F-Gase-Verordnung: Regeln für Fahrzeugklimaanlagen und Kühlaggregate
Verordnung (EU) 2024/573: Dichtheit, Aufzeichnungen, Rückgewinnung, Ausbildung, Verbote; Klimaanlagen schwerer Nutzfahrzeuge und Lieferwagen: Kontrolle, Rückgewinnung durch Betreiber ab 12. März 2027.

In der Europäischen Union unterliegt das Kältemittel im Kühlaggregat eines Kühl-Lkw oder Kühlanhängers und in der Klimaanlage schwerer Nutzfahrzeuge und Lieferwagen der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, der F-Gase-Verordnung. Sie ist am 11. März 2024 in Kraft getreten, zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 20. Februar 2024 (Artikel 38), und hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgehoben (Artikel 37 Absatz 1). Für die Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen und von Kühlanhängern gelten die Pflichten des Betreibers, die Einrichtung oberhalb einer festgelegten Füllmenge von zertifizierten Personen auf Dichtheit kontrollieren zu lassen, über diese Kontrollen Aufzeichnungen zu führen und das Gas von zertifizierten Personen rückgewinnen zu lassen, bereits jetzt. Für Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen und Lieferwagen sowie für die Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen und intermodalen Containern beginnen die Pflichten des Betreibers zu Dichtheitskontrolle und Rückgewinnung am 12. März 2027. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Gase nach Anhang I mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von 2.500 oder mehr nicht zur Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden, ausgenommen aufgearbeitete oder recycelte Gase, die unter festgelegten Bedingungen in bestehenden Einrichtungen verwendet werden, eine Ausnahme, die am 1. Januar 2032 endet; für Kälteanlagen gilt ein Verbot dieser Art bereits seit dem 1. Januar 2025. Die Liste der Erzeugnisse, die nach der Verordnung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, enthält keinen Eintrag für Fahrzeugklimaanlagen oder Transportkälteanlagen.
Stand: 27. Oktober 2026. An diesem Tag gelesen: der Text der Verordnung (EU) 2024/573 in der im Amtsblatt vom 20. Februar 2024 veröffentlichten Fassung, auf Englisch sowie in der deutschen, spanischen, französischen, italienischen und polnischen Fassung. Nach dieser Veröffentlichung vorgenommene Änderungen, die Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Verordnung und die Richtlinie 2006/40/EG, auf die sie verweist, gehörten nicht zu den gelesenen Texten.
Die Fahrzeugeinrichtungen, die die Verordnung nennt
Die Verordnung gilt für die in ihren Anhängen I, II und III aufgeführten Gase, „unabhängig davon, ob sie allein oder als Gemische vorliegen“, und für „Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ (Artikel 2). Als mobil gilt eine Einrichtung, die „während des Betriebs im Normalfall in Bewegung“ ist (Artikel 3 Nummer 21).
Artikel 3 enthält drei Fahrzeugbegriffe. Ein Kühllastkraftfahrzeug ist „ein Kraftfahrzeug mit einer Masse von mehr als 3,5 Tonnen, das hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut ist, Waren zu befördern, und mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist“ (Nummer 23); ein leichtes Kühlfahrzeug ist dasselbe mit 3,5 Tonnen oder weniger (Nummer 25). Ein Kühlanhänger ist „ein Fahrzeug, das dazu bestimmt und gebaut ist, von einem Straßenfahrzeug oder einer Zugmaschine gezogen zu werden und hauptsächlich Waren zu befördern, und mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist“ (Nummer 24); diese Begriffsbestimmung enthält keine Massengrenze.
Artikel 5 Absatz 3 ordnet die mobilen Einrichtungen in drei Gruppen, und Artikel 8 Absatz 3 wiederholt sie für die Rückgewinnung:
- a) „Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern“;
- b) „Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnkühlwaggons“;
- c) „Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen“.
