbundnetze oder kleine isolierte Netze gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 fallen.“

Artikel 8 derselben Verordnung legt das Ziel für Flüssigmethanzapfstellen anders fest; unser Beitrag zu LNG- und Bio-LNG-Lkw stellt es dar und vergleicht es mit Artikel 6.

Bezahlen an der Wasserstoffzapfsäule

Artikel 7 legt Zahlungs- und Preisregeln für die Wasserstoffbetankung fest. Seine Zahlungsregel in Absatz 1 ist für Zapfstellen geschrieben, nicht für Tankstellen insgesamt. Artikel 2 definiert eine „Zapfstelle“ als „eine Betankungseinrichtung … an der zur selben Zeit nur ein Fahrzeug … betankt werden kann“ und eine „Tankstelle“ als „eine einzige physische Anlage an einem bestimmten Standort, die aus einer oder mehreren Zapfstellen besteht“.

Nach Artikel 7 Absatz 1 bieten die Betreiber „Endnutzern die Möglichkeit, punktuell zu betanken“. Artikel 2 Nummer 55 definiert „punktuelles Betanken“ als einen Betankungsdienst, der erworben wird, „ohne dass dieser Endnutzer sich registrieren, eine schriftliche Vereinbarung schließen oder eine Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber der Zapfstelle eingehen muss, die über den bloßen Erwerb des Betankungsdienstes hinausgeht“. An öffentlich zugänglichen Wasserstoffzapfstellen müssen die Betreiber elektronische Zahlungen akzeptieren, „darunter mindestens eines der folgenden Geräte: a) Zahlungskartenleser, b) Geräte mit einer Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können.“ Die Termine: „Für öffentlich zugängliche Wasserstoffzapfstellen, die nach dem 13. April 2024 errichtet werden, gelten die Anforderungen gemäß diesem Absatz ab dem Zeitpunkt der Errichtung. Für öffentlich zugängliche Zapfstellen, die vor dem 13. April 2024 errichtet werden, gelten die Anforderungen gemäß diesem Absatz ab dem 14. Oktober 2024.“

Artikel 7 Absatz 2 legt den Grundsatz für die Preise fest: „angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend“. Nach Artikel 7 Absatz 3 weisen die Betreiber „die Informationen über den Ad-hoc-Preis pro kg … deutlich aus“, damit sie den Endnutzern vor Beginn eines Betankungsvorgangs bekannt sind. Artikel 7 Absatz 4 ergänzt, dass die Betreiber „den Kunden Wasserstoff-Betankungsdienste auf der Grundlage eines Vertrags … erbringen“ dürfen. Diese Seite nennt keinen Preis.

Druck, Normen und flüssiger Wasserstoff in den Vorschriften

Druck. Die verbindliche Bestimmung ist der Kernnetz-Satz von Artikel 6 Absatz 1: Tankstellen, die „über mindestens eine 700-bar-Zapfsäule verfügen“. Erwägungsgrund 41 ist im Wortlaut weiter gefasst: „sollten alle öffentlich zugänglichen Wasserstofftankstellen mindestens gasförmigen Wasserstoff mit einem Druck von 700 bar abgeben“. Das ist das „sollten“ eines Erwägungsgrunds, nicht der verfügende Teil von Artikel 6. Nach unserer Lesart nennt die Verordnung keine 350-bar-Zapfsäule.

Das European Hydrogen Observatory sortiert Tankstellen tatsächlich nach Zapfsäulentyp. Sein Datensatz umfasst „öffentlich zugängliche und in Betrieb befindliche Wasserstofftankstellen (HRS) in Europa“, „dargestellt nach Standort und Zapfsäulentyp (700 bar für Pkw, 350 bar für Pkw und/oder 350 bar für schwere Nutzfahrzeuge)“, mit dem Bezugszeitraum Mai 2026.

H2 MOBILITY Deutschland, ein Betreiber, erklärte in einer Meldung vom 26. September 2024, an 34 Stationen sei die Betankung mit 350 bar für Busse und Lkw möglich, und bis Ende Dezember werde sein Stationsnetz „über 50 350-Bar-Zapfpunkte“ bieten. Das ist die Aussage eines einzelnen Betreibers vom September 2024, keine aktuelle Zahl. Wasserstoff-Stadtbusse und ihre Tankdaten werden in Stadtbusantriebe behandelt.