Das Wort reefer verwendet die englische Fassung der Verordnung nur unter Buchstabe b von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3, bei den intermodalen Containern; Kühlanhänger stehen unter Buchstabe a. Begriffsbestimmungen für schwere Nutzfahrzeuge oder Lieferwagen enthält die Verordnung nicht, und Busse oder Reisebusse nennt sie nicht. Der Aufbau des Anhängers selbst ist unter Sattelauflieger-Typen beschrieben. Erwägungsgrund 14 nennt den Grund für die Einbeziehung des Verkehrs: „Kälte- und Klimaanlagen in Transportmitteln weisen aufgrund der während des Transports auftretenden Erschütterungen besonders hohe Leckageraten auf.“
Neben den drei Gruppen steht eine weitere Kategorie: Klimaanlagen in „Kraftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen“, der Richtlinie „über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen“ (Artikel 4 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 1). Für die Rückgewinnung nennt Artikel 8 Absatz 10 außerdem Klimaanlagen von „Kraftfahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen“. Welche Fahrzeuge die Richtlinie erfasst, führt die Verordnung selbst nicht auf.
Die Pflichten zu Dichtheitskontrolle, Aufzeichnungen und Rückgewinnung richten sich an die Betreiber, die Pflicht zur Dichtheitskontrolle auch an die Hersteller. Als Betreiber bezeichnet die Verordnung „das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, Einrichtungen oder Anlagen ausübt, oder den Eigentümer, dem durch einen Mitgliedstaat für bestimmte Situationen die Pflichten des Betreibers übertragen wurden“ (Artikel 3 Nummer 5).
| Gruppe | Dichtheitskontrollen und Rückgewinnung durch den Betreiber | Dichtheitskontrollen durchgeführt von | Rückgewinnung durchgeführt von | Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur |
|---|---|---|---|---|
| a) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern | Nicht aufgeschoben: Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 nennen nur die Buchstaben b und c | Zertifiziert (Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) | Zertifiziert (Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) | Zertifizierte natürliche Personen (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a); auch juristische Personen werden zertifiziert (Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 2) |
| b) Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern einschließlich Kühlcontainern und Eisenbahnkühlwaggons | Ab 12. März 2027 (Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5) | Zertifiziert (Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) | Bescheinigung (Artikel 8 Absatz 4) | Zertifizierte natürliche Personen (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a); auch juristische Personen werden zertifiziert (Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 2) |
| c) Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen und den übrigen genannten Transportmitteln | Ab 12. März 2027 (Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5) | Bescheinigung (Artikel 5 Absatz 4) | Bescheinigung (Artikel 8 Absatz 4) | Bescheinigung für Instandhaltung oder Wartung und Reparatur (Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1, zweiter Unterabsatz, Buchstabe c) |
Welche Gase und wie ihr Treibhauspotenzial berechnet wird
Anhang I führt teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und andere fluorierte Verbindungen auf; Anhang II Gruppe 1 führt ungesättigte teil(chlor)fluorierte Kohlenwasserstoffe auf. Das Treibhauspotenzial ist die Erwärmungswirkung eines Kilogramms eines Gases im Verhältnis zu einem Kilogramm CO₂, bezogen auf 100 Jahre, soweit nichts anderes bestimmt ist (Artikel 3 Nummer 1). Eine Tonne CO₂-Äquivalent ist die Masse des Gases in metrischen Tonnen multipliziert mit seinem GWP (Artikel 3 Nummer 3). Bei einem Gemisch ist das GWP der Durchschnitt der Werte seiner Bestandteile, gewichtet nach ihrem Gewichtsanteil (Anhang VI).
| Gas | Chemische Bezeichnung oder Formel | Aufgeführt in | GWP |
|---|---|---|---|
| HFKW-32 | Difluormethan | Anhang I Gruppe 1 | 675 |
| HFKW-125 | Pentafluorethan | Anhang I Gruppe 1 | 3.500 |
| HFKW-134a | 1,1,1,2-Tetrafluorethan | Anhang I Gruppe 1 | 1.430 |
| HFKW-143a | 1,1,1-Trifluorethan | Anhang I Gruppe 1 | 4.470 |
| HFKW-1234yf | CF₃CF=CH₂ | Anhang II Gruppe 1 | 0,501 |
| HFKW-1234ze und Isomere | CHF=CHCF₃ | Anhang II Gruppe 1 | 1,37 |
Dichtheitskontrollen: Schwellen, Abstände und Termine
Nach Artikel 5 Absatz 1 stellen Betreiber und Hersteller sicher, dass Einrichtungen Dichtheitskontrollen unterzogen werden, wenn sie 5 Tonnen CO₂-Äquivalent oder mehr an Gasen nach Anhang I oder 1 Kilogramm oder mehr an Gasen nach Anhang II Gruppe 1 enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind. Für HFKW-134a mit seinem GWP nach Anhang I von 1.430 entsprechen 5 Tonnen CO₂-Äquivalent rund 3,5 kg (5.000 geteilt durch 1.430, unsere Rechnung). Für HFKW-1234yf ist die Schwelle nach Gewicht festgelegt, bei 1 kg.
Hermetisch geschlossene Einrichtungen sind ausgenommen, wenn sie als solche gekennzeichnet sind und weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent an Gasen nach Anhang I oder weniger als 2 kg an Gasen nach Anhang II Gruppe 1 enthalten (Artikel 5 Absatz 1). Die Begriffsbestimmung der hermetisch geschlossenen Einrichtung verlangt unter anderem, dass die Verbindungen „eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr“ aufweisen (Artikel 3 Nummer 9).
Auf die mobilen Einrichtungen erstreckt sich die Pflicht über Artikel 5 Absatz 3. Die Kontrollen der Kälteanlagen unter den Buchstaben a und b führen zertifizierte natürliche Personen durch, die Kontrollen der Klimaanlagen und Wärmepumpen unter Buchstabe c Personen, die mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen (Artikel 5 Absatz 4). Für die Buchstaben b und c bestimmt Artikel 5 Absatz 5, dass die Pflicht zur Dichtheitskontrolle und ihre Abstände „bis zum 12. März 2027 nicht für Betreiber mobiler Einrichtungen gemäß Absatz 3 Buchstaben b und c“ gelten. Für Buchstabe c gelten die Pflichten „als erfüllt, sofern die mobilen Klimaanlagen und Wärmepumpen einem regelmäßigen Inspektionsregime unterliegen, das auch Dichtheitskontrollen einschließt“ (Artikel 5 Absatz 7).
| Füllmenge | Ohne Leckage-Erkennungssystem | Mit Leckage-Erkennungssystem |
|---|---|---|
| Weniger als 50 t CO₂-Äquivalent oder weniger als 10 kg | Mindestens alle 12 Monate | Mindestens alle 24 Monate |
| 50 bis weniger als 500 t CO₂-Äquivalent oder 10 bis weniger als 100 kg | Mindestens alle 6 Monate | Mindestens alle 12 Monate |
| 500 t CO₂-Äquivalent oder mehr oder 100 kg oder mehr | Mindestens alle 3 Monate | Mindestens alle 6 Monate |
Ein Leckage-Erkennungssystem ist „ein kalibriertes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt“ (Artikel 3 Nummer 26). Die Pflicht zu seinem Einbau in Artikel 6 erfasst nur ortsfeste Einrichtungen.
Wird eine Leckage festgestellt, muss die Einrichtung „unverzüglich repariert“ werden (Artikel 4 Absatz 5). Bei Einrichtungen, die Dichtheitskontrollen unterliegen, prüft danach eine zertifizierte Person die Reparatur frühestens nach 24 Betriebsstunden und spätestens einen Monat nach der Reparatur; bei den mobilen Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c „kann unmittelbar nach einer Reparatur eine Dichtheitskontrolle durchgeführt werden“ (Artikel 4 Absatz 5). Die absichtliche Freisetzung der Gase in die Atmosphäre ist verboten, sofern diese Freisetzung „für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist“ (Artikel 4 Absatz 1).