Normen. Artikel 21 Absatz 1 bestimmt: „Es gelten die in Anhang II aufgeführten technischen Spezifikationen.“ Anhang II Nummer 3 zur Wasserstoffversorgung für Straßenfahrzeuge gibt es in zwei Fassungen, die diese Seite nicht vermischt:

  • Der Text des Amtsblatts von 2023 verweist in Nummer 3.1, die „Wasserstoffzapfstellen im Freien, an denen gasförmiger Wasserstoff aufgenommen werden kann“ betrifft, auf EN 17127:2020 und in Nummer 3.3: „Der Betankungsalgorithmus muss den Anforderungen der Norm EN 17127:2020 entsprechen.“ Seine Nummer 3.5 war nur eine Überschrift.
  • Die konsolidierte Fassung vom 8. Januar 2026 übernimmt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/656 der Kommission vom 2. April 2025, die die AFIR „im Hinblick auf Normen für das kabellose Aufladen, das elektrische Straßensystem, die Vehicle-to-Grid-Kommunikation und die Wasserstoffversorgung für Straßenfahrzeuge“ ändert. Die Fassung verweist auf EN 17127:2024: in Nummer 3.1 für Kupplungen an Zapfstellen für gasförmigen (komprimierten) Wasserstoff für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, in Nummer 3.3 („Der Betankungsalgorithmus für Wasserstoff muss den Anforderungen der Norm EN 17127:2024 entsprechen.“) und in der nun ausgefüllten Nummer 3.5 für schwere Nutzfahrzeuge: „Technische Spezifikationen für Kupplungen für Zapfstellen, die gasförmigen (komprimierten) Wasserstoff für schwere Nutzfahrzeuge abgeben, müssen aus Gründen der Interoperabilität mindestens den Anforderungen der Norm EN 17127:2024 entsprechen.“

In beiden Fassungen sagt Nummer 3.2, die Qualitätseigenschaften des an Wasserstoffzapfstellen für Kraftfahrzeuge abgegebenen Wasserstoffs „müssen den Anforderungen der Norm EN 17124:2022 entsprechen“, und Nummer 3.4 sagt: „Nach Abschluss des Zertifizierungsprozesses von Betankungsanschlüssen der Norm EN ISO 17268:2020 müssen die Anschlüsse zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff mindestens dieser Norm entsprechen.“ Ab welchem Datum die Delegierte Verordnung 2025/656 für Wasserstoffzapfstellen gilt, haben wir nicht gelesen; diese Seite nennt deshalb keines.

Flüssiger Wasserstoff. Erwägungsgrund 41 spricht vom Aufkommen „neuer Technologien, beispielsweise der Technologie des flüssigen Wasserstoffs, … die schweren Nutzfahrzeugen eine größere Reichweite ermöglichen und bei denen erwartet wird, dass sie von einigen Fahrzeugherstellern bevorzugt werden“. Artikel 24 Absatz 1 verpflichtete die Kommission, bis zum 31. Dezember 2024 „einen Bericht über die Technologie- und Marktreife schwerer Nutzfahrzeuge“ vorzulegen, der auch „die Verwendung von Flüssigwasserstoff“ betrachtet, und hinsichtlich der Wasserstofftankstellen die Anforderungen des Artikels 6 in Anbetracht „der notwendigen Festlegung … von Zielen für die Betankungsinfrastruktur für flüssigen Wasserstoff“ zu bewerten. Anhang II Nummer 3.6 besteht in der konsolidierten Fassung vom 8. Januar 2026 aus der Überschrift „Technische Spezifikationen für Kupplungen für Zapfstellen, die flüssigen Wasserstoff für schwere Nutzfahrzeuge abgeben.“ und nennt keine Norm (unsere Lesart). Artikel 6 legt kein Ziel für Tankstellen für flüssigen Wasserstoff fest (unsere Lesart): Der Text enthält die Aufgabe der Kommission, zu bewerten, ob eines festzulegen ist. Diese Seite behandelt den Bericht der Kommission nicht; er wurde nicht geöffnet.

Wie viele Tankstellen es gibt, und was jede Zählung zählt

Die für diese Seite geöffneten Quellen nennen keine einzelne amtliche Zählung. Jede der folgenden Zahlen steht mit ihrer eigenen Definition, ihrem eigenen Gebiet und ihrem eigenen Datum, und keine ist aus einer anderen errechnet. Bei ihrer Annahme 2023 hielt die Verordnung in Erwägungsgrund 35 fest: „Derzeit werden Wasserstoff-Zapfstellen nur in wenigen Mitgliedstaaten errichtet, wobei sie größtenteils nicht für schwere Nutzfahrzeuge geeignet sind.“