Aufzeichnungen
Für jede Einrichtung, die auf Dichtheit kontrolliert werden muss, führt der Betreiber Aufzeichnungen über Menge und Art des enthaltenen Gases, die bei der Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügten Mengen mit Datum, die rückgewonnene Menge, ob hinzugefügtes Gas recycelt oder aufgearbeitet wurde, das Unternehmen, das die Einrichtung gewartet, kontrolliert oder das Gas rückgewonnen hat, mit seiner Zertifikatsnummer, die Zeitpunkte und Ergebnisse der Dichtheitskontrollen und Reparaturen sowie nach der Außerbetriebnahme die Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung des Gases (Artikel 7 Absatz 1). Sofern die Aufzeichnungen nicht in einer von den Behörden des Mitgliedstaats eingerichteten Datenbank gespeichert sind, bewahrt der Betreiber sie mindestens 5 Jahre lang auf, das ausführende Unternehmen bewahrt Kopien ebenso lange auf, und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (Artikel 7 Absatz 2).
Rückgewinnung des Gases
Nach Artikel 8 Absatz 1 stellen die Betreiber sicher, dass die Gase rückgewonnen und nach der Außerbetriebnahme der Einrichtung „recycelt, aufgearbeitet oder zerstört“ werden. Bei den Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern (Buchstabe a) erfolgt die Rückgewinnung durch zertifizierte natürliche Personen (Artikel 10 Absatz 1, erster Unterabsatz, Buchstabe c). Für die Buchstaben b und c sowie für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG „gelten nur natürliche Personen als angemessen qualifiziert, die mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung verfügen“ (Artikel 8 Absatz 4); die Rückgewinnungspflicht des Betreibers gilt für die Buchstaben b und c „ab dem 12. März 2027“ (Artikel 8 Absatz 5). Dieselbe Stufe gilt für die Rückgewinnung aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie (Artikel 8 Absatz 10).
Rückgewonnene Gase „werden nicht zum Befüllen oder Wiederauffüllen von Einrichtungen verwendet, außer wenn das Gas recycelt oder aufgearbeitet wurde“ (Artikel 8 Absatz 6). Die Schadstoffentfrachtung verschrotteter Lkw, Busse und Anhänger, bei der Flüssigkeiten und Gase entnommen werden, ist unter Altfahrzeuge und Verordnung (EU) 2026/1738 beschrieben.
Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen
Artikel 10 Absatz 1 legt zwei Stufen für natürliche Personen fest. Ein Zertifikat ist erforderlich für die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b, für ihre Dichtheitskontrollen und für die Rückgewinnung aus den Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern. Mindestens eine Ausbildungsbescheinigung ist erforderlich für die Instandhaltung oder Wartung, Reparatur und Rückgewinnung bei Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG, für die Rückgewinnung aus den Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c sowie für die Instandhaltung oder Wartung, Reparatur und Dichtheitskontrollen der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c. Beide Stufen erfassen die betreffenden Gase „oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel“. Auch juristische Personen, die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der Kälteanlagen unter den Buchstaben a und b durchführen, werden zertifiziert (Artikel 10 Absatz 2).
Die Zertifizierungsprogramme umfassen unter anderem die Vermeidung von Emissionen, die Rückgewinnung und „die sichere Handhabung von Einrichtungen, die entzündliche oder giftige Gasen enthalten oder die mit hohem Druck oder anderen relevanten Risiken betrieben werden“ (Artikel 10 Absatz 5). Artikel 10 Absatz 8 verpflichtete die Kommission, bis zum 12. März 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen an Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsbescheinigungen festzulegen; die Mitgliedstaaten haben danach ein Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Rechtsakts, um ihre Programme einzurichten oder anzupassen (Artikel 10 Absätze 3 und 4). Aus den für diese Seite gelesenen Texten geht nicht hervor, ob dieser Rechtsakt erlassen wurde.
Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, „bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig“ (Artikel 10 Absatz 9). Bis zum 12. März 2027 müssen die Mitgliedstaaten zertifizierte natürliche Personen verpflichten, mindestens alle 7 Jahre an Auffrischungskursen teilzunehmen oder ein Bewertungsverfahren abzuschließen, und Inhaber eines Zertifikats oder einer Bescheinigung nach der alten Verordnung müssen dies spätestens am 12. März 2029 erstmals tun. Die Mitgliedstaaten erkennen Zertifikate und Bescheinigungen aus einem anderen Mitgliedstaat an (Artikel 10 Absatz 10), und ein Unternehmen darf eine erfasste Tätigkeit einem anderen Unternehmen erst übertragen, nachdem es sich vergewissert hat, dass dieses die erforderlichen Zertifikate besitzt (Artikel 10 Absatz 12).
Die Gase selbst folgen der Qualifikation. Der Erwerb von Gasen nach Anhang I und Anhang II Gruppe 1 für Installation, Instandhaltung oder Wartung oder Reparatur der betreffenden Einrichtungen ist Zertifikatsinhabern und Unternehmen vorbehalten, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung beschäftigen, und Verkäufer dürfen diese Gase nur an sie verkaufen (Artikel 11 Absatz 6). Qualifikationen für Arbeiten an den Hochvoltsystemen elektrischer Lkw und Busse sind eine eigene Frage, dargestellt unter Wer an Hochvolt-Lkw und -Bussen arbeiten darf.
Wartungsverbote nach Treibhauspotenzial
Artikel 13 Absatz 3 verbietet die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 2.500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO₂-Äquivalent oder mehr und, „Ab dem 1. Januar 2025“, von „Kälteanlagen jeglicher Art“. Das Verbot gilt nicht für Militärausrüstung und nicht für Einrichtungen, die Erzeugnisse auf unter minus 50 °C kühlen sollen. Bis zum 1. Januar 2030 bleiben aufgearbeitete Gase in nach Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichneten Behältern sowie recycelte Gase, die aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden und von dem Unternehmen verwendet werden, das sie rückgewonnen hat oder für das sie rückgewonnen wurden, für bestehende Kälteanlagen zulässig.
Artikel 13 Absatz 4 erstreckt das Verbot auf Klimaanlagen: „Ab dem 1. Januar 2026 ist die Verwendung der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verboten.“ Dieselben Ausnahmen für aufgearbeitete und recycelte Gase gelten dort bis zum 1. Januar 2032. Die Absätze 3 und 4 verwenden das Wort ortsfest nicht. Absatz 5, der das Verbot ab dem 1. Januar 2032 auf Gase mit einem GWP von 750 oder mehr ausdehnt, ist auf die Instandhaltung oder Wartung „ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern“ beschränkt. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Absatz 4 oder 5 für bis zu 4 Jahre genehmigen, wenn ihre Bewertung auf einen bestätigten Versorgungsengpass bei aufgearbeitetem und recyceltem Gas hindeutet (Artikel 13 Absatz 6).
Für nicht wieder auffüllbare Behälter gilt eine eigene Regel. Anhang IV Nummer 1 nennt „Leere, ganz oder teilweise gefüllte nicht wieder auffüllbare Behälter für in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen“ verwendet werden, mit dem 4. Juli 2007 als Datum des Verbots des Inverkehrbringens, und Artikel 11 Absatz 3 verbietet außerdem Einfuhr, Lieferung, Verwendung und Ausfuhr nicht wieder auffüllbarer Behälter für Gase nach Anhang I und Anhang II Gruppe 1.