Der VDA, unter Berufung auf die EAFO. Der VDA, der Verband der Automobilindustrie, ein Branchenverband, sagt in einer Pressemitteilung vom 30. August 2026: „bislang gibt es in der gesamten EU nur etwa 150 Wasserstofftankstellen, die mit 350 bar betrieben werden, und 168, die mit 700 bar betrieben werden.“ Derselbe Absatz sagt, dass rund ein Drittel (31 %) der Wasserstoff-Tankinfrastruktur in Deutschland steht, und endet mit „(Source: EAFO, as of July 2026)“. Er nennt keine Gesamtzahl, und diese Seite addiert die 150 und die 168 nicht. Die Mitteilung sagt außerdem, dass es in vielen EU-Ländern, „insbesondere in Ost- und Südeuropa“, überhaupt keine Wasserstofftankstellen für Lkw gibt. Die EAFO-Daten selbst wurden für diese Seite nicht geöffnet.

Die Mitteilung der IAA TRANSPORTATION. Eine Pressemitteilung vom 1. September 2026 auf den Presseseiten der IAA TRANSPORTATION sagt, dass „europaweit derzeit nur rund 216 Wasserstofftankstellen für den Straßengüterverkehr verfügbar sind.“ Sie verweist auf kürzlich vom VDA veröffentlichte Zahlen. Die oben genannte VDA-Mitteilung enthält die Zahl 216 nicht, und die IAA-Mitteilung sagt nicht, wie die 216 gezählt wurden.

FreightWaves, mit einem Zitat von Daimler Truck. FreightWaves zitiert in einem Bericht vom 17. September 2026 die Vorstandsvorsitzende von Daimler Truck, Karin Rådström, mit der Aussage, Europa habe 187 Wasserstofftankstellen. Es zitiert sie: „Die meisten davon sind 350 bar“, und fügt hinzu, dass dies „einem nicht die zusätzliche Reichweite gibt, die man braucht“, damit es „für den Lkw-Verkehr wirklich von Nutzen“ ist. FreightWaves ist für diese Aussage eine Sekundärquelle.

H2 MOBILITY, Deutschland. In einer Meldung vom 26. September 2024 beschrieb sich H2 MOBILITY Deutschland als „Deutschlands führender Betreiber von derzeit rund 70 öffentlichen Wasserstofftankstellen“. Das ist das eigene Netz eines einzelnen Betreibers in Deutschland, Stand September 2024. Die 350-bar-Zahlen stehen weiter oben.

Das Observatory. Die Seite des European Hydrogen Observatory beschreibt seinen Datensatz mit dem Bezugszeitraum Mai 2026, nennt in ihrem Text aber keine Zahl: Die Zahlen stehen in einer herunterladbaren Tabelle, die wir nicht heruntergeladen haben. Diese Seite nennt deshalb keine Zahl des Observatory.

Schätzungen und Ankündigungen sind keine Ziele

Der VDA schätzt, dass Europa bis 2030 rund 2.000 für Lkw geeignete Wasserstofftankstellen mit einer Kapazität von jeweils etwa 2 Tonnen Wasserstoff pro Tag benötigen wird und dass davon rund 300 in Deutschland gebraucht werden. Die Mitteilung der IAA TRANSPORTATION vom 1. September 2026 wiederholt die Schätzung mit leicht anderen Worten: „rund 2.000 für Lkw geeignete Wasserstofftankstellen“ mit „einer Kapazität von rund 2 Tonnen Wasserstoff pro Tag“. Das ist die Bedarfsschätzung eines Branchenverbands. Sie steht nicht in der AFIR; die rechtlichen Zahlen sind die des Artikels 6, die im ersten Abschnitt zitiert sind.

Die Ankündigung Deutschlands ist eine Ministeraussage. Der Rückblick der Messe auf den ersten Tag der IAA TRANSPORTATION 2026, vom 15. September 2026, zitiert in seinem Abschnitt zur offiziellen Eröffnung Steffen Bilger, den die Website der Bundesregierung als Bundesminister für Verkehr führt, mit den Worten: „Mit unserer Förderung werden wir mindestens 35 Wasserstofftankstellen errichten und die Beschaffung von rund 500 Nutzfahrzeugen unterstützen.“ Das ist kein Gesetz und kein Haushaltsbeschluss; die für diese Seite geöffneten Quellen nennen weder einen Namen noch ein Budget für ein Förderprogramm, und diese Seite nennt keines.