Kennzeichnung
Nach Artikel 12 Absatz 1 dürfen unter anderem Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen nur in Verkehr gebracht, geliefert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung gibt an, dass das Erzeugnis fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem Funktionieren benötigt, nennt die anerkannte industrielle Bezeichnung des Gases oder seine chemische Bezeichnung und gibt die Menge in Gewicht und in CO₂-Äquivalent oder die Menge, für die die Einrichtung ausgelegt ist, zusammen mit dem GWP des Gases an (Artikel 12 Absatz 3). Mit einem anderen Gas nachgerüstete Einrichtungen werden neu gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist „deutlich lesbar und dauerhaft“ anzubringen, in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung oder auf dem Teil, der das Gas enthält, und in den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats abzufassen (Artikel 12 Absatz 4). Dieselben Angaben gehören in die Bedienungsanleitungen und, bei Gasen mit einem GWP von 150 oder mehr, in die „zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen“ (Artikel 12 Absatz 16).
Artikel 12 gilt seit dem 1. Januar 2025 (Artikel 38); Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 galt bis zum 31. Dezember 2024 weiter (Artikel 37 Absatz 2). Bus- und Reisebus-Modellseiten auf dieser Website zitieren Herstellerunterlagen, die die Kältemittelmenge der Klimaanlage in Kilogramm und in Tonnen CO₂-Äquivalent angeben: den MAN Lion’s Intercity, den Neoplan Tourliner und den Setra TopClass.
Kein Verbot des Inverkehrbringens für Fahrzeugsysteme und die Überprüfung 2027
Anhang IV führt die Erzeugnisse und Einrichtungen, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, mit ihren Daten auf (Artikel 11 Absatz 1). Seine Einträge zu Kälteanlagen, Kühlern und Klimaanlagen stehen unter den Überschriften „ORTSFESTE KÜHLUNG“, „ORTSFESTE KÜHLER“ und „ORTSFESTE KLIMAANLAGEN UND ORTSFESTE WÄRMEPUMPEN“; einen Eintrag für Fahrzeugklimaanlagen oder Transportkälteanlagen enthält er nicht. Unter „ANDERE ERZEUGNISSE UND EINRICHTUNGEN“ erfasst Nummer 15 ab dem 4. Juli 2007 „Reifen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten“, und Artikel 13 Absatz 2 bestimmt: „Die Verwendung von SF₆ zum Füllen von Fahrzeugreifen ist untersagt.“
Artikel 35 Absatz 3 legt den nächsten Schritt für Fahrzeuge fest: „Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Juli 2027 einen Bericht, in dem geprüft wird, ob es kostenwirksame, technisch realisierbare, energieeffiziente und zuverlässige alternative Möglichkeiten gibt, fluorierte Treibhausgase in mobilen Kälte- und Klimaanlagen zu ersetzen, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Anhang IV enthaltenen Liste.“ Die ATP-Isolierklassen und die Vorschriften zur Temperaturaufzeichnung im Kühltransport sind unter Kühltransport: Temperaturaufzeichnungen und die ATP-Isolierprüfung dargestellt.
Kontrollen und Sanktionen
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen risikobasierte Kontrollen durch, darunter Vor-Ort-Besuche und Überprüfungen von Unterlagen und Einrichtungen (Artikel 29). Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest und mussten sie der Kommission vor dem 1. Januar 2026 mitteilen (Artikel 31 Absatz 1). Bei rechtswidriger Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung der Gase oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die sie enthalten, muss der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Fünffachen des Marktwerts der betreffenden Gase oder Erzeugnisse entsprechen, bei Wiederholung innerhalb von fünf Jahren mindestens dem Achtfachen (Artikel 31 Absatz 4).
Kurz beantwortet
- Ab wann gelten die Dichtheitskontrollen nach der F-Gase-Verordnung für Klimaanlagen in schweren Nutzfahrzeugen?
- Für Betreiber ab dem 12. März 2027. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573 unterstellt Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen und Lieferwagen der Pflicht zur Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1, und Artikel 5 Absatz 5 schiebt diese Pflicht für ihre Betreiber bis zum 12. März 2027 auf. Sie gilt, wenn die Einrichtung 5 Tonnen CO₂-Äquivalent oder mehr der in Anhang I aufgeführten Gase enthält oder 1 kg oder mehr der in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Gase, etwa HFKW-1234yf. Die Kontrollen führen Personen durch, die mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen, und die Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Einrichtung einem regelmäßigen Inspektionsregime unterliegt, das auch Dichtheitskontrollen einschließt (Artikel 5 Absatz 7).