Was als Nächstes kommt

Die Termine, die die Verordnung setzt, der Reihe nach:

    1. April 2024: Die Verordnung gilt (Artikel 26).
    1. Oktober 2024: Die Zahlungsanforderungen des Artikels 7 Absatz 1 gelten für öffentlich zugängliche Zapfstellen, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden.
    1. Dezember 2024: Jeder Mitgliedstaat sollte „den Entwurf eines nationalen Strategierahmens“ erarbeiten und der Kommission übermitteln (Artikel 14 Absatz 1), und die Kommission sollte ihren Bericht über schwere Nutzfahrzeuge vorlegen (Artikel 24 Absatz 1). Keines der beiden Dokumente wurde für diese Seite geöffnet.
    1. Dezember 2026: „Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre“ (Artikel 24 Absatz 2). Zu den Elementen, die sie bewerten soll, gehört, „ob die Verkehrsschwellenwerte nach … Artikel 6 Absatz 4 … nach wie vor relevant sind“.
  • 2027: Artikel 6 Absatz 1, vierter Unterabsatz, sieht „ein klares indikatives Ziel für 2027“ vor.
    1. Dezember 2027: „Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission eigenständige nationale Fortschrittsberichte … vor“ (Artikel 15 Absatz 1). Anhang I führt unter seinen Elementen für Wasserstofftankstellen „Zielvorgaben jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2025, 2027, 2030 und 2035“ auf: „Anzahl der Tankstellen, Kapazität der Tankstellen und bereitgestellter Betankungsanschluss“. Die Ziele keines Mitgliedstaats wurden für diese Seite geöffnet.
    1. Dezember 2030: die Ziele des Artikels 6 Absatz 1.

Die Have-Your-Say-Initiative der Kommission zur Überprüfung trägt den Titel „Review of EU rules on alternative fuels infrastructure“. Ihre Seite, gelesen am 29. September 2026, zeigt eine Aufforderung zur Stellungnahme (Call for Evidence), veröffentlicht am 23. März 2026, mit Rückmeldungen bis zum 20. April 2026, und eine öffentliche Konsultation, veröffentlicht am 11. Mai 2026, endend am 3. August 2026. Den Vorschlag für eine Verordnung führt sie als „Upcoming“ auf, mit „Q4 2026“. Zum Zeitpunkt dieser Lektüre war kein Vorschlag aufgeführt, und Artikel 6, wie er hier beschrieben ist, ist der Text der konsolidierten Fassung vom 8. Januar 2026; in ihr ist er nach unserem Vergleich der deutschen Texte gegenüber dem Text des Amtsblatts unverändert. In der englischen Fassung ist nur „2 000“ als „2000“ geschrieben.

Der VDA sagt, die geplante Überprüfung der AFIR „muss auch ehrgeizigere Ausbauziele für Wasserstofftankstellen enthalten“. Das ist die Forderung eines Branchenverbands, keine Position der Kommission.

Kurz beantwortet

Was verlangt die AFIR für Wasserstofftankstellen für Lkw?
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804 verlangt, dass bis zum 31. Dezember 2030 öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, „die für eine kumulative Kapazität von mindestens 1 t/Tag ausgelegt sind und über mindestens eine 700-bar-Zapfsäule verfügen“, errichtet werden, „die im TEN-V-Kernnetz nicht mehr als 200 km voneinander entfernt sind“, und dass an jedem städtischen Knoten mindestens eine öffentlich zugängliche Tankstelle errichtet wird. Die Verordnung reserviert Tankstellen nicht für Lkw: Nach Artikel 6 Absatz 3 muss die Tankstelle „für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge ausgelegt“ sein.
Verlangt die AFIR Wasserstofftankstellen im TEN-V-Gesamtnetz?
Nein, nicht in Artikel 6, der vom „TEN-V-Kernnetz“ spricht. Das Gesamtnetz erscheint in Artikel 24 Absatz 1, nach dem die Kommission die Anforderungen des Artikels 6 unter anderem in Anbetracht „des Zeitpunkts für die Ausweitung der Anforderungen für die Errichtung von Wasserstofftankstellen auf das TEN-V-Gesamtnetz“ bewertet. Die Zusammenfassungsseite der Kommission, eingesehen im September 2026, nennt beide Netze; diese Seite folgt dem Wortlaut der Verordnung.
Wie viele Wasserstofftankstellen für Lkw gibt es in Europa?
Die für diese Seite geöffneten Quellen nennen keine einzelne amtliche Zählung, nur Zahlen mit unterschiedlichen Definitionen und Stichtagen. In einer Mitteilung vom 30. August 2026 sagt der VDA, der Verband der Automobilindustrie, in der gesamten EU gebe es etwa 150 Wasserstofftankstellen, die mit 350 bar betrieben werden, und 168, die mit 700 bar betrieben werden, in einem Absatz, der mit „(Source: EAFO, as of July 2026)“ endet. Eine Mitteilung vom 1. September 2026 auf den Presseseiten der IAA TRANSPORTATION sagt, europaweit seien rund 216 Tankstellen für den Straßengüterverkehr verfügbar, und nennt nicht, wie sie gezählt wurden.
Tanken Wasserstoff-Lkw nach der AFIR mit 350 oder 700 bar?
Die AFIR verlangt, dass Tankstellen im TEN-V-Kernnetz „über mindestens eine 700-bar-Zapfsäule verfügen“; nach unserer Lesart nennt ihr Text keine 350-bar-Zapfsäule. Der Tankstellendatensatz des European Hydrogen Observatory (Bezugszeitraum Mai 2026) ist nach Zapfsäulentyp gegliedert, von denen einer „350 bar für schwere Nutzfahrzeuge“ lautet.
Legt die AFIR Ziele für die Betankung mit flüssigem Wasserstoff fest?
Nein, nach unserer Lesart des Textes: Artikel 6 legt kein Ziel für Tankstellen für flüssigen Wasserstoff fest. Artikel 24 Absatz 1 lässt die Kommission die Anforderungen des Artikels 6 unter anderem in Anbetracht „der notwendigen Festlegung … von Zielen für die Betankungsinfrastruktur für flüssigen Wasserstoff“ bewerten, Erwägungsgrund 41 nennt die „Technologie des flüssigen Wasserstoffs“, und Anhang II Nummer 3.6 besteht in der konsolidierten Fassung vom 8. Januar 2026 aus der Überschrift „Technische Spezifikationen für Kupplungen für Zapfstellen, die flüssigen Wasserstoff für schwere Nutzfahrzeuge abgeben“, ohne dass eine Norm genannt wird (unsere Lesart).
Kann man an einer öffentlichen Wasserstofftankstelle mit Karte bezahlen?
Artikel 7 Absatz 1 verlangt an öffentlich zugänglichen Wasserstoffzapfstellen punktuelles Betanken, wobei elektronische Zahlungen über „mindestens eines der folgenden Geräte: a) Zahlungskartenleser, b) Geräte mit einer Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können“ akzeptiert werden. Die Anforderung gilt für nach dem 13. April 2024 errichtete Zapfstellen ab der Errichtung und für vor dem 13. April 2024 errichtete öffentlich zugängliche Zapfstellen ab dem 14. Oktober 2024. Nach Artikel 7 Absatz 3 weisen die Betreiber den Ad-hoc-Preis pro kg vor Beginn eines Betankungsvorgangs deutlich aus.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) — Artikel 2, 6, 7, 14, 15, 21, 24 und 26, Erwägungsgründe 35, 40 und 41, Anhänge I und II (ABl. L 234 vom 22.9.2023) — EUR-Lex, Publications Office of the European Union
  2. Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR), konsolidierte Fassung vom 8. Januar 2026 unter Einbeziehung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/656 — Artikel 6 (unverändert) und Anhang II Nummer 3 (Wasserstoffversorgung für Straßenfahrzeuge) — EUR-Lex, Publications Office of the European Union
  3. Alternative fuels infrastructure (Regulation (EU) 2023/1804) — European Commission — Mobility and Transport
  4. Review of EU rules on alternative fuels infrastructure (Have Your Say initiative 16672: call for evidence, public consultation, planned proposal) — European Commission — Have Your Say
  5. Inadequate charging and hydrogen refueling infrastructure severely hampers market ramp-up - rapid expansion urgently needed (press release, 30 August 2026) — VDA — German Association of the Automotive Industry
  6. Commercial vehicle industry to present more than 150 world premieres and new products at IAA TRANSPORTATION 2026 (press release, 1 September 2026) — IAA TRANSPORTATION (VDA)
  7. A Look Back at Day 1 (IAA TRANSPORTATION 2026, 15 September 2026) — IAA TRANSPORTATION (VDA)
  8. Steffen Bilger — Bundesminister für Verkehr — Die Bundesregierung
  9. Hydrogen Refuelling Stations (datastream, reference period May 2026) — European Hydrogen Observatory (Clean Hydrogen Partnership)
  10. Aktuelle Informationen zum Wasserstoff-Tankstellennetz von H2 MOBILITY (26. September 2024) — H2 MOBILITY Deutschland
  11. Daimler Truck brings NextGenH2 to IAA as hydrogen pact forms (17 September 2026) — FreightWaves