- Wie oft muss das Kühlaggregat eines Kühlanhängers auf Dichtheit kontrolliert werden?
- Das hängt von der Füllmenge ab (Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573): mindestens alle 12 Monate unter 50 Tonnen CO₂-Äquivalent an Gasen nach Anhang I oder unter 10 kg an Gasen nach Anhang II Gruppe 1; alle 6 Monate von 50 bis 500 Tonnen oder von 10 bis 100 kg; alle 3 Monate bei 500 Tonnen oder 100 kg und mehr. Ist ein Leckage-Erkennungssystem installiert, betragen die Abstände 24, 12 und 6 Monate. Die Pflicht erfasst die Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern mit mindestens 5 Tonnen CO₂-Äquivalent an Gasen nach Anhang I oder 1 kg an Gasen nach Anhang II Gruppe 1, und die Kontrollen führen zertifizierte natürliche Personen durch.
- Darf HFKW-134a noch für die Wartung von Fahrzeugklimaanlagen verwendet werden?
- Das Verbot nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573, das seit dem 1. Januar 2026 gilt, betrifft die Verwendung von Gasen nach Anhang I mit einem Treibhauspotenzial von 2.500 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen. Anhang I gibt für HFKW-134a ein Treibhauspotenzial von 1.430 an, also unterhalb dieser Schwelle. Zu den einzelnen HFKW in Anhang I oberhalb davon gehören HFKW-125 (3.500) und HFKW-143a (4.470), und der Wert eines Gemischs ist der Durchschnitt der Werte seiner Bestandteile, gewichtet nach ihrem Gewichtsanteil (Anhang VI). Aufgearbeitete oder recycelte Gase mit 2.500 oder mehr bleiben für bestehende Einrichtungen bis zum 1. Januar 2032 unter den Bedingungen von Artikel 13 Absatz 4 zulässig.
- Wer darf das Kältemittel aus einem Kühlaggregat oder einer Fahrzeugklimaanlage rückgewinnen?
- Aus den Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern natürliche Personen, die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zertifiziert sind (Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1). Aus den Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen und intermodalen Containern sowie aus Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen und Lieferwagen Personen, die mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen (Artikel 8 Absatz 4); für diese Gruppen gilt die Rückgewinnungspflicht des Betreibers ab dem 12. März 2027 (Artikel 8 Absatz 5). Rückgewonnene Gase dürfen zum Befüllen oder Wiederauffüllen erst verwendet werden, wenn sie recycelt oder aufgearbeitet wurden (Artikel 8 Absatz 6).
- Verbietet die F-Gase-Verordnung fluorierte Gase in neuen Fahrzeugklimaanlagen?
- Nicht in dem am 20. Februar 2024 veröffentlichten Text. Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573, die Liste der Erzeugnisse und Einrichtungen, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, fasst seine Einträge zu Kälteanlagen, Kühlern und Klimaanlagen unter Überschriften für ortsfeste Einrichtungen zusammen und enthält keinen Eintrag für Fahrzeugklimaanlagen oder Transportkälteanlagen. Artikel 35 Absatz 3 verpflichtet die Kommission, bis zum 1. Juli 2027 einen Bericht darüber zu veröffentlichen, ob Alternativen den Ersatz fluorierter Treibhausgase in mobilen Kälte- und Klimaanlagen möglich machen, und gegebenenfalls eine Änderung von Anhang IV vorzuschlagen.
Modelle in diesem Artikel
Quellen
- Regulation (EU) 2024/573 of the European Parliament and of the Council of 7 February 2024 on fluorinated greenhouse gases, amending Directive (EU) 2019/1937 and repealing Regulation (EU) No 517/2014 — Official Journal text of 20 February 2024: recital 14, Articles 1 to 13, 29, 31, 35, 37 and 38, Annexes I, II, IV and VI — EUR-Lex, European Union, 7 Feb 2